Änderung § 352c FamFG vom 17.08.2015

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§ 352c FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung
§ 352c FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 352c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 352c Gegenständlich beschränkter Erbschein


vorherige Änderung

 


(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden.

(2) 1 Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befindlich. 2 Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.




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