Für Personenkraftwagen im Sinne des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, die nach Feststellung der Zulassungsbehörde in der Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 nachträglich technisch so verbessert werden, dass sie einer der Partikelminderungsstufen PM 01 oder PM 0 bis PM 4 nach §
47 Absatz 3a der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel
3 der Verordnung vom
21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, oder einer der Partikelminderungsklassen PMK 01 oder PMK 0 bis PMK 4 nach §
48 Absatz 2 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen, kommen Steuerbefreiungen nach §
3c des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes nicht zur Anwendung, wenn Zuschüsse aus dem Förderprogramm des Bundes für partikelreduzierte Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor gewährt werden.
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G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2290