interne Verweise§ 56 BLV Folgeänderungen ... „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. In § 36 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 bis 33b der ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 5. In § 36 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3" durch die Angabe „§ 5 Nummer 2" ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Zitat in folgenden NormenAnordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)
A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
§ 3 BMFSFJBAFzAZustAnO Übertragung von Zuständigkeiten nach der Bundeslaufbahnverordnung ... Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden ( § 36 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ), 4. die Zuständigkeit für die Bestimmung von Auswahlkommissionen, die die ... für die Bestimmung von Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen ( § 36 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ), 5. die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zulassung zum ... die Zulassung zum Aufstieg unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission ( § 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ), 6. die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestaltung der ...
Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 15 BPolLV Aufstieg (vom 20.08.2021) ... zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg das ... die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium entscheidet, 2. im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt ...
§ 16a BPolLV Verkürzter Aufstieg von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (vom 20.08.2021) ... zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg - abweichend von ... mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg - abweichend von § 36 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverordnung - das Bundespolizeipräsidium entscheidet, 2. im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 8 ... Bundeslaufbahnverordnung - das Bundespolizeipräsidium entscheidet, 2. im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt ...
§ 17 BPolLV Verkürzter Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (vom 20.08.2021) ... an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg - abweichend von ... mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg - abweichend von § 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung - das Bundespolizeipräsidium entscheidet, 2. im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 8 ... Bundeslaufbahnverordnung - das Bundespolizeipräsidium entscheidet, 2. im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt ...
Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAHSBundV)
V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 497; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27
§ 4 MPAHSBundV Zulassung (vom 12.01.2016) ... an einer Berufsakademie oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen. § 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt ...
Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies" (MISSAufstV)
V. v. 28.02.2019 BGBl. I S. 202
Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München (MVITAufstV)
V. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 85
§ 2 MVITAufstV Zulassung zum Aufstieg ... der Bundeswehr München erfüllt und 3. an einem Auswahlverfahren nach § 36 der Bundeslaufbahnverordnung erfolgreich teilgenommen hat. (2) Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen ... der Bundeswehr München erfüllt und 3. an einem Auswahlverfahren nach § 36 der Bundeslaufbahnverordnung erfolgreich teilgenommen ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVVDV)
V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
§ 4 GntDAIVVDV Auswahlverfahren (vom 01.01.2023) ... Eigenschaften für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. § 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. Das Auswahlverfahren wird an der Hochschule von einer ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)
V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
§ 11 GntVDDVCSVDV Zulassung zum Auswahlverfahren ... Zugelassen wird, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. § 36 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. (3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und ...
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)
Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727
§ 8 HBPolVDAufstV Auswahlkommission ... Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet abweichend von § 36 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung das Bundespolizeipräsidium eine Auswahlkommission bei der Bundespolizeiakademie ein. ...
§ 12 HBPolVDAufstV Gesamtergebnis und Rangfolge ... die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. (2) Nach § 36 Absatz 4 Satz 6 der Bundeslaufbahnverordnung legt die Auswahlkommission anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der ...
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes (LAP-hDBiblV)
V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2779; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 22 LAP-hDBiblV Aufstieg, Auswahlverfahren (vom 14.02.2009) ... an wissenschaftlichen Bibliotheken und Dokumentationsstellen können gemäß § 36 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes an ...
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 10 PolBTLV Aufstieg ... 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 Absatz 1, 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung. § 36 Absatz 3 und 4 der ... das Auswahlverfahren gilt § 36 Absatz 1, 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung. § 36 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass das Auswahlverfahren ...
§ 11 PolBTLV Fachspezifische Qualifizierung ... Auswahlverfahren teilgenommen haben. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 Absatz 1 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung. § 36 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung ... Für das Auswahlverfahren gilt § 36 Absatz 1 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung. § 36 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass das Auswahlverfahren ... Bundespolizei oder einer Polizeibehörde eines Landes durchgeführt werden kann. § 36 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass zu den sonstigen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1514
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89, 406
Artikel 1 BLVuaÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (vom 27.01.2017) ... Besitz einer Berufsausbildung oder einer Hochschulausbildung". c) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Auswahlverfahren für den ... c) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: „ § 36 Auswahlverfahren für den Aufstieg". 2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt ... berufspraktische Einführung in die Laufbahn des höheren Dienstes." 11. § 36 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 36 Auswahlverfahren für den Aufstieg". b) Absatz 2 wird wie folgt ...
Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 15.10.2014 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 BPolLVÄndV Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung ... sachliche Gründe entgegenstehen. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung ... zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium entscheidet, 2. im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 7 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei ...
Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 664
Artikel 1 BPolLVuaÄndV Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung ... zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg - abweichend von ... mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg - abweichend von § 36 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverordnung - das Bundespolizeipräsidium entscheidet, 2. im Fall des § 36 Absatz 4 Satz ... Bundeslaufbahnverordnung - das Bundespolizeipräsidium entscheidet, 2. im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 7 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt ... an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg - abweichend von ... mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg - abweichend von § 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung - das Bundespolizeipräsidium entscheidet, 2. im Fall des § 36 Absatz 4 Satz ... Bundeslaufbahnverordnung - das Bundespolizeipräsidium entscheidet, 2. im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 7 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt ...
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 15.08.2016 BGBl. I S. 1981
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