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Änderung § 383 FamFG vom 01.01.2013

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§ 383 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 383 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 383 Bekanntgabe; Anfechtbarkeit


(Text neue Fassung)

§ 383 Mitteilung; Anfechtbarkeit


vorherige Änderung

(1) Die Eintragung ist den Beteiligten bekannt zu geben; auf die Bekanntgabe kann verzichtet werden.



(1) Die Eintragung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen; auf die Mitteilung kann verzichtet werden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt.

(3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar.