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§ 1 - Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung (EStZustV)

V. v. 02.01.2009 BGBl. I S. 3 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 610-1-21 Allgemeines Steuerrecht
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§ 1 Örtliche Zuständigkeit



Für die Besteuerung nach dem Einkommen von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind, ist das Finanzamt Neubrandenburg örtlich zuständig. Das Finanzamt Neubrandenburg ist ebenfalls zuständig in den Fällen des § 19 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung.

 
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