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Änderung § 171 FamFG vom 29.07.2017

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§ 171 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 171 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 171 Antrag


(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.

(Text alte Fassung)

(2) 1 In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. 2 In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden. 3 In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen die Umstände angegeben werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. 2 In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden.