Änderung § 331 FamFG vom 26.02.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 331 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 2 ZwBetrRG am 26. Februar 2013 und Änderungshistorie des FamFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 331 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung
§ 331 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 266
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 331 Einstweilige Anordnung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn

(Text neue Fassung)

1 Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn

1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt,



2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; in den Fällen des § 312 Nummer 1 und 3 muss der Arzt, der das ärztliche Zeugnis erstellt, Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben und soll Arzt für Psychiatrie sein,

3. im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und

4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.

vorherige Änderung

Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.



2 Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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