Änderung § 187 FamFG vom 31.03.2020

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§ 187 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2020 geltenden Fassung
§ 187 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 541
(Textabschnitt unverändert)

§ 187 Örtliche Zuständigkeit


(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.

(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(Text alte Fassung)

(4) Kommen in Verfahren nach § 186 ausländische Sachvorschriften zur Anwendung, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

(4) Hat der Anzunehmende in Verfahren nach § 186 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend.

(5) 1 Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. 2 Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.






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