§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 303.307.000.000 Euro festgestellt.
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interne Verweise§ 2 HG 2009 Kreditermächtigungen (vom 01.01.2009) ... des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des ... angerechnet. (8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der ... ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und ... können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNachtragshaushaltsgesetz 2009
G. v. 27.02.2009 BGBl. I S. 406
Artikel 1 NHG 2009 ... 2009 vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2899) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Zahl „290.000.000.000" durch die Zahl „297.617.000.000" ersetzt. ...
Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2009
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2290
Artikel 1 2. NHG 2009 ... (BGBl. I S. 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe „297.617.000.000" durch die Angabe „303.307.000.000" ...
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