Artikel 27 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 27 Änderung des Beratungshilfegesetzes


Artikel 27 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 BerHG § 5

§ 5 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 5

Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 185 Abs. 3 und § 189 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend."

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Zitierungen von Artikel 27 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 27 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898, 2094
Artikel 3 EGAUG Änderung des Beratungshilfegesetzes
... § 10 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird folgender ...


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