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Änderung § 410 FamFG vom 01.01.2013

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§ 410 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 410 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 410 Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind

1. die Abgabe einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erklärenden eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259, 260, 2028 und 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2. die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung des Sachverständigen in den Fällen, in denen jemand nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts den Zustand oder den Wert einer Sache durch einen Sachverständigen feststellen lassen kann,

(Text alte Fassung)

3. die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432, 1217, 1281 und 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen,

(Text neue Fassung)

3. die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432, 1217, 1281 und 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen,

4. eine abweichende Art des Pfandverkaufs im Fall des § 1246 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.