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§ 3 - Goldschmied-Ausbildungsverordnung (GoldSchmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.04.1992 BGBl. I S. 756
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-170 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das dritte und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Schmuck

2.
Juwelen

3.
Ketten

gewählt werden.

 
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