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Änderung § 64 BBG vom 07.07.2021

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§ 64 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung
§ 64 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250

(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Eidespflicht, Eidesformel


(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: 'Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.'

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte 'so wahr mir Gott helfe' geleistet werden.

(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, können an Stelle der Worte 'Ich schwöre' die Worte 'Ich gelobe' oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.

(Text alte Fassung)

(4) 1 In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. 2 Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Beamtin oder der Beamte in diesen Fällen zu geloben, ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.

(Text neue Fassung)

(4) 1 In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. 2 Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Beamtin oder der Beamte in diesen Fällen zu geloben, ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.