§ 15 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- die Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16, 17 Absatz 8 sowie Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu erfüllen, soweit diese den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen,
- 2.
- die Nutzungsbedingungen nach § 11 Absatz 3, insbesondere zu den Nutzungsrechten, zur Gewährleistung und zum Haftungsausschluss, festzulegen und
- 3.
- die Aufgaben nach § 13 Absatz 1 bis 3 abweichend von § 13 Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen.
Frühere Fassungen von § 15 GeoZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 4 GeoZG Betroffene Geodaten und Geodatendienste (vom 04.03.2021) ... zur Spezifikation der den Themen zugeordneten Geodaten werden durch Rechtsverordnung nach § 15 geregelt. (3) Sind neben einer Referenzversion mehrere identische Kopien der gleichen ...
§ 8 GeoZG Interoperabilität (vom 04.03.2021) ... sind interoperabel bereitzustellen. (2) Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 15 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes (GeoNutzV)V. v. 19.03.2013 BGBl. I S. 547
Zitat in folgenden NormenGeologiedatengesetz (GeolDG)
G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387
§ 5 GeolDG Aufgaben der zuständigen Behörde ... den Anforderungen der §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes und nach den auf Grund des § 14 des Geodatenzugangsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder nach den dem Geodatenzugangsgesetz entsprechenden ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
G. v. 07.11.2012 BGBl. I S. 2289
Artikel 1 GeoZGÄndG Änderung des Geodatenzugangsgesetzes ... einschließlich zugehöriger Metadaten, werden in einer Rechtsverordnung nach § 14 geregelt." 3. § 13 wird aufgehoben. 4. § 14 wird wie folgt ... nach § 14 geregelt." 3. § 13 wird aufgehoben. 4. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Verordnungsermächtigung Die ... 13 wird aufgehoben. 4. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ...
Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Artikel 3 USchadGuaÄndG Änderung des Geodatenzugangsgesetzes ... 2 und § 11 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 14" durch die Angabe „ § 15 " ersetzt. 2. Vor § 13 wird folgende Überschrift eingefügt: ... bis zu zehntausend Euro geahndet werden." 5. Der bisherige § 14 wird § 15 und wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „und" ... Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen." 6. Der bisherige § 15 wird § ...
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