Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 331 FamFG vom 22.07.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 331 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 2 ZwBetreuRÄndG am 22. Juli 2017 und Änderungshistorie des FamFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 331 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 331 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2426

(Textabschnitt unverändert)

§ 331 Einstweilige Anordnung


1 Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn

1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,

(Text alte Fassung)

2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; in den Fällen des § 312 Nummer 1 und 3 muss der Arzt, der das ärztliche Zeugnis erstellt, Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben und soll Arzt für Psychiatrie sein,

(Text neue Fassung)

2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; in den Fällen des § 312 Nummer 1, 3 und 4 muss der Arzt, der das ärztliche Zeugnis erstellt, Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben und soll Arzt für Psychiatrie sein,

3. im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und

4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.

2 Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.