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Artikel 23 - Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)

Artikel 23 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Dezember 2008 AltZertG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 5a (neu), § 6, § 7, § 8, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14

Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen

(Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag".

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

3.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Begriffsbestimmungen zum Basisrentenvertrag

(1) Ein Basisrentenvertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Dies gilt entsprechend, wenn zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung eine Vereinbarung, die die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfüllt, zwischen dem Anbieter und dem Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers geschlossen wird.

(2) Anbieter eines Basisrentenvertrages im Sinne dieses Gesetzes sind die Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2, einschließlich der Pensionskassen im Sinne des § 118a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sowie der Pensionsfonds im Sinne des § 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(3) Die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrages die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfüllen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Abs. 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes fest.

(4) § 1 Abs. 4 gilt auch für die Zertifizierung von Basisrentenverträgen."

4.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Zertifizierungsstelle, Aufgaben

(1) Zertifizierungsstelle ist das Bundeszentralamt für Steuern.

(2) Die Zertifizierungsstelle entscheidet durch Verwaltungsakt über die Zertifizierung sowie über die Rücknahme und den Widerruf der Zertifizierung.

(3) Die Zertifizierungsstelle prüft nicht, ob ein Altersvorsorge- oder ein Basisrentenvertrag wirtschaftlich tragfähig und die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind.

(4) Die Zertifizierungsstelle nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr."

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 1 Abs. 3" die Angabe „oder § 2 Abs. 3" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 1 Abs. 3" die Angabe „oder § 2 Abs. 3" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Zertifizierungsbehörde" durch das Wort „Zertifizierungsstelle" ersetzt.

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen".

b)
Nach dem Wort „Zertifizierung" wird die Angabe „nach § 1 Abs. 3" eingefügt.

7.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a Zertifizierung von Basisrentenverträgen

Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 2 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 erfüllt sind."

8.
In § 6 Satz 2 werden die Wörter „die Bundesanstalt" durch die Wörter „das Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.

9.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Der Anbieter" die Wörter „von Altersvorsorgeverträgen" eingefügt.

b)
In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils nach den Wörtern „der Anbieter" die Wörter „von Altersvorsorgeverträgen" eingefügt.

c)
In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „Anbieter" die Wörter „von Altersvorsorgeverträgen" eingefügt.

d)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Der Anbieter von Basisrentenverträgen informiert den Vertragspartner schriftlich über die Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift, die Zertifizierungsnummer, das Datum, zu dem die Zertifizierung wirksam geworden ist, und nimmt dabei einen deutlich hervorgehobenen Hinweis folgenden Wortlauts mit auf:

„Der Basisrentenvertrag ist zertifiziert worden und damit im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerlich förderungsfähig. Bei der Zertifizierung ist nicht geprüft worden, ob der Basisrentenvertrag wirtschaftlich tragfähig, die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind." "

10.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Zertifizierungsstelle kann den Antrag auf Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages ablehnen oder die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages gegenüber dem Anbieter widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Anbieter die für die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der §§ 10a, 22 Nr. 5, § 22a und des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt."

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Zertifizierungsstelle kann den Antrag auf Zertifizierung eines Basisrentenvertrages ablehnen oder die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages gegenüber dem Anbieter widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Anbieter die für die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der §§ 10 und 22a des Einkommensteuergesetzes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt."

cc)
In den bisherigen Sätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort „Zertifizierungsbehörde" durch das Wort „Zertifizierungsstelle" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Altersvorsorgevertrag" die Wörter „oder einen Basisrentenvertrag" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Zertifizierung" die Wörter „eines Altersvorsorgevertrages" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Zertifizierungsstelle unterrichtet die obersten Finanzbehörden der Länder unverzüglich über Rücknahme oder Widerruf der Zertifizierung eines Basisrentenvertrages oder über den Verzicht auf die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages."

cc)
Im bisherigen Satz 4 wird das Wort „Zertifizierungsbehörde" durch das Wort „Zertifizierungsstelle" ersetzt.

11.
In § 10 Satz 1 wird das Wort „Zertifizierungsbehörde" durch das Wort „Zertifizierungsstelle" ersetzt.

12.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „die" durch das Wort „andere" ersetzt und das abschließende Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben und die bisherige Nummer 5 wird Nummer 3.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

13.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Zertifizierungsstellen erheben" durch die Wörter „Zertifizierungsstelle erhebt" ersetzt und nach dem Wort „Altersvorsorgevertrag" die Wörter „oder einen Basisrentenvertrag" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 1 Abs. 1 oder Abs. 1a" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 1 Abs. 1 und 1a" wird die Angabe „oder der Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.

14.
In § 13 Abs. 3 wird das Wort „Zertifizierungsbehörde" durch das Wort „Zertifizierungsstelle" ersetzt.

15.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 4 wird jeweils das Wort „Verträge" durch das Wort „Altersvorsorgeverträge" ersetzt.

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Bis zum 30. Juni 2010 ist abweichend von § 3 Abs. 1 Zertifizierungsstelle die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht."



 

Zitierungen von Artikel 23 JStG 2009

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 JStG 2009 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2009 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 11 BürgEntlG-KV Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt ...