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Änderung § 312 FamFG vom 28.06.2019

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§ 312 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2019 geltenden Fassung
§ 312 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.06.2019 BGBl. I S. 840

(Textabschnitt unverändert)

§ 312 Unterbringungssachen


Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer

1. freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2. freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

3. ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1906a Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder

(Text alte Fassung)

4. freiheitsentziehenden Unterbringung und einer ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker

betreffen.


(Text neue Fassung)

4. freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker

betreffen (Unterbringungsmaßnahme).



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