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Artikel 5 - Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts (IntGüRVGEG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2018 FamFG § 97

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Buch 1 Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

2.
In der Überschrift zu Buch 1 Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

3.
In § 97 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 IntGüRVGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntGüRVGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 IntGüRVGEG Inkrafttreten
... 2 am 29. Januar 2019 in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a, c und d sowie Artikel 5 treten am Tag nach der Verkündung in ...