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Änderung § 180 FamFG vom 01.04.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 VatAnfÄndG am 1. April 2026 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 180 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung | § 180 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts | |
| (Text alte Fassung) 1 Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. 2 Das Gleiche gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, des Kindes oder eines gesetzlichen Vertreters. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. 2 Das Gleiche gilt für die erforderlichen Zustimmungen. (2) 1 Nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft für ein Kind kann ein anderer Mann als derjenige, dessen Feststellung beantragt ist, die Anerkennung der Vaterschaft für das betroffene Kind nur in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des mit der Sache befassten Gerichts erklären. 2 Die Anerkennungserklärung nach Satz 1 darf nur aufgenommen werden, wenn der Anerkennende durch Vorlage eines Gutachtens über eine durchgeführte genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes nachgewiesen hat, dass er leiblicher Vater des Kindes ist. |
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