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Änderung § 365 FamFG vom 01.09.2013

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§ 365 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 365 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800, 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 365 Ladung


(Text alte Fassung)

(1) Das Gericht hat den Antragsteller und die übrigen Beteiligten zu einem Verhandlungstermin zu laden. Die Ladung durch öffentliche Zustellung ist unzulässig.

(2) Die Ladung soll den Hinweis darauf enthalten, dass ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten über die Auseinandersetzung verhandelt wird und dass die Ladung zu dem neuen Termin unterbleiben kann, falls der Termin vertagt oder ein neuer Termin zur Fortsetzung der Verhandlung anberaumt werden sollte. Sind Unterlagen für die Auseinandersetzung vorhanden, ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen auf der Geschäftsstelle eingesehen werden können.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Notar hat den Antragsteller und die übrigen Beteiligten zu einem Verhandlungstermin zu laden. 2 Die Ladung durch öffentliche Zustellung ist unzulässig.

(2) 1 Die Ladung soll den Hinweis darauf enthalten, dass ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten über die Auseinandersetzung verhandelt wird und dass die Ladung zu dem neuen Termin unterbleiben kann, falls der Termin vertagt oder ein neuer Termin zur Fortsetzung der Verhandlung anberaumt werden sollte. 2 Sind Unterlagen für die Auseinandersetzung vorhanden, ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen in den Geschäftsräumen des Notars eingesehen werden können.