Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 135 FamFG vom 26.07.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 MediationsGEG am 26. Juli 2012 und Änderungshistorie des FamFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 135 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 135 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 135 Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen


(Text neue Fassung)

§ 135 Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen


vorherige Änderung

(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegatten eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen vorschlagen.




1 Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. 2 Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.


Anzeige