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Änderung § 97 FamFG vom 21.12.2018

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§ 97 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 97 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573
(Textabschnitt unverändert)

§ 97 Vorrang und Unberührtheit


(Text alte Fassung)

(1) 1 Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. 2 Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. 2 Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union bleiben unberührt.

(2) Die zur Umsetzung und Ausführung von Vereinbarungen und Rechtsakten im Sinne des Absatzes 1 erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt.




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