Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspricht:
- 1.
- Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie
- a)
- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
- b)
- Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,
- c)
- Krankengymnastin oder Krankengymnast,
- 2.
- Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
- a)
- Logopädin oder Logopäde,
- b)
- Sprachtherapeutin oder Sprachtherapeut,
- c)
- staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,
- d)
- Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,
- e)
- klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
- f)
- klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,
- g)
- bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch
- aa)
- Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,
- bb)
- Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
- cc)
- Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
- dd)
- Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
- h)
- Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist,
- 3.
- Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie einschließlich Bereich Kälte- und Wärmebehandlung)
- a)
- Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
- b)
- Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
- 4.
- Bereich Podologie
- a)
- Podologin oder Podologe,
- b)
- medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,
- 5.
- Bereich Ernährungstherapie
- a)
- Diätassistentin oder Diätassistent,
- b)
- Oecotrophologin oder Oecotrophologe,
- c)
- Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 23 BBhV Heilmittel (vom 01.04.2024) ... und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig. (2) Aufwendungen für Ergotherapie und für bei der ... bei der Anwendung der Ergotherapie verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 auch beihilfefähig, wenn die Ergotherapie durch eine Kinder- und ...
Zitat in folgenden NormenAchte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018) ... und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) ... 9 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 52. Anlage 10 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 53. Anlage ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Zugelassene Leistungserbringerinnen und ... 9" und in Satz 1 die Angabe „Anlage 3" durch die Angabe „Anlage 10 " ersetzt. 15. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die ... b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 3" durch die Angabe „Anlage 10 " ersetzt. c) In Absatz 2 werden die Wörter „und ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... bei der Anwendung der Ergotherapie verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 auch beihilfefähig, wenn die Ergotherapie durch eine Kinder- und ... und die Wörter „Medizinische Trainingstherapie" angefügt. 56. In Anlage 10 Nummer 2 werden die Wörter „Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie" durch die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/Anlage_10_BBhV.htm