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§ 2 - Goldschmied-Ausbildungsverordnung (GoldSchmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.04.1992 BGBl. I S. 756
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-170 Berufliche Bildung

§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Goldschmied/Goldschmiedin wird staatlich anerkannt.

 
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Zitierungen von § 2 Goldschmied-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GoldSchmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GoldSchmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GoldSchmAusbV Anwendungsbereich
... nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten ...