Abschnitt 3 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 3 Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen
§ 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
§ 341 Örtliche Zuständigkeit

Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen

Abschnitt 3 Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen

§ 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen


§ 340 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen sind

1.
Verfahren, die die Pflegschaft mit Ausnahme der Pflegschaft für Minderjährige oder für ein bereits gezeugtes Kind betreffen,

2.
Verfahren, die die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Volljährigen betreffen, sowie

3.
sonstige dem Betreuungsgericht zugewiesene Verfahren,

soweit es sich nicht um Betreuungssachen oder Unterbringungssachen handelt.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 341 Örtliche Zuständigkeit



Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach § 272.



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