Tools:
Update via:
Kapitel 7 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
|
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
|
Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 58 Übergangsvorschriften
(1) Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024.
(2) Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(3) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5.
(4) Die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und deren Schul- oder Berufsabschluss sich im Jahr 2020 durch die COVID-19-Pandemie verzögert, verlängert sich um den Zeitraum der Verzögerung.
Text in der Fassung der Berichtigung der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung B. v. 1. März 2021 BGBl. I S. 343 m.W.v. 1. Januar 2021
§ 59 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Februar 2009.
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen
Abschnitt 1
Völliger Ausschluss
- 1.1
- Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)
- 1.2
- Atlastherapie nach Arlen
- 1.3
- autohomologe Immuntherapien
- 1.4
- autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr
- 1.5
- ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi
- 2.1
- Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr
- 2.2
- Biophotonen-Therapie
- 2.3
- Bioresonatorentests
- 2.4
- Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
- 2.5
- Bogomoletz-Serum
- 2.6
- brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer
- 2.7
- Bruchheilung ohne Operation
- 3.1
- Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
- 3.2
- computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)
- 3.3
- computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologischbedingten Erkrankung oder Schädigung
- 3.4
- cytotoxologische Lebensmitteltests
- 4.1
- DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)
- 5.1
- Elektroneuralbehandlungen nach Croon
- 5.2
- Elektronneuraldiagnostik
- 5.3
- epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz
- 6.1
- Frischzellentherapie
- 7.1
- Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)
- 7.2
- gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität
- 8.1
- Heileurhythmie
- 8.2
- Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung
- 8.3
- Hornhautimplantation refraktiv zur Korrektur der Presbyopie
- 9.1
- immunoaugmentative Therapie
- 9.3
- isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)
- 10.1
- (frei)
- 11.1
- kinesiologische Behandlung
- 11.2
- Kirlian-Fotografie
- 11.3
- kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)
- 11.4
- konduktive Förderung nach Petö
- 12.1
- Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie
- 13.1
- modifizierte Eigenblutbehandlung (zum Beispiel nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zum Beispiel Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)
- 14.1
- Neurostimulation nach Molsberger
- 14.2
- neurotopische Diagnostik und Therapie
- 14.3
- niedrig dosierter, gepulster Ultraschall
- 15.1
- osmotische Entwässerungstherapie
- 16.1
- photodynamische Therapie in der Parodontologie
- 16.2
- Psycotron-Therapie
- 16.3
- pulsierende Signaltherapie
- 16.4
- Pyramidenenergiebestrahlung
- 17.1
- (frei)
- 18.1
- Regeneresen-Therapie
- 18.2
- Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
- 18.3
- Rolfing-Behandlung
- 19.1
- Schwingfeld-Therapie
- 19.2
- SIPARI-Methode
- 20.1
- Thermoregulationsdiagnostik
- 20.2
- Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren)
- 20.3
- Trockenzellentherapie
- 21.1
- (frei)
22.2 Vibrationsmassage des Kreuzbeins
- 23.1
- (frei)
- 24.1
- (frei)
- 25.1
- (frei)
- 26.1
- Zellmilieu-Therapie
Abschnitt 2
Teilweiser Ausschluss
- 1.
- Chelattherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose. Alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung. - 2.
- Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris, therapierefraktäre Epicondylitis humeri radialis und therapierefraktäre Achillodynie. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig. - 3.
- Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie, diabetisches Fußsyndrom ab Wagner Stadium II oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind. - 4.
- Hyperthermiebehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie. - 5.
- Klimakammerbehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. - 6.
- Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden. - 7.
- Magnetfeldtherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen. - 8.
- Ozontherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen. - 9.
- Radiale extrakorporale Stoßwellentherapie (r-ESWT)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis oder einer therapierefraktären Fasciitis plantaris. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge sind nicht beihilfefähig. - 10.
- Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig. - 11.
- Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben. - 12.
- Visusverbessernde Maßnahmen
- a)
- Austausch natürlicher Linsen
Bei einer reinen visusverbessernden Operation sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn der Austausch die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen. Die Aufwendungen für die Linsen sind dabei nur bis zur Höhe der Kosten einer Monofokallinse, höchstens bis zu 270 Euro pro Linse beihilfefähig. Satz 2 gilt auch für Linsen bei einer Kataraktoperation. - b)
- Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch eine Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. - c)
- Implantation einer additiven Linse, auch einer Add-on-Intraokularlinse
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen. - d)
- Implantation einer phaken Intraokularlinse
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 1. Dezember 2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343 m.W.v. 1. Januar 2021
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen
Nummer | Leistungsbeschreibung | vereinbarter Höchstbetrag | |
1 - 10 Allgemeine Leistungen | |||
1 | Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung | 12,50 € | |
2a | Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall | 80,00 € | |
2b | Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig. | 35,00 € | |
3 | Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsver- ordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilprakti- kers | 3,00 € | |
4 | Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 17.1 beihilfefähig. | 18,50 € | |
5 | Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Unter- suchung Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig. | 9,00 € | |
6 | Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit | 13,00 € | |
7 | Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr | 18,00 € | |
8 | Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch sonn- und feiertags Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach den Nummern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. | 20,00 € | |
9 Hausbesuch einschließlich Beratung | |||
9.1 | bei Tag | 24,00 € | |
9.2 | in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) | 26,00 € | |
9.3 | bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen | 29,00 € | |
10 Nebengebühren für Hausbesuche | |||
10.1 | für jede angefangene Stunde bei Tag bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 4,00 € | |
10.2 | für jede angefangene Stunde bei Nacht bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 8,00 € | |
10.5 | für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 1,00 € | |
10.6 | für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 2,00 € | |
10.7 | Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden. Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berech- net. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt. | 0,20 € | |
10.8 | Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. | 16,00 € | |
11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen | |||
11.1 | Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten | 5,00 € | |
11.2 | Ausführlicher Krankheits- bericht oder Gutachten (DIN A4 engzeilig maschinen- geschrieben) | Ausführlicher schrift- licher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Anga- ben zur Anamnese, zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und ge- gebenenfalls zur Therapie) | 15,00 € |
Schriftliche gutach- terliche Äußerung | 16,00 € | ||
11.3 | Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselerkrankungen | 8,00 € | |
12 Chemisch-physikalische Untersuchungen | |||
12.1 | Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig. | 3,00 € | |
12.2 | Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, zum Beispiel Zucker usw.) | 4,00 € | |
12.4 | Harnuntersuchung, nur Sediment | 4,00 € | |
12.7 | Blutstatus (nicht neben den Nummern 12.9, 12.10, 12.11) | 10,00 € | |
12.8 | Blutzuckerbestimmung | 2,00 € | |
12.9 | Hämoglobinbestimmung | 3,00 € | |
12.10 | Differenzierung des gefärbten Blutausstriches | 6,00 € | |
12.11 | Zählung der Leuko- und Erythrozyten | Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/ oder Hämoglobin und/oder mittleres Zell- volumen (MCV) und die errechneten Kenn- größen (zum Beispiel MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozyten- zahl | 3,00 € |
Differenzierung der Leukozyten, elektro- nisch-zytometrisch, zytochemisch-zytome- trisch oder mittels mechanisierter Muster- erkennung (Bildanalyse) | 1,00 € | ||
12.12 | Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit einschl. Blutentnahme | 3,00 € | |
12.13 | Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dun- kelfeld, pro Untersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. | 6,00 € | |
12.14 | Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. | 7,00 € | |
13 Sonstige Untersuchungen | |||
13.1 | Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfah- ren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw. Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. | 6,00 € | |
14 Spezielle Untersuchungen | |||
14.1 | Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht neben- einander berechnet werden. | 8,00 € | |
14.2 | Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht neben- einander berechnet werden. | 8,00 € | |
14.3 | Grundumsatzbestimmung nach Read | 5,00 € | |
14.4 | Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung | 20,00 € | |
14.5 | Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) | 7,00 € | |
14.6 | Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm | 41,00 € | |
14.7 | Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ab- leitungen, Brustwandableitungen | 14,00 € | |
14.8 | Oszillogramm-Methoden | 11,00 € | |
14.9 | Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen Anmerkung: Nicht neben Nummer 1 oder Nummer 4 berechenbar. | 8,00 € | |
14.10 | Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck-/ oder Strömungs- messungen | 9,00 € | |
17 Neurologische Untersuchungen | |||
17.1 | Neurologische Untersuchung | 21,00 € | |
18 - 23 Spezielle Behandlungen | |||
20 Atemtherapie, Massagen | |||
20.1 | Atemtherapeutische Behandlungsverfahren | 8,00 € | |
20.2 | Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage | 6,00 € | |
20.3 | Bindegewebsmassage | 6,00 € | |
20.4 | Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) | 4,00 € | |
20.5 | Großmassage | 6,00 € | |
20.6 | Sondermassagen | Unterwasserdruckstrahlmassage (Wannen- inhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) | 8,00 € |
20.6 | Sondermassagen | Massage im extramuskulären Bereich (zum Beispiel Bindegewebsmassage, Periost- massage, manuelle Lymphdrainage) | 6,00 € |
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Ex- tensionstisch, Perlgerät | 6,00 € | ||
20.7 | Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten | 6,00 € | |
20.8 | Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut | 4,00 € | |
21 Akupunktur | |||
21.1 | Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose | 23,00 € | |
21.2 | Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte | 7,00 € | |
22 Inhalationen | |||
22.1 | Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden | 3,00 € | |
24 - 30 Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren | |||
24 Eigenblut, Eigenharn | |||
24.1 | Eigenblutinjektion | 11,00 € | |
25 Injektionen, Infusionen | |||
25.1 | Injektion, subkutan | 5,00 € | |
25.2 | Injektion, intramuskulär | 5,00 € | |
25.3 | Injektion, intravenös, intraarteriell | 7,00 € | |
25.4 | Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung | 7,00 € | |
25.5 | Injektion, intraartikulär | 11,50 € | |
25.6 | Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke | 11,50 € | |
25.7 | Infusion | 8,00 € | |
25.8 | Dauertropfeninfusion Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. | 12,50 € | |
26 Blutentnahmen | |||
26.1 | Blutentnahme | 3,00 € | |
26.2 | Aderlass | 12,00 € | |
27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren | |||
27.1 | Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband | 5,00 € | |
27.2 | Skarifikation der Haut | 4,00 € | |
27.3 | Setzen von Schröpfköpfen, unblutig | 5,00 € | |
27.4 | Setzen von Schröpfköpfen, blutig | 5,00 € | |
27.5 | Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel | 5,00 € | |
27.6 | Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten | 5,00 € | |
27.7 | Setzen von Fontanellen | 5,00 € | |
27.8 | Setzen von Cantharidenblasen | 5,00 € | |
27.9 | Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) | 5,00 € | |
27.10 | Anwendung von Pustulantien | 5,00 € | |
27.12 | Biersche Stauung | 5,00 € | |
28 Infiltrationen | |||
28.1 | Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig | 9,00 € | |
28.2 | Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig | 15,00 € | |
29 Roedersches Verfahren | |||
29.1 | Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren | 5,00 € | |
30 Sonstiges | |||
30.1 | Spülung des Ohres | 5,00 € | |
31 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes | |||
31.1 | Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses | 9,00 € | |
31.2 | Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung | 8,00 € | |
32 Versorgung einer frischen Wunde | |||
32.1 | bei einer kleinen Wunde | 8,00 € | |
32.2 | bei einer größeren und verunreinigten Wunde | 13,00 € | |
33 Verbände (außer zur Wundbehandlung) | |||
33.1 | Verbände, jedes Mal | 5,00 € | |
33.2 | Elastische Stütz- und Pflasterverbände | 7,00 € | |
33.3 | Kompressions- oder Zinkleimverband | 10,00 € | |
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. | |||
34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung | |||
34.1 | Chiropraktische Behandlung | 4,00 € | |
34.2 | Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. | 17,00 € | |
35 Osteopathische Behandlung | |||
35.1 | des Unterkiefers | 11,00 € | |
35.2 | des Schultergelenkes und der Wirbelsäule | 21,00 € | |
35.3 | der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke | 21,00 € | |
35.4 | des Schlüsselbeins und der Kniegelenke | 12,00 € | |
35.5 | des Daumens | 10,00 € | |
35.6 | einzelner Finger und Zehen | 10,00 € | |
36 Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. | |||
36.1 | Leitung eines ansteigenden Vollbades | 7,00 € | |
36.2 | Leitung eines ansteigenden Teilbades | 4,00 € | |
36.3 | Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) | 13,00 € | |
36.4 | Kneippsche Güsse | 4,00 € | |
37 Elektrische Bäder und Heißluftbäder Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. | |||
37.1 | Teilheißluftbad, zum Beispiel Kopf oder Arm | 3,00 € | |
37.2 | Ganzheißluftbad, zum Beispiel Rumpf oder Beine | 5,00 € | |
37.3 | Heißluftbad im geschlossenen Kasten | 5,00 € | |
37.4 | Elektrisches Vierzellenbad | 4,00 € | |
37.5 | Elektrisches Vollbad (Stangerbad) | 8,00 € | |
38 Spezialpackungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig. | |||
38.1 | Fangopackungen | 3,00 € | |
38.2 | Paraffinpackungen, örtliche | 3,00 € | |
38.3 | Paraffinganzpackungen | 3,00 € | |
38.4 | Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen | 3,00 € | |
39 Elektro-physikalische Heilmethoden | |||
39.1 | Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen | 3,00 € | |
39.2 | Ganzbestrahlungen | 8,00 € | |
39.4 | Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) | 4,00 € | |
39.5 | Anwendung der Influenzmaschine | 4,00 € | |
39.6 | Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) | 4,00 € | |
39.7 | Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen | 8,00 € | |
39.8 | Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten | 3,00 € | |
39.9 | Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung | 3,00 € | |
39.10 | Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten | 4,00 € | |
39.11 | Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) | 4,00 € | |
39.12 | Niederfrequente Reizstromtherapie, zum Beispiel Jono-Modulator | 4,00 € | |
39.13 | Ultraschall-Behandlung | 4,00 € |
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 18. Juli 2014 BGBl. I S. 1154 m.W.v. 26. Juli 2014
Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
Abschnitt 1 Psychotherapeutische Leistungen
- 1.
- Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
- a)
- Familientherapie,
- b)
- Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,
- c)
- Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),
- d)
- Gestalttherapie,
- e)
- Körperbezogene Therapie,
- f)
- Konzentrative Bewegungstherapie,
- g)
- Logotherapie,
- h)
- Musiktherapie,
- i)
- Heileurhythmie,
- j)
- Psychodrama,
- k)
- Respiratorisches Biofeedback,
- l)
- Transaktionsanalyse.
- 2.
- Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:
- a)
- Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,
- b)
- Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Familien-, Lebens-, Paar- oder Sexualberatung,
- c)
- Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie
- d)
- Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.
Abschnitt 2 Psychosomatische Grundversorgung
- 1.
- Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für
- a)
- Allgemeinmedizin,
- b)
- Augenheilkunde,
- c)
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
- d)
- Haut- und Geschlechtskrankheiten,
- e)
- Innere Medizin,
- f)
- Kinder- und Jugendlichenmedizin,
- g)
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- h)
- Neurologie,
- i)
- Phoniatrie und Pädaudiologie,
- j)
- Psychiatrie und Psychotherapie,
- k)
- Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
- l)
- Urologie.
- 2.
- Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, progressive Muskelrelaxation nach Jacobson, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von
- a)
- einer Ärztin oder einem Arzt,
- b)
- einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,
- c)
- einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
- d)
- einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten.
Abschnitt 3 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
- 1.
- Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
- a)
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren,
- b)
- Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
- 2.
- Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
- a)
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,
- b)
- Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapievereinbarung erfüllt,
- c)
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
- 3.
- Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
- a)
- Psychotherapeutische Medizin,
- b)
- Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
- c)
- Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
- d)
- Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie" oder „Psychoanalyse".
- 4.
- Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Ausnahmefällen (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in Ausnahmefällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach § 18a Absatz 1 und 2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.
Abschnitt 4 Verhaltenstherapie
- 1.
- Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
- a)
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren,
- b)
- Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
- 2.
- Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
- a)
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,
- b)
- Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern- und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapeutenvereinbarung erfüllt,
- c)
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
- 3.
- Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
- a)
- Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,
- b)
- Psychiatrie und Psychotherapie,
- c)
- Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
- d)
- Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie".
Abschnitt 5 Systemische Therapie
- 1.
- Leistungen der Systemischen Therapie dürfen nur von folgenden Personen erbracht werden:
- a)
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in diesem Verfahren,
- b)
- Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren,
- c)
- Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4 und einer Zusatzqualifikation für dieses Verfahren, die die Anforderungen des § 6 Absatz 8 der Psychotherapievereinbarung erfüllt.
- 2.
- Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
- a)
- Psychiatrie und Psychotherapie,
- b)
- Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
- c)
- Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie" mit erfolgreicher Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.
Abschnitt 6 Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung
- 1.
- Leistungen der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung dürfen nur von folgenden Personen erbracht werden:
- a)
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4,
- b)
- Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4.
- 2.
- Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.
- 3.
- Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder Nummer 2 bei Psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychologischen Psychotherapeuten nicht im Rahmen der Ausbildung und bei Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person
- a)
- in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben und
- b)
- mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen Eye-Movement-Desensitizationand-Reprocessing-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung durchgeführt haben.
- 4.
- Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person
- a)
- die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder 4 erfüllen und
- b)
- Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 1. Dezember 2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343 m.W.v. 1. Januar 2021
Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte
Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle |
0 | ||
1xklysma salinisch | Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Ope- rationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. | |
1 | ||
1.1 | ALCON BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
1.2 | AMO ENDOSOL | Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirur- gischen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische Maßnahmen. |
1.3 | Ampuwa für Spülzwecke | Zum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluft- befeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Systemen in medizinisch notwendigen Fällen; jeweils in einer Menge, die aus- schließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. |
1.4 | Amvisc | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. |
1.5 | Amvisc Plus | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. |
1.6 | Aqua B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtam- ponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchläs- sigkeit von Blasenkathetern und zur mechanischen Augenspülung. |
2 | ||
2.1 | Bausch & Lomb Balanced Salt Solution | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
2.2 | BD PosiFlushSP | Ausschließlich zur Spülung von In-situ-Gefäßzugangssystemen; nicht in einem sterilen Umfeld verwendbar. |
2.3 | BD PosiFlushXS | Ausschließlich zum Spülen von In-situ-Gefäßzugangssystemen, bei Verwendung aseptischer Technik in einem sterilen Umfeld. |
2.4 | belAir NaCl 0,9 % | Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Ver- neblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. |
2.5 | BSS DISTRA-SOL | Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und anderer intraokularer Eingriffe. |
2.6 | BSS PLUS (Alcon Pharma GmbH) | Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge, bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist. |
2.7 | BSS STERILE SPÜLLÖSUNG (Alcon Pharma GmbH) | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
3 unbesetzt | ||
4 | ||
4.1 | Dimet 20 | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. |
4.2 | Dk-line | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/ PDR, Riesenrissen oder okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glas- körperraum. |
4.3 | DuoVisc | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. |
5 | ||
5.1 | EtoPril | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. |
5.2 | Eye-Lotion Balanced Salt Solution | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
6 | ||
6.1 | Freka-Clyss | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) vor diagnostischen Eingriffen, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Ent- leerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von uro- logischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchun- gen sowie vor Rektoskopien bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick- lungsstörungen leiden. |
6.2 | Freka Drainjet NaCl 0,9 % | Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extra- korporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasen- spülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen- Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehand- lung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden. |
6.3 | Freka Drainjet Purisole SM verdünnt | Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologi- schen Eingriffen. |
7 unbesetzt | ||
8 | ||
8.1 | Healon | Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen. |
8.2 | Healon5 | Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt. |
8.3 | Healon GV | Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt. |
8.4 | Hedrin Once Liquid Gel | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) den sechsten Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebens- jahr vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. |
8.5 | HSO | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt. |
8.6 | HSO Plus | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt. |
8.7 | Hylo-Gel | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. |
9 | ||
9.1 | InstillaGel Lubri | Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung. |
9.2 | IsoFree | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. |
9.3 | ISOMOL | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren- insuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick- lungsstörungen leiden. |
9.4 | Isotonische Kochsalzlösung zur Inhalation (Eifelfango) | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. |
10 unbesetzt | ||
11 | ||
11.1 | Kinderlax elektrolytfrei | Zur Behandlung der Obstipation für Personen, die den fünften Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. |
11.2 | Klistier Fresenius | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) vor diagnostischen Eingriffen, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Ent- leerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von uro- logischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchun- gen sowie vor Rektoskopien bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick- lungsstörungen leiden. |
11.3 | Kochsalz 0,9 % Inhalat Pädia | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorge- sehen ist. |
12 unbesetzt | ||
13 | ||
13.1 | Macrogol AbZ | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren- insuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick- lungsstörungen leiden. |
13.2 | Macrogol dura | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren- insuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick- lungsstörungen leiden. |
13.3 | Macrogolratiopharm | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren- insuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick- lungsstörungen leiden. |
13.4 | Macrogolratiopharm flüssig Orange | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren- insuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick- lungsstörungen leiden. |
13.5 | Macrogol TAD | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren- insuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick- lungsstörungen leiden. |
13.6 | Medicoforum Laxativ | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren- insuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick- lungsstörungen leiden. |
13.7 | Microvisc plus | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts. |
13.8 | Mosquito med Läuse-Shampoo | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. |
13.9 | Mosquito med Läuse-Shampoo 10 | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. |
13.10 | MOVICOL | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation der chronischen Nieren- insuffizienz, c) bei Opiat- oder Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick- lungsstörungen leiden. |
13.11 | MOVICOL aromafrei | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren- insuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick- lungsstörungen leiden. |
13.12 | MOVICOL flüssig Orange | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren- insuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick- lungsstörungen leiden. |
13.13 | MOVICOL Junior aromafrei | Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben. |
13.14 | MOVICOL Junior Schoko | Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben. |
13.15 | MOVICOL Schoko | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren- insuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick- lungsstörungen leiden. |
13.16 | MOVICOL V | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren- insuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick- lungsstörungen leiden. |
13.17 | MucoClear 6 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben. |
13.18 | myVISC Hyal 1.0 | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts. |
14 | ||
14.1 | NaCl 0,9 % B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wund- tamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durch- lässigkeit von Blasenkathetern sowie zur mechanischen Augen- spülung. |
14.2 | NaCl 0,9 % Fresenius Kabi | Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extra- korporalen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wund- behandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige An- wendung geeignet ist. |
14.3 | Natriumchlorid-Lösung 6 % zur Inhalation | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. |
14.4 | Nebusal 7 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. |
14.5 | NYDA | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. |
14.6 | NYDA Läusespray | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. |
15 | ||
15.1 | OcuCoat | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts. |
15.2 | Oculentis BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
15.3 | Okta-line | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/ PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Ent- fernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörper- raum. |
15.4 | Optyluron NHS 1,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts. |
15.5 | Optyluron NHS 1,4 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts. |
15.6 | Oxane 1300 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut- ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera- pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. |
15.7 | Oxane 5700 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut- ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera- pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. |
16 | ||
16.1 | PädiaSalin 6 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. |
16.2 | Paranix ohne Nissenkamm | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. |
16.3 | PARI NaCl Inhalationslösung | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. |
16.4 | ParkoLax | Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren- insuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick- lungsstörungen leiden. |
16.5 | Pe-Ha-Luron 1,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts. |
16.6 | Pe-Ha-Visco 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts. |
16.7 | POLYVISC 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts. |
16.8 | POLYSOL | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
16.9 | ProVisc | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnitts bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. |
16.10 | PURI CLEAR | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
16.11 | Purisole SM verdünnt | Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologi- schen Eingriffen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. |
17 unbesetzt | ||
18 | ||
18.1 | Ringer B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen sowie zur intraoperativen und postoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen. |
18.2 | Ringer Fresenius Spüllösung | Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feucht- halten des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und Verbrennungen, zur Spülung bei diagnostischen Untersuchungen sowie zum Anfeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. |
19 | ||
19.1 | Saliva natura | Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkolo- gischen Erkrankungen oder Autoimmunerkrankungen. |
19.2 | Sentol | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
19.3 | Serag BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
19.4 | Serumwerk-Augenspüllösung BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. |
20 | ||
20.1 | TauroSept | Als Katheter-Block-Lösung zur Instillation von venösen Gefäß- kathetern zur Vorbeugung gegen Blutstrominfektionen für paren- teral ernährte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht bei malignen Grunderkrankungen oder bereits vor- handenem Katheter und katheterassoziierten Blutstrominfektionen in der Vorgeschichte. |
20.2 | TP SalineFlush | Ausschließlich zum Spülen von In-situ-Gefäßzugangssystemen. |
21 unbesetzt | ||
22 | ||
22.1 | VISCOAT | Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implan- tation einer Intraokularlinse. |
22.2 | VISMED | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. |
22.3 | VISMED MULTI | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. |
23 unbesetzt | ||
24 unbesetzt | ||
25 unbesetzt | ||
26 | ||
26.1 | Z-HYALIN | Zur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augen- abschnitt bei Kataraktoperationen. |
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 1. Dezember 2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343 m.W.v. 1. Januar 2021
Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
Abschnitt 1 Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend) | |
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
A 08 AA 01 Phentermin | |
A 08 AA 02 Fenfluramin | |
A 08 AA 03 Amfepramon | REGENON TENUATE Retard |
A 08 AA 04 Dexfenfluramin | |
A 08 AA 05 Mazindol | |
A 08 AA 06 Etilamfetamin | |
A 08 AA 07 Cathin | ALVALIN |
A 08 AA 08 Clobenzorex | |
A 08 AA 09 Mefenorex | |
A 08 AA 10 Sibutramin | |
A 08 AA 13 Phenylpropanolamin | |
A 08 AA 62 Bupropion, Naltrexon | Mysimba |
A 08 AA 63 Phenylpropanolamin, Kombinationen | |
A 08 AX 01 Rimonabant | |
A 08 AX 02 Liraglutid A 10 BJ 02 (gilt nur bei der Anwendung zur Gewichtsreduktion | Saxenda |
A 08 AH 02 Fucus vesiculosus | Fucus-Gastreu S R59 Gracia Redumax |
A 08 AH 01 Calotropis gigantea (madar) | Cefamadar |
Abschnitt 2 Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend) | |
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
A 08 AB 01 Orlistat | alli XENICAL alle generischen Orlistat-Fertigarzneimittel |
Abschnitt 3 Behandlung der sexuellen Dysfunktion | |
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
G 04 BE 01 Alprostadil (außer als Diagnostikum) | CAVERJECT CAVERJECT Impuls MUSE VIRIDAL Vitaros HEXAL |
G 04 BE 02 Papaverin | |
G 04 BE 03 Sildenafil | VIAGRA alle generischen Sildenafil-Fertigarzneimittel |
G 04 BE 04 Yohimbin | YOCON GLENWOOD |
V 03 AB 36 Phentolamin (gilt nur bei der Anwendung zur Behandlung der sexuel- len Dysfunktion) C 04 AB 01 (gilt nur bei der Anwendung zur Behandlung der sexuel- len Dysfunktion) | |
G 04 BE 06 Moxisylyt | |
G 04 BE 07 Apomorphin | |
G 04 BE 08 Tadalafil (außer Tadalafil 5 mg zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms bei Männern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben) | CIALIS alle generischen Tadalafil-Fertigarzneimittel |
G 04 BE 09 Vardenafil | LEVITRA alle generischen Vardenafil-Fertigarzneimittel |
G 04 BE 10 Avanafil | SPEDRA |
N 01 BB 20 Lidocain; Prilocain | Fortacin |
G 04 BE 30 Kombinationen | |
G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen | |
G 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid | Priligy |
Turnera diffusa | Cefagil DESEO Neradin |
Turnera diffusa Kombinationen | Damiana N Oligoplex Virilis - Gastreu S R41 Yohimbin Vitalkomplex |
Abschnitt 4 Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit | |
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
N 07 BA 01 Nicotin | NIQUITIN Nicopass Nicorette Nicotinell Nikofrenon |
N 07 BA 02 Bupropion N 06 AX 12 (gilt nur bei Anwendung zur Behandlung der Nikotin- abhängigkeit) | ZYBAN |
N 07 BA 03 Varenicline | Champix |
Abschnitt 5 Steigerung des sexuellen Verlangens | |
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
G 03 BA 03 Testosteron | |
Turnera diffusa | Cefagil DESEO Neradin Remisens |
Turnera diffusa Kombinationen | Damiana N Oligoplex Virilis - Gastreu S R41 Yohimbin Vitalkomplex |
Abschnitt 6 Verbesserung des Haarwuchses | |
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
D 11 AX 01 Minoxidil | ALOPEXY 5 % REGAINE Minoxidil BIO-H-TIN-Pharma Minoxicutan |
D 11 AX 10 Finasterid | PROPECIA Finahair Finapil alle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel |
Estradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure | ALPICORT F |
Alfatradiol | ELL CRANELL PANTOSTIN |
Dexamethason; Alfatradiol | |
Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch; L-Cystin; Keratin | Pantovigar |
H 02 AB 01 Betamethasonacetat (gilt für das Anwendungsgebiet Alopecia areata) | Celestan alle generischen Betamethasonacetat-Fertigarzneimittel |
H 02 AB 08 Triamcinolon (Triamcinolonacetonid, Triamcinolonhexacetonid) (gilt für das Anwendungsgebiet Alopecia areata) | Volon Lederlon alle generischen Triamcinolon-Fertigarzneimittel |
Abschnitt 7 Verbesserung des Aussehens | |
Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken |
M 03 AX 01 Clostridium botulinum Toxin Typ A | Azzalure Vistabel Bocouture Vial |
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 1. Dezember 2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343 m.W.v. 1. Januar 2021
Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind:
- 1.
- Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.
- 2.
- Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) als Thrombozyten-Aggregationshemmer bei koronarer Herzkrankheit (gesichert durch Symptomatik und ergänzende nichtinvasive oder invasive Diagnostik) und in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen.
- 3.
- Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden.
- 4.
- Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffizienz sowie bei Neoblase, Ileumconduit, Nabelpouch und Implantation der Harnleiter in den Dünndarm.
- 5.
- Topische Anästhetika und/oder Antiseptika nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (zum Beispiel Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus).
- 6.
- Antihistaminika
nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien,
nur zur Behandlung schwerer rezidivierender Urticarien,
nur bei schwerwiegendem anhaltendem Pruritus,
nur zur Behandlung bei persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist. - 7.
- Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum.
- 8.
- Antiseptika und Gleitmittel nur für Personen mit Katheterisierung.
- 9.
- Arzneistofffreie Injektions-/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen sowie parenterale Osmodiuretika bei Hirnödem (Mannitol, Sorbitol).
- 10.
- Calciumverbindungen (mindestens 300 mg Calcium-Ion/Dosiseinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung
nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,
nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosiseinheit von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen, bei Bisphosphonat-Behandlung nach der Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit. - 11.
- Calciumverbindungen als Monopräparate
bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus,
bei Bisphosphonat-Behandlung nach der Angabe in der jeweiligen Fachinformation, bei zwingender Notwendigkeit. - 12.
- Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel.
- 13.
- Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen.
- 14.
- Dinatriumcromoglycat-(DNCG-)haltige Arzneimittel (oral) nur zur symptomatischen Behandlung der systemischen Mastozytose.
- 15.
- E.-coli-Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin.
- 16.
- Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie.
- 17.
- Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV-assoziierter Diarrhö.
- 18.
- Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Karzinoms.
- 19.
- Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosiseinheit) nur zur Behandlung der Demenz.
- 20.
- Glukokortikoide, topisch nasal nur zur Behandlung bei persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik
- 21.
- Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 Prozent nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für die jeweilige Patientin oder den jeweiligen Patienten indiziert sind.
- 22.
- Iodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen.
- 23.
- Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren.
- 24.
- Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliämie.
- 25.
- Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie.
- 26.
- Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung einschließlich der notwendigen Vitamine und Spurenelemente.
- 27.
- Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen.
- 28.
- Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko.
- 29.
- Metixenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms.
- 30.
- Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität.
- 31.
- Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall.
- 32.
- Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Personen.
- 33.
- Ornithinaspartat nur zur Behandlung des hepatischen (Prä-)Komas und der episodischen, hepatischen Enzephalopathie.
- 34.
- Pankreasenzyme nur zur Behandlung der chronischen, exokrinen Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhoe.
- 35.
- Phosphatbinder nur zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse.
- 36.
- Phosphatverbindungen bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.
- 37.
- Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mindestens 2 Prozent Salicylsäure) in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme.
- 38.
- Synthetischer Speichel nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmun-Erkrankungen.
- 39.
- Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
- 40.
- Vitamin K als Monopräparat nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.
- 41.
- Wasserlösliche Vitamine, auch in Kombinationen, nur bei der Dialyse.
- 42.
- Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/Dosiseinheit).
- 43.
- Zinkverbindungen als Monopräparat nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Hämodialysebehandlung bedingtem nachgewiesenem Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson.
- 44.
- Arzneimittel zur sofortigen Anwendung
Antidote bei akuten Vergiftungen,
Lokalanästhetika zur Injektion,
apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung zur sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen, können verordnet werden, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen getroffen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 1. Dezember 2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343 m.W.v. 1. Januar 2021
Anlage 7 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 1. Dezember 2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343 m.W.v. 1. Januar 2021
Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel
Folgende Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen sind nur unter den genannten Voraussetzungen beihilfefähig:
- 1.
- Alkoholentwöhnungsmittel sind nur beihilfefähig zur Unterstützung der
- a)
- Aufrechterhaltung der Abstinenz bei alkoholkranken Patientinnen oder Patienten im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen und soziotherapeutischen Maßnahmen,
- b)
- Reduktion des Alkoholkonsums bei alkoholkranken Patientinnen oder Patienten, die zu einer Abstinenztherapie hingeführt werden, für die aber entsprechende Therapiemöglichkeiten nicht zeitnah zur Verfügung stehen, für die Dauer von höchstens drei Monaten, in Ausnahmefällen für die Dauer von weiteren drei Monaten.
- 2.
- Antidiabetika, orale, sind nur beihilfefähig nach einer Therapie mit nichtmedikamentösen Maßnahmen, die erfolglos war; die Anwendung anderer therapeutischer Maßnahmen ist zu dokumentieren.
- 3.
- Antidysmenorrhoika sind nur beihilfefähig als
- a)
- Prostaglandinsynthetasehemmer bei Regelschmerzen,
- b)
- systemische hormonelle Behandlung von Regelanomalien.
- 4.
- Clopidogrel als Monotherapie zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Personen mit Herzinfarkt, mit ischämischem Schlaganfall oder mit nachgewiesener peripherer arterieller Verschlusskrankheit ist nur beihilfefähig für Personen mit
- a)
- Amputation oder Gefäßintervention, bedingt durch periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), oder
- b)
- diagnostisch eindeutig gesicherter typischer Claudicatio intermittens mit Schmerzrückbildung in weniger als 10 Minuten bei Ruhe oder
- c)
- Acetylsalicylsäure-Unverträglichkeit, soweit wirtschaftlichere Alternativen nicht eingesetzt werden können.
- 5.
- Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig bei Patienten mit
- a)
- akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu zwölf Monaten,
- b)
- Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen,
- c)
- akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert worden ist.
- 6.
- Glinide zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
- a)
- Nateglinid
- b)
- Repaglinid.
- 7.
- Insulinanaloga, schnell wirkend zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
- a)
- Insulin Aspart,
- b)
- Insulin Glulisin,
- c)
- Insulin Lispro.
- a)
- die gegen den Wirkstoff Humaninsulin allergisch sind,
- b)
- bei denen trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit Humaninsulin nicht erreichbar ist, dies aber mit schnell wirkenden Insulinanaloga nachweislich gelingt, oder
- c)
- bei denen auf Grund unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit schnell wirkenden Insulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist.
- 8.
- Insulinanaloga, lang wirkend zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
- a)
- Insulin glargin,
- b)
- Insulin detemir.
- a)
- eine Behandlung mit Insulin glargin für Personen, bei denen im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie auch nach individueller Überprüfung des Therapieziels und individueller Anpassung des Ausmaßes der Blutzuckersenkung in Ausnahmefällen ein hohes Risiko für schwere Hypoglykämien bestehen bleibt, oder
- b)
- Personen, die gegen intermediär wirkende Humaninsuline allergisch sind.
- 9.
- Prostatamittel sind nur beihilfefähig
- a)
- einmalig für eine Dauer von 24 Wochen als Therapieversuch sowie
- b)
- längerfristig, sofern der Therapieversuch nach Buchstabe a erfolgreich verlaufen ist.
- 10.
- Saftzubereitungen sind für Erwachsene nur beihilfefähig in Ausnahmefällen; die Gründe müssen dabei in der Person liegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 1. Dezember 2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343 m.W.v. 1. Januar 2021
Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
Abschnitt 1 Leistungsverzeichnis
Nr. | Leistung | beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro bis 31.12.2018 | beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro ab 1.1.2019 |
Bereich Inhalation | | ||
1 | Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung | | |
a) als Einzelinhalation | 8,00 | 8,80 | |
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 4,30 | 4,80 | |
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natür- licher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 6,80 | 7,50 | |
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig. | | ||
2 | Radon-Inhalation | | |
a) im Stollen | 13,60 | 14,90 | |
b) mittels Hauben | 16,60 | 18,20 | |
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen | | ||
3 | Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans | 15,00 | 16,50 |
4 | Krankengymnastik, auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzel- behandlung, Richtwert: 20 Minuten | 23,40 | 25,70 |
5 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Proprio- zeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten | 30,70 | 33,80 |
6 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten | 41,20 | 45,30 |
7 | Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 25 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 7,40 | 8,20 |
8 | Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Perso- nen), Richtwert: 45 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 13,00 | 14,30 |
9 | Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchial- erkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten | 64,90 | 71,40 |
10 | Krankengymnastik im Bewegungsbad | | |
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten | 28,30 | 31,20 | |
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein- schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten | 17,80 | 19,50 | |
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein- schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten | 14,20 | 15,60 | |
11 | Manuelle Therapie, Richtwert: 30 Minuten | 27,00 | 29,70 |
12 | Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert: 20 Minuten | 17,30 | 19,00 |
13 | Bewegungsübungen | | |
a) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten | 9,20 | 10,20 | |
b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 20 Minuten | 6,00 | 6,60 | |
14 | Bewegungsübungen im Bewegungsbad | | |
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten | 28,30 | 31,20 | |
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein- schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten | 17,80 | 19,50 | |
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein- schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten | 14,20 | 15,60 | |
15 | Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behand- lungstag | 98,30 | 108,10 |
16 | Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen), Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr | 42,00 | 46,20 |
17 | Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten | 8,00 | 8,80 |
Bereich Massagen | | ||
18 | Massage einzelner oder mehrerer Körperteile | | |
a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert: 20 Minuten | 16,60 | 18,20 | |
b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 30 Minuten | 16,60 | 18,20 | |
19 | Manuelle Lymphdrainage (MLD) | | |
a) Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten | 23,40 | 25,70 | |
b) Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten | 35,00 | 38,50 | |
c) Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten | 53,00 | 58,30 | |
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das not- wendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzug- binden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig | 11,30 | 12,40 | |
20 | Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 Minuten | 27,70 | 30,50 |
Bereich Palliativversorgung | | ||
21 | Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert: 60 Minuten | 60,00 | 66,00 |
Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder | | ||
22 | Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 12,40 | 13,60 |
23 | Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe | | |
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) | 14,20 | 15,60 | |
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid | | ||
aa) Teilpackung | 32,90 | 36,20 | |
bb) Großpackung | 43,40 | 47,80 | |
24 | Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 17,90 | 19,70 |
25 | Kaltpackung (Teilpackung) | | |
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem | 9,20 | 10,20 | |
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid | 18,50 | 20,30 | |
26 | Heublumensack, Peloidkompresse | 11,00 | 12,10 |
27 | Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz | 5,50 | 6,10 |
28 | Trockenpackung | 3,70 | 4,10 |
29 | a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss | 3,70 | 4,10 |
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss | 5,50 | 6,10 | |
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung | 4,90 | 5,40 | |
30 | a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 14,80 | 16,20 |
b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der er- forderlichen Nachruhe | 24,00 | 26,40 | |
31 | Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | | |
a) Teilbad | 11,00 | 12,10 | |
b) Vollbad | 16,00 | 17,60 | |
32 | Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,80 | 25,10 |
33 | Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | | |
a) Teilbad | 39,40 | 43,30 | |
b) Vollbad | 47,90 | 52,70 | |
34 | Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | | |
a) Teilbad | 34,40 | 37,90 | |
b) Vollbad | 39,40 | 43,30 | |
35 | Balneo-Phototherapie (Sole-Phototherapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe | 39,40 | 43,30 |
36 | Medizinisches Bad mit Zusatz | | |
a) Hand- oder Fußbad | 8,00 | 8,80 | |
b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 16,00 | 17,60 | |
c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,20 | 24,40 | |
d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz | 3,70 | 4,10 | |
37 | Gashaltiges Bad | | |
a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließ- lich der erforderlichen Nachruhe | 23,40 | 25,70 | |
b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 27,00 | 29,70 | |
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 25,20 | 27,70 | |
d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,20 | 24,40 | |
e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat | 3,70 | 4,10 | |
38 | Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 3,70 Euro und ab 1.1.2019 um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buch- stabe d beihilfefähig. | | |
Bereich Kälte- und Wärmebehandlung | | ||
39 | Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation inten- siver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen | 11,80 | 12,90 |
40 | Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richt- wert: 20 Minuten | 6,80 | 7,50 |
41 | Ultraschall-Wärmetherapie | 10,80 | 11,90 |
Bereich Elektrotherapie | | ||
42 | Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen | 7,40 | 8,20 |
43 | Elektrostimulation bei Lähmungen | 14,20 | 15,60 |
44 | Iontophorese | 7,40 | 8,20 |
45 | Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad) | 13,60 | 14,90 |
46 | Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, ein- schließlich der erforderlichen Nachruhe | 26,40 | 29,00 |
Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie | | ||
47 | Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall | 98,20 | 108,00 |
48 | Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluck- störungen | | |
a) Richtwert: 30 Minuten | 38,00 | 41,80 | |
b) Richtwert: 45 Minuten | 53,60 | 59,00 | |
c) Richtwert: 60 Minuten | 62,60 | 68,90 | |
d) Richtwert: 90 Minuten | 94,00 | 103,40 | |
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig. | | ||
49 | Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluck- störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | | |
a) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten | 45,80 | 50,40 | |
b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten | 31,40 | 34,60 | |
c) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten | 61,40 | 67,60 | |
d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten | 51,00 | 56,10 | |
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig. | | ||
Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie) | | ||
50 | Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungs- planung, einmal je Behandlungsfall | 38,00 | 41,80 |
51 | Einzelbehandlung | | |
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten | 38,00 | 41,80 | |
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten | 49,80 | 54,80 | |
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 60 Minuten | 65,80 | 72,30 | |
d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 120 Minuten | 116,50 | 128,20 | |
e) als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Hausbesuchs, einmal pro Behandlungsfall | | ||
aa) bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit | | ||
aaa) bei motorisch-funktionellen Störungen | 37,00 | 40,70 | |
bbb) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen | 49,40 | 54,40 | |
bb) bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit bei psychisch-funktionellen Störungen | 61,60 | 67,70 | |
52 | Gruppenbehandlung | | |
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 14,50 | 16,00 | |
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 18,70 | 20,60 | |
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 34,40 | 37,90 | |
d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 180 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 63,80 | 70,20 | |
53 | Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richt- wert: 30 Minuten | 42,00 | 46,20 |
54 | Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert: 45 Minuten, je Teil- nehmerin oder Teilnehmer | 18,70 | 20,60 |
Bereich Podologie | | ||
55 | Hornhautabtragung an beiden Füßen | 24,20 | 26,70 |
56 | Hornhautabtragung an einem Fuß | 17,20 | 18,90 |
57 | Nagelbearbeitung an beiden Füßen | 22,80 | 25,10 |
58 | Nagelbearbeitung an einem Fuß | 17,20 | 18,90 |
59 | Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) beider Füße | 37,80 | 41,60 |
60 | Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) eines Fußes | 24,20 | 26,70 |
61 | Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagel-Korrektur- Spange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen | 176,90 | 194,60 |
62 | Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen | 34,00 | 37,40 |
63 | Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, in- folge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell einschließlich Applikation | 58,90 | 64,80 |
64 | Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxie- spange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen | 68,00 | 74,80 |
65 | Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einteilig, einschließlich Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen | 34,00 | 37,40 |
Bereich Ernährungstherapie | | ||
66 | Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert: 60 Minuten | 60,00 | 66,00 |
67 | Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behandlun- gen pro Jahr | 30,00 | 33,00 |
68 | Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behand- lungen pro Jahr | 10,00 | 11,00 |
Bereich Sonstiges | | ||
69 | Ärztlich verordneter Hausbesuch | 11,00 | 12,10 |
70 | Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförde- rungsmittels | | |
71 | Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nach den Nummern 69 und 70 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. | |
Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme (Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Die Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.
Abschnitt 2 Erweiterte ambulante Physiotherapie
- 1.
- Aufwendungen für eine EAP nach Abschnitt 1 Nummer 15 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation oder zur EAP zugelassen ist und bei einer der folgenden Indikationen angewendet wird:
- a)
- Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
- aa)
- nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),
- bb)
- Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
- cc)
- nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
- dd)
- instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,
- ee)
- lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50° Grad nach Cobb,
- b)
- Operationen am Skelettsystem bei
- aa)
- posttraumatischen Osteosynthesen,
- bb)
- Osteotomien der großen Röhrenknochen,
- c)
- prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulären Defiziten bei
- aa)
- Schulterprothesen,
- bb)
- Knieendoprothesen,
- cc)
- Hüftendoprothesen,
- d)
- operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten bei
- aa)
- Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
- bb)
- Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
- aaa)
- operativ versorgter Bankard-Läsion,
- bbb)
- Rotatorenmanschettenruptur,
- ccc)
- schwerer Schultersteife (frozen shoulder),
- ddd)
- Impingement-Syndrom,
- eee)
- Schultergelenkluxation,
- fff)
- tendinosis calcarea,
- ggg)
- periathritis humero-scapularis,
- cc)
- Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,
- e)
- Amputationen.
- a)
- einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
- b)
- einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
- c)
- einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
- d)
- einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin".
- 2.
- Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.
- 3.
- Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:
- a)
- Krankengymnastische Einzeltherapie,
- b)
- Physikalische Therapie,
- c)
- MAT.
- 4.
- Werden Lymphdrainage, Massage, Bindegewebsmassage, Isokinetik oder Unterwassermassage zusätzlich erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 15 abgegolten.
- 5.
- Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.
Abschnitt 3 Medizinisches Aufbautraining
- 1.
- Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes MAT nach Abschnitt 1 Nummer 16 mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn
- a)
- das Training verordnet wird von
- aa)
- einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
- bb)
- einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
- cc)
- einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
- dd)
- einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin",
- b)
- Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und
- c)
- jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.
- 2.
- Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.
- 3.
- Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:
- a)
- Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog. Aufwendungen für eine Kontrolluntersuchung (Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) nach Abschluss der Behandlungsserie sind beihilfefähig.
- b)
- Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen (Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog), zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings (Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) und begleitender krankengymnastischer Übungen (Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte). Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506, Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig.
- 4.
- Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 16.
- 5.
- Aufwendungen für Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach Nummer 1 entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.
Abschnitt 4 Palliativversorgung
- 1.
- Aufwendungen für Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von § 40 Absatz 1 umfasst sind.
- 2.
- Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei
- a)
- passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,
- b)
- aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder -insuffizienz,
- c)
- atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,
- d)
- spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt),
- e)
- schlaffen Lähmungen,
- f)
- abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,
- g)
- Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,
- h)
- funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen-/Bronchialerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),
- i)
- unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.
- 3.
- Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 umfassen folgende Leistungen:
- a)
- Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,
- b)
- Wahrnehmungsschulung,
- c)
- Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),
- d)
- dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),
- e)
- angepasstes, gerätegestütztes Training,
- f)
- Anwendung entstauender Techniken,
- g)
- Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vorbereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,
- h)
- ergänzende Beratung,
- i)
- Begleitung in der letzten Lebensphase,
- j)
- Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,
- k)
- Hilfsmittelversorgung,
- l)
- interdisziplinäre Absprachen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 24. Juli 2018 BGBl. I S. 1232 m.W.v. 31. Juli 2018
Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspricht:
- 1.
- Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie
- a)
- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
- b)
- Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,
- c)
- Krankengymnastin oder Krankengymnast,
- 2.
- Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
- a)
- Logopädin oder Logopäde,
- b)
- Sprachtherapeutin oder Sprachtherapeut,
- c)
- staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,
- d)
- Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,
- e)
- klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
- f)
- klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,
- g)
- bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch
- aa)
- Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,
- bb)
- Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
- cc)
- Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
- dd)
- Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
- h)
- Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist,
- 3.
- Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie einschließlich Bereich Kälte- und Wärmebehandlung)
- a)
- Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
- b)
- Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
- 4.
- Bereich Podologie
- a)
- Podologin oder Podologe,
- b)
- medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,
- 5.
- Bereich Ernährungstherapie
- a)
- Diätassistentin oder Diätassistent,
- b)
- Oecotrophologin oder Oecotrophologe,
- c)
- Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 1. Dezember 2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343 m.W.v. 1. Januar 2021
Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
Abschnitt 1 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
Die Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden:
9.2 Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör
9.3 Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher
9.4 Innenschuh, orthopädischer
9.5 Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)
9.6 Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges
22.2 Vibrationstrainer bei Taubheit
Aufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder Teilperücken einschließlich Befestigungselementen wie Klebestreifen und Spangen sowie Materialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn, vorübergehend oder langfristig, großflächiger und massiver Haarverlust wegen einer Krankheit oder im Zusammenhang mit einer Krankheit vorliegt, insbesondere bei:
Abschnitt 3 Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen
Die Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden:
- 1.1
- Abduktionslagerungskeil
- 1.2
- Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung)
- 1.3
- Adaptionshilfen
- 1.4
- Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)
- 1.5
- Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker
- 1.6
- Anatomische Brillenfassung
- 1.7
- Anus-praeter-Versorgungsartikel
- 1.8
- Anzieh- oder Ausziehhilfen
- 1.9
- Aquamat
- 1.10
- Armmanschette
- 1.11
- Armtragegurt oder -tuch
- 1.12
- Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer
- 1.13
- Atemtherapiegeräte
- 1.14
- Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)
- 1.15
- Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl
- 1.16
- Aufrichteschlaufe
- 1.17
- Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)
- 1.18
- Aufstehgestelle
- 1.19
- Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung)
- 1.20
- Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen
- 1.21
- Augenschielklappe, auch als Folie
- 2.1
- Badestrumpf
- 2.2
- Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis)
- 2.3
- Badewannenverkürzer
- 2.4
- Ballspritze
- 2.5
- Behinderten-Dreirad
- 2.6
- Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie
- 2.7
- Bettnässer-Weckgerät
- 2.8
- Beugebandage
- 2.9
- Billroth-Batist-Lätzchen
- 2.10
- Blasenfistelbandage
- 2.11
- Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb)
- 2.12
- Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)
- 2.13
- Blindenstock, -langstock oder -taststock
- 2.14
- Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)
- 2.15
- Blutlanzette
- 2.16
- Blutzuckermessgerät
- 2.17
- Bracelet
- 2.18
- Bruchband
- 3.1
- Clavicula-Bandage
- 3.2
- Cochlea-Implantate einschließlich Zubehör
- 3.3
- Communicator (bei dysarthrischen Sprechstörungen)
- 3.4
- Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3.500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5.400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen
- 4.1
- Defibrillatorweste
- 4.2
- Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)
- 4.3
- Delta-Gehrad
- 4.4
- Drehscheibe, Umsetzhilfen
- 4.5
- Duschsitz oder -stuhl
- 5.1
- Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse
- 5.2
- Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten
- 5.3
- Ekzemmanschette
- 5.4
- Elektroscooter bis zu 2.500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung
- 5.5
- Elektrostimulationsgerät
- 5.6
- Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten
- 5.7
- Epitrainbandage
- 5.8
- Ernährungssonde
- 6.1
- Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)
- 6.2
- Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)
- 6.3
- Fingerling
- 6.4
- Fingerschiene
- 6.5
- Fixationshilfen
- 6.6
- Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)
- 7.1
- Gehgipsgalosche
- 7.2
- Gehhilfen und -übungsgeräte
- 7.3
- Gehörschutz
- 7.4
- Genutrain-Aktiv-Kniebandage
- 7.5
- Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)
- 7.6
- Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring - CGM, Flash Glucose Monitoring - FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig
- 7.7
- Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)
- 7.8
- Gilchrist-Bandage
- 7.9
- Gipsbett, Liegeschale
- 7.10
- Glasstäbchen
- 7.11
- Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz
- 7.12
- Gummistrümpfe
- 8.1
- Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze
- 8.2
- Handgelenkriemen
- 8.3
- Hebekissen
- 8.4
- Heimdialysegerät
- 8.5
- Helfende Hand, Scherenzange
- 8.6
- Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor
- 8.7
- Hochtontherapiegerät
- 8.8
- Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte] sowie In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte] einschließlich Otoplastik, Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1.500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten
9.2 Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör
9.3 Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher
9.4 Innenschuh, orthopädischer
9.5 Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)
9.6 Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges
- 10.1
- (frei)
- 11.1
- Kanülen und Zubehör
- 11.2
- Katapultsitz
- 11.3
- Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör
- 11.4
- Kieferspreizgerät
- 11.5
- Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz
- 11.6
- Klumpfußschiene
- 11.7
- Klumphandschiene
- 11.8
- Klyso
- 11.9
- Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern
- 11.10
- Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage
- 11.11
- Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation
- 11.12
- Knöchel- und Gelenkstützen
- 11.13
- Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen
- 11.14
- Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose
- 11.15
- Koordinator nach Schielbehandlung
- 11.16
- Kopfring mit Stab, Kopfschreiber
- 11.17
- Kopfschützer
- 11.18
- Korrektursicherungsschuh
- 11.19
- Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker
- 11.20
- Krampfaderbinde
- 11.21
- Krankenfahrstuhl und Zubehör
- 11.22
- Krankenpflegebett
- 11.23
- Krankenstock
- 11.24
- Kreuzstützbandage
- 11.25
- Krücke
- 12.1
- Latextrichter bei Querschnittlähmung
- 12.2
- Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden
- 12.3
- Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)
- 12.4
- Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
- 12.5
- Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter)
- 12.6
- Lispelsonde
- 12.7
- Lumbalbandage
- 13.1
- Malleotrain-Bandage
- 13.2
- Mangoldsche Schnürbandage
- 13.3
- Manutrain-Bandage
- 13.4
- Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro:
- 13.4.1
- Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
- 13.4.2
- Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
- 13.4.3
- Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
- 13.4.4
- Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren),
- 13.5
- Milchpumpe
- 13.6
- Mundsperrer
- 13.7
- Mundstab/-greifstab
- 14.1
- Narbenschützer
- 14.2
- Neurodermitis-Overall für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zwei pro Jahr und bis zu 80 Euro je Overall)
- 15.1
- Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches
- 15.2
- Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro
- 15.3
- Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)
- 16.1
- Pavlik-Bandage
- 16.2
- Peak-Flow-Meter
- 16.3
- Penisklemme
- 16.4
- Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel
- 16.5
- Phonator
- 16.6
- Polarimeter
- 16.7
- Psoriasiskamm
- 17.1
- Quengelschiene
- 18.1
- Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
- 18.2
- Reflektometer
- 18.3
- Rektophor
- 18.4
- Rollator
- 18.5
- Rollbrett
- 18.6
- Rutschbrett
- 19.1
- Schede-Rad
- 19.2
- Schrägliegebrett
- 19.3
- Schutzbrille für Blinde
- 19.4
- Schutzhelm für Behinderte
- 19.5
- Schwellstromapparat
- 19.6
- Segofix-Bandagensystem
- 19.7
- Sitzkissen für Oberschenkelamputierte
- 19.8
- Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht
- 19.9
- Skolioseumkrümmungsbandage
- 19.10
- Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)
- 19.11
- Spezialschuhe für Diabetiker, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro
- 19.12
- Sphinkter-Stimulator
- 19.13
- Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion
- 19.14
- Spreizfußbandage
- 19.15
- Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz
- 19.16
- Spritzen
- 19.17
- Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)
- 19.18
- Stehübungsgerät
- 19.19
- Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik
- 19.20
- Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter
- 19.21
- Stubbies
- 19.22
- Stumpfschutzhülle
- 19.23
- Stumpfstrumpf
- 19.24
- Suspensorium
- 19.25
- Symphysengürtel
- 20.1
- Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar)
- 20.2
- Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)
- 20.3
- Therapiestuhl
- 20.4
- Tinnitusgerät
- 20.5
- Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten oder Personen mit Hüfttotalendoprothese
- 20.6
- Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)
- 20.7
- Tragegurtsitz
- 21.1
- Übertragungsanlagen - zur Befriedung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zusätzlich zu einem Hörgerät oder einem Cochlea-Implantat oder wenn bei peripherer Normalhörigkeit auf Grund einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung eine pathologische Einschränkung des Sprachverstehens im Störschall besteht
- 21.2
- Übungsschiene
- 21.3
- Urinale
- 21.4
- Urostomiebeutel
22.2 Vibrationstrainer bei Taubheit
- 23.1
- Wasserfeste Gehhilfe
- 23.2
- Wechseldruckgerät
- 24.1
- (frei)
- 25.1
- (frei)
- 26.1
- Zyklomat-Hormon-Pumpe.
Aufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder Teilperücken einschließlich Befestigungselementen wie Klebestreifen und Spangen sowie Materialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn, vorübergehend oder langfristig, großflächiger und massiver Haarverlust wegen einer Krankheit oder im Zusammenhang mit einer Krankheit vorliegt, insbesondere bei:
- 1.
- Chemotherapie,
- 2.
- Strahlenbehandlung,
- 3.
- vorübergehender oder dauerhafter Medikamentengabe,
- 4.
- Operationen,
- 5.
- Infekten oder entzündlichen Erkrankungen,
- 6.
- Stoffwechselerkrankungen,
- 7.
- psychischen Erkrankungen mit oder durch Haarverlust,
- 8.
- sonstigen Erkrankungen mit Haarverlust,
- 9.
- Deformation des Kopfes mit entstellender Wirkung,
- 10.
- Unfallfolgen.
- 1.
- seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Kunststoff ein Jahr vergangen ist,
- 2.
- seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Echthaar zwei Jahre vergangen sind oder
- 3.
- sich bei Kindern vor Ablauf der vorgenannten Zeiträume die Kopfform geändert hat.
Abschnitt 3 Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining
- 1.
- Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig.
- 2.
- Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
- a)
- Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:
- aa)
- Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden 63,50 Euro,
- bb)
- Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird 50,48 Euro,
- cc)
- Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,
- dd)
- notwendige Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist, je Tag 26 Euro.
- b)
- Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt,
- c)
- Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.
- 3.
- Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.
- 4.
- Aufwendungen für ärztlich verordnete elektronische Systeme zur Informationsverarbeitung und Informationsausgabe für Blinde sind beihilfefähig.
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen
- 1.
- Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.
- 2.
- Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil
- a)
- sich die Refraktion geändert hat,
- b)
- die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,
- c)
- sich die Kopfform geändert hat.
- 3.
- Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:
- a)
- Brillengläser,
- b)
- Kontaktlinsen,
- c)
- vergrößernde Sehhilfen.
- 4.
- Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Unterabschnitt 2 Nummer 1 und 2; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig.
- 1.
- Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
- a)
- für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/-6 Dioptrien (dpt):
- aa)
- Einstärkengläser:
- aaa)
- für ein sphärisches Glas 31,00 Euro,
- bbb)
- für ein zylindrisches Glas 41,00 Euro,
- bb)
- Mehrstärkengläser:
- aaa)
- für ein sphärisches Glas 72,00 Euro,
- bbb)
- für ein zylindrisches Glas 92,50 Euro,
- b)
- für vergütete Gläser mit Gläserstärken über +/-6 dpt zuzüglich je Glas 21,00 Euro,
- c)
- für Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas 21,00 Euro,
- d)
- für Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21,00 Euro.
- 2.
- Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 1 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
- a)
- für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas 21,00 Euro,
- aa)
- für Gläserstärken ab +6/-8 dpt,
- bb)
- für Anisometropien ab 2 dpt,
- cc)
- unabhängig von der Gläserstärke
- aaa)
- für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- bbb)
- für Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
- ccc)
- für Brillen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,
- b)
- für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas 11,00 Euro,
- aa)
- bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
- bb)
- bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,
- cc)
- bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),
- dd)
- bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),
- ee)
- bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,
- ff)
- bei Ciliarneuralgie,
- gg)
- bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,
- hh)
- bei totaler Farbenblindheit,
- ii)
- bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
- jj)
- bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),
- kk)
- bei Gläserstärken ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.
- 3.
- Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
- a)
- hochbrechende Lentikulargläser,
- b)
- entspiegelte Gläser,
- c)
- polarisierende Gläser,
- d)
- Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,
- e)
- Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeitbereich,
- f)
- Bildschirmbrillen,
- g)
- Brillenversicherungen,
- h)
- Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung),
- i)
- Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden,
- j)
- Gläser für Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 5,
- k)
- Brillenetuis,
- l)
- Brillenfassungen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 5.
- 1.
- Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei:
- a)
- Myopie ab 8 dpt,
- b)
- Hyperopie ab 8 dpt,
- c)
- irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,
- d)
- Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,
- e)
- Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° oder 135° +/-30°) ab 2 dpt,
- f)
- Keratokonus,
- g)
- Aphakie,
- h)
- Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),
- i)
- Anisometropie ab 2 dpt.
- 2.
- Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähig
- a)
- für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,
- b)
- für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.
- 3.
- Bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 sind zusätzlich Aufwendungen für eine Brille nach Unterabschnitt 2 ungeachtet von Unterabschnitt 1 Nummer 2 beihilfefähig. Liegt keine Indikation nach Nummer 1 vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Gläser beihilfefähig.
- 4.
- Nicht beihilfefähig sind:
- a)
- Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,
- b)
- Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris,
- c)
- One-Day-Linsen,
- d)
- multifokale Mehrstärkenkontaktlinsen,
- e)
- Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,
- f)
- Reinigungs- und Pflegemittel für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- 1.
- Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:
- a)
- optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser); in Ausnahmefällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger,
- b)
- elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,
- c)
- optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare.
- 2.
- Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
- a)
- Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,
- b)
- separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),
- c)
- Fresnellinsen.
- 1.
- Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist:
- a)
- Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei
- aa)
- Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
- bb)
- Albinismus.
- b)
- Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei
- aa)
- Aphakie,
- bb)
- Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,
- cc)
- UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,
- dd)
- Iriskolobom,
- ee)
- Albinismus.
- c)
- Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
- d)
- Glas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei
- aa)
- angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),
- bb)
- dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),
- cc)
- Albinismus.
- e)
- Horizontale Prismen in Gläsern ab 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ab 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien ab 1 Prismendioptrie, bei
- aa)
- krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern,
- bb)
- Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.
- f)
- Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung;
- g)
- Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- h)
- Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln;
- i)
- Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden;
- j)
- Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus);
- k)
- Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach
- aa)
- Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,
- bb)
- Abrasio nach Operation,
- cc)
- Verätzung oder Verbrennung,
- dd)
- Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend),
- ee)
- Keratoplastik,
- ff)
- Hornhautentzündungen und -ulzerationen (zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis);
- l)
- Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr;
- m)
- Kontaktlinsen
- aa)
- bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex,
- bb)
- nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik;
- n)
- Kunststoffgläser als Schutzgläser bei
- aa)
- erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind,
- bb)
- funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2).
- 2.
- Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- a)
- Kantenfilter bei
- aa)
- altersbedingter Makuladegeneration,
- bb)
- diabetischer Retinopathie,
- cc)
- Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),
- dd)
- Fundus myopicus,
- b)
- Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,
- c)
- Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 1. Dezember 2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343 m.W.v. 1. Januar 2021
Anlage 12 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen (§ 6 Absatz 1) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben (§ 25 Absatz 2) oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind insbesondere folgende Gegenstände:
9.2 Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)
9.3 Ionisierungsgeräte (zum Beispiel Ionisator, Pollimed 100)
9.4 Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger
- 1.1
- Adju-Set/-Sano
- 1.2
- Angorawäsche
- 1.3
- antiallergene Matratzen, Matratzenbezüge und Bettbezüge
- 1.4
- Aqua-Therapie-Hose
- 1.5
- Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl
- 1.6
- Augenheizkissen
- 1.7
- Autofahrerrückenstütze
- 1.8
- Autokindersitz
- 1.9
- Autokofferraumlifter
- 1.10
- Autolifter
- 2.1
- Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte
- 2.2
- Bandagen (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)
- 2.3
- Basalthermometer
- 2.4
- Bauchgurt
- 2.5
- Bestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt
- 2.6
- Bett (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)
- 2.7
- Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze
- 2.8
- Bett-Tisch
- 2.9
- Bidet
- 2.10
- Bildschirmbrille
- 2.11
- Bill-Wanne
- 2.12
- Blinden-Uhr
- 2.13
- Blutdruckmessgerät
- 2.14
- Brückentisch
- 3.1
- (frei)
- 4.1
- Dusche
- 5.1
- Einkaufsnetz
- 5.2
- Einmal-Handschuhe, es sei denn, sie sind bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittgelähmten zur Darmentleerung erforderlich
- 5.3
- Eisbeutel und -kompressen
- 5.4
- Elektrische Schreibmaschine
- 5.5
- Elektrische Zahnbürste
- 5.6
- Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt
- 5.7
- Elektro-Luftfilter
- 5.8
- Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)
- 5.9
- Erektionshilfen
- 5.10
- Ergometer
- 5.11
- Ess- und Trinkhilfen
- 5.12
- Expander
- 6.1
- Fieberthermometer
- 6.2
- Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (zum Beispiel Venentrainer)
- 7.1
- Garage für Krankenfahrzeuge
- 8.1
- Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 11.21 der Anlage 11 erforderlich
- 8.2
- Handtrainer
- 8.3
- Hängeliege
- 8.4
- Hantel (Federhantel)
- 8.5
- Hausnotrufsystem
- 8.6
- Hautschutzmittel
- 8.7
- Heimtrainer
- 8.8
- Heizdecke/-kissen
- 8.9
- Hilfsgeräte für die Hausarbeit
- 8.10
- Höhensonne
- 8.11
- Hörkissen
- 8.12
- Hörkragen Akusta-Coletta
9.2 Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)
9.3 Ionisierungsgeräte (zum Beispiel Ionisator, Pollimed 100)
9.4 Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger
- 10.1
- (frei)
- 11.1
- Katzenfell
- 11.2
- Klingelleuchten, die nicht von Nummer 12.4 der Anlage 11 erfasst sind
- 11.3
- Knickfußstrumpf
- 11.4
- Knoche Natur-Bruch-Slip
- 11.5
- Kolorimeter
- 11.6
- Kommunikationssystem
- 11.7
- Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung
- 11.8
- Krankenunterlagen, es sei denn,
- a)
- sie sind in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich (Blasen- oder Darminkontinenz im Rahmen einer Dekubitusbehandlung oder bei Dermatitiden),
- b)
- neben der Blasen- oder Darminkontinenz liegen so schwere Funktionsstörungen vor (zum Beispiel Halbseitenlähmung mit Sprachverlust), dass sonst der Eintritt von Dekubitus oder Dermatitiden droht,
- c)
- die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht
- 11.9
- Kreislaufgerät
- 12.1
- Lagerungskissen/-stütze, ausgenommen Nummer 1.1 der Anlage 11
- 12.2
- Language-Master
- 12.3
- Luftreinigungsgeräte
- 13.1
- Magnetfolie
- 13.2
- Monophonator
- 13.3
- Munddusche
- 14.1
- Nackenheizkissen
- 15.1
- Öldispersionsapparat
- 16.1
- Pulsfrequenzmesser
- 17.1
- (frei)
- 18.1
- Rotlichtlampe
- 18.2
- Rückentrainer
- 19.1
- Salbenpinsel
- 19.2
- Schlaftherapiegerät
- 19.3
- Schuhe, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt
- 19.4
- Spezialsitze
- 19.5
- Spirometer
- 19.6
- Spranzbruchband
- 19.7
- Sprossenwand
- 19.8
- Sterilisator
- 19.9
- Stimmübungssystem für Kehlkopflose
- 19.10
- Stockroller
- 19.11
- Stockständer
- 19.12
- Stufenbett
- 19.13
- SUNTRONIC-System (AS 43)
- 20.1
- Taktellgerät
- 20.2
- Tamponapplikator
- 20.3
- Tandem für Behinderte
- 20.4
- Telefonverstärker
- 20.5
- Telefonhalter
- 20.6
- Therapeutische Wärme-/Kältesegmente
- 20.7
- Treppenlift, Monolift, Plattformlift
- 21.1
- Übungsmatte
- 21.2
- Ultraschalltherapiegeräte
- 21.3
- Urin-Prüfgerät
- 23.1
- Waage
- 23.2
- Wandstandgerät
- 24.1
- (frei)
- 25.1
- (frei)
- 26.1
- Zahnpflegemittel
- 26.2
- Zweirad für Behinderte.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 1. Dezember 2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343 m.W.v. 1. Januar 2021
Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
1 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
- 1.1
- Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz
- 1.2
- Früherkennungsuntersuchungen
- 1.2.1
- U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben
- 1.2.2
- U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben
- 1.2.3
- J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
- 2.1
- Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen
- 2.2
- Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 1. Dezember 2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343 m.W.v. 1. Januar 2021
Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko
Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
- 1.
- Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
- 2.
- genetische Analyse,
- 3.
- Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm
- 1.
- Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
Pro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung, Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder. - 2.
- Genetische Analyse
Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind pauschal in Höhe von 4.500 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 250 Euro beihilfefähig.
Die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden genetischen Analyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren. - 3.
- Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm
Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von pauschal 580 Euro beihilfefähig. - 4.
- Im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossene universitäre Zentren
- a)
- Berlin
Charité - Universitätszentrum Berlin, Brustzentrum - b)
- Dresden
Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden
Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe - c)
- Düsseldorf
Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum - d)
- Erlangen
Universitätsklinikum Erlangen Familiäres Brust- und Eierstockkrebszentrum - e)
- Frankfurt
Universitätsklinikum Frankfurt Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe - f)
- Freiburg
Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Freiburg - g)
- Göttingen
Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum - h)
- Greifswald
Institut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald - i)
- Halle
Universitätsklinikum Halle, Klinik und Poliklinik für Gynäkologie - j)
- Hamburg
Brustzentrum Klinik und Poliklinik für Gynäkologie
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf - k)
- Hannover
Institut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannover - l)
- Heidelberg
Institut für Humangenetik der Universität Heidelberg - m)
- Kiel
Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein - n)
- Köln
Zentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs - o)
- Leipzig
Institut für Humangenetik der Universität Leipzig
Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs - p)
- Mainz
Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs der Universitätsmedizin Mainz, Institut für Humangenetik und Klinik für Frauengesundheit - q)
- München
Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-Großhadern
Universitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isar - r)
- Münster
Institut für Humangenetik der Universität Münster - s)
- Regensburg
Institut für Humangenetik, Universität Regensburg - t)
- Tübingen
Universität Tübingen, Institut für Humangenetik - u)
- Ulm
Frauenklinik und Poliklinik der Universität Ulm - v)
- Würzburg
Institut für Humangenetik der Universität Würzburg
Text in der Fassung der Berichtigung der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung B. v. 1. März 2021 BGBl. I S. 343 m.W.v. 1. Januar 2021
Anlage 14a (zu § 41 Absatz 4) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
- 1.
- Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
- 2.
- Tumorgewebsdiagnostik,
- 3.
- genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation),
- 4.
- Früherkennungsmaßnahmen
- 1.
- Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
Unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt sind, sind die Aufwendungen für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung einmalig in Höhe von 600 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-Syndrom oder Polyposis-Syndrom bekannt ist, sind in Höhe von 300 Euro beihilfefähig. - 2.
- Tumorgewebsdiagnostik
Aufwendungen für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind in Höhe von 500 Euro beihilfefähig. Ist die Analyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf eine Mutation nicht beihilfefähig. Bei Verdacht eines Polyposis-Syndroms entfällt eine Tumorgewebsdiagnostik. - 3.
- Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)
Aufwendungen für eine genetische Analyse zur Mutationssuche auf eine bis dahin in der Familie nicht identifizierten Keimbahnmutation bei einem Indexfall oder bei Vorliegen der Voraussetzungen bei einem ratsuchenden Verdachtsfall sind in Höhe von 3.500 Euro beihilfefähig, wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen. Aufwendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte Genmutation sind in Höhe von 350 Euro beihilfefähig. - 4.
- Früherkennungsmaßnahmen
Unter den Voraussetzungen, dass ein Lynch- oder ein Polyposis-Syndrom vorliegt, sind Aufwendungen für eine jährliche endoskopische Untersuchung des Magendarmtraktes einschließlich Biopsien, Polypektomien und Videoendoskopien in Höhe von 540 Euro beihilfefähig. - 5.
- Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums
- a)
- Berlin
Charité - Universitätsmedizin Berlin - b)
- Bochum
Ruhr-Universität Bochum
Knappschaftskrankenhaus, Medizinische Universitätsklinik - c)
- Bonn
Institut für Humangenetik, Biomedizinisches Zentrum - d)
- Dresden
Abteilung Chirurgische Forschung, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus - e)
- Düsseldorf
Institut für Humangenetik und Anthropologie, Universitätsklinikum Düsseldorf - f)
- Halle
Universitätsklinikum Halle - g)
- Hannover
Medizinische Hochschule - h)
- Heidelberg
Abteilung für Angewandte Tumorbiologie, Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg - i)
- Köln
Universitätsklinikum Köln - j)
- Leipzig
Universität Leipzig - k)
- Lübeck
Klinik für Chirurgie, Universität zu Lübeck und Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck - l)
- München
Medizinische Klinik, Ludwig-Maximilians-Universität
Medizinisch-Genetisches Zentrum - m)
- Münster
Universitätsklinikum Münster - n)
- Tübingen
Universität Tübingen - o)
- Ulm
Universitätsklinikum Ulm - p)
- Wuppertal
HELIOS Universitätsklinikum Wuppertal
Text in der Fassung der Berichtigung der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung B. v. 1. März 2021 BGBl. I S. 343 m.W.v. 1. Januar 2021
Anlage 15 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 1. Dezember 2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343 m.W.v. 1. Januar 2021
Anlage 16 (zu § 51a Absatz 2) Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 1. Dezember 2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343 m.W.v. 1. Januar 2021
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8634/b26267.htm