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Kapitel 7 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 58 Übergangsvorschriften



(1) Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024.


(3) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(4) Die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und deren Schul- oder Berufsabschluss sich im Jahr 2020 durch die COVID-19-Pandemie verzögert, verlängert sich um den Zeitraum der Verzögerung.




§ 59 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Februar 2009.


Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen



Abschnitt 1


Völliger Ausschluss


1.1
Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)

1.2
Atlastherapie nach Arlen

1.3
autohomologe Immuntherapien

1.4
autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr

1.5
ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi

2.1
Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr

2.2
Biophotonen-Therapie

2.3
Bioresonatorentests

2.4
Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen

2.5
Bogomoletz-Serum

2.6
brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer

2.7
Bruchheilung ohne Operation

3.1
Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen

3.2
computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)

3.3
computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologischbedingten Erkrankung oder Schädigung

3.4
cytotoxologische Lebensmitteltests

4.1
DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)

5.1
Elektroneuralbehandlungen nach Croon

5.2
Elektronneuraldiagnostik

5.3
epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz

6.1
Frischzellentherapie

7.1
Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)

7.2
gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität

8.1
Heileurhythmie

8.2
Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung

8.3
Hornhautimplantation refraktiv zur Korrektur der Presbyopie

9.1
immunoaugmentative Therapie

9.2 Immunseren (Serocytol-Präparate)

9.3
isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)

10.1
(frei)

11.1
kinesiologische Behandlung

11.2
Kirlian-Fotografie

11.3
kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)

11.4
konduktive Förderung nach Petö

12.1
Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie

13.1
modifizierte Eigenblutbehandlung (zum Beispiel nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zum Beispiel Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)

14.1
Neurostimulation nach Molsberger

14.2
neurotopische Diagnostik und Therapie

14.3
niedrig dosierter, gepulster Ultraschall

15.1
osmotische Entwässerungstherapie

16.1
photodynamische Therapie in der Parodontologie

16.2
Psycotron-Therapie

16.3
pulsierende Signaltherapie

16.4
Pyramidenenergiebestrahlung

17.1
(frei)

18.1
Regeneresen-Therapie

18.2
Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen

18.3
Rolfing-Behandlung

19.1
Schwingfeld-Therapie

19.2
SIPARI-Methode

20.1
Thermoregulationsdiagnostik

20.2
Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren)

20.3
Trockenzellentherapie

21.1
(frei)

22.1 Vaduril-Injektionen gegen Parodontose

22.2 Vibrationsmassage des Kreuzbeins

23.1
(frei)

24.1
(frei)

25.1
(frei)

26.1
Zellmilieu-Therapie

Abschnitt 2


Teilweiser Ausschluss


1.
Chelattherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose. Alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung.

2.
Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris, therapierefraktäre Epicondylitis humeri radialis und therapierefraktäre Achillodynie. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.

3.
Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie, diabetisches Fußsyndrom ab Wagner Stadium II oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.

4.
Hyperthermiebehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie.

5.
Klimakammerbehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.

6.
Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.

7.
Magnetfeldtherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.

8.
Ozontherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.

9.
Radiale extrakorporale Stoßwellentherapie (r-ESWT)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis oder einer therapierefraktären Fasciitis plantaris. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge sind nicht beihilfefähig.

10.
Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.

11.
Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.

12.
Visusverbessernde Maßnahmen

a)
Austausch natürlicher Linsen

Bei einer reinen visusverbessernden Operation sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn der Austausch die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen. Die Aufwendungen für die Linsen sind dabei nur bis zur Höhe der Kosten einer Monofokallinse, höchstens bis zu 270 Euro pro Linse beihilfefähig. Satz 2 gilt auch für Linsen bei einer Kataraktoperation.

b)
Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch eine Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist.

c)
Implantation einer additiven Linse, auch einer Add-on-Intraokularlinse

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.

d)
Implantation einer phaken Intraokularlinse

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.

Aufwendungen für visusverbessernde Maßnahmen sind nur dann beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle den Maßnahmen vor Aufnahme der Behandlung zugestimmt hat.




Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen



NummerLeistungsbeschreibung vereinbarter
Höchstbetrag
1 - 10 Allgemeine Leistungen  
1Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung 12,50 €
2aErhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von
einer Stunde je Behandlungsfall
80,00 €
2bDurchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den
Regeln der klassischen Homöopathie
Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und
innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.
35,00 €
3Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsver-
ordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilprakti-
kers
3,00 €
4Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten
Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit
einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 17.1 beihilfefähig.
18,50 €
5Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Unter-
suchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen
Leistung beihilfefähig.
9,00 €
6Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch außerhalb der normalen
Sprechstundenzeit
13,00 €
7Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und
7 Uhr
18,00 €
8Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch sonn- und feiertags
Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie
nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach den Nummern 6 bis 8 kann also
nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient
nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und
Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der
Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.
20,00 €
9 Hausbesuch einschließlich Beratung  
9.1bei Tag 24,00 €
9.2in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) 26,00 €
9.3bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen 29,00 €
10 Nebengebühren für Hausbesuche  
10.1für jede angefangene Stunde bei Tag bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort
4,00 €
10.2für jede angefangene Stunde bei Nacht bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort
8,00 €
10.5für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort
1,00 €
10.6für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort
2,00 €
10.7Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.
Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berech-
net. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten
entsprechend aufgeteilt.
0,20 €
10.8Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden
dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die
tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den
Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon
vorher in Kenntnis zu setzen.
16,00 €
11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen  
11.1Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten 5,00 €
11.2 Ausführlicher
Krankheits-
bericht oder
Gutachten
(DIN A4
engzeilig
maschinen-
geschrieben)
Ausführlicher schrift-
licher Krankheits-
und Befundbericht
(einschließlich Anga-
ben zur Anamnese,
zu den Befunden,
zur epikritischen
Bewertung und ge-
gebenenfalls zur
Therapie)
15,00 €
Schriftliche gutach-
terliche Äußerung
16,00 €
11.3Individuell angefertigter schriftlicher
Diätplan bei Ernährungs- und
Stoffwechselerkrankungen
8,00 €

12 Chemisch-physikalische Untersuchungen  
12.1Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers
(Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich
Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung
des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig.
3,00 €
12.2Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde,
zum Beispiel Zucker usw.)
4,00 €
12.4Harnuntersuchung, nur Sediment 4,00 €
12.7Blutstatus (nicht neben den Nummern 12.9, 12.10, 12.11) 10,00 €
12.8Blutzuckerbestimmung 2,00 €
12.9Hämoglobinbestimmung 3,00 €
12.10Differenzierung des gefärbten Blutausstriches 6,00 €
12.11 Zählung der Leuko- und Erythrozyten Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/
oder Hämoglobin und/oder mittleres Zell-
volumen (MCV) und die errechneten Kenn-
größen (zum Beispiel MCH, MCHC) und
die Erythrozytenverteilungskurve und/oder
Leukozytenzahl und/oder Thrombozyten-
zahl
3,00 €
Differenzierung der Leukozyten, elektro-
nisch-zytometrisch, zytochemisch-zytome-
trisch oder mittels mechanisierter Muster-
erkennung (Bildanalyse)
1,00 €
12.12Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit einschl. Blutentnahme 3,00 €
12.13Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten
und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dun-
kelfeld, pro Untersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
6,00 €
12.14Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach
Umfang pro Einzeluntersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
7,00 €
13 Sonstige Untersuchungen  
13.1Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfah-
ren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-Messungen im strömenden Blut oder
Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
6,00 €
14 Spezielle Untersuchungen  
14.1Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder
Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht neben-
einander berechnet werden.
8,00 €
14.2Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder
Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht neben-
einander berechnet werden.
8,00 €
14.3Grundumsatzbestimmung nach Read 5,00 €
14.4Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung 20,00 €
14.5Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) 7,00 €
14.6Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm 41,00 €
14.7Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ab-
leitungen, Brustwandableitungen
14,00 €
14.8Oszillogramm-Methoden 11,00 €
14.9Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen
Anmerkung: Nicht neben Nummer 1 oder Nummer 4 berechenbar.
8,00 €
14.10Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck-/ oder Strömungs-
messungen
9,00 €
17 Neurologische Untersuchungen  
17.1Neurologische Untersuchung 21,00 €
18 - 23 Spezielle Behandlungen  
20 Atemtherapie, Massagen  
20.1Atemtherapeutische Behandlungsverfahren 8,00 €
20.2Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage 6,00 €
20.3Bindegewebsmassage 6,00 €
20.4Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) 4,00 €
20.5Großmassage 6,00 €
20.6SondermassagenUnterwasserdruckstrahlmassage (Wannen-
inhalt mindestens 400 Liter, Leistung der
Apparatur mindestens 4 bar)
8,00 €
20.6 Sondermassagen Massage im extramuskulären Bereich (zum
Beispiel Bindegewebsmassage, Periost-
massage, manuelle Lymphdrainage)
6,00 €
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Ex-
tensionstisch, Perlgerät
6,00 €
20.7Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten 6,00 €
20.8Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut 4,00 €
21 Akupunktur  
21.1Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose 23,00 €
21.2Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte 7,00 €
22 Inhalationen  
22.1Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen
Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden
3,00 €
24 - 30 Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren  
24 Eigenblut, Eigenharn  
24.1Eigenblutinjektion 11,00 €
25 Injektionen, Infusionen  
25.1Injektion, subkutan 5,00 €
25.2Injektion, intramuskulär 5,00 €
25.3Injektion, intravenös, intraarteriell 7,00 €
25.4Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung 7,00 €
25.5Injektion, intraartikulär 11,50 €
25.6Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke 11,50 €
25.7Infusion 8,00 €
25.8Dauertropfeninfusion
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach
dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.
12,50 €
26 Blutentnahmen  
26.1Blutentnahme 3,00 €
26.2Aderlass 12,00 €
27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren  
27.1Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband 5,00 €
27.2Skarifikation der Haut 4,00 €
27.3Setzen von Schröpfköpfen, unblutig 5,00 €
27.4Setzen von Schröpfköpfen, blutig 5,00 €
27.5Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel 5,00 €
27.6Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten 5,00 €
27.7Setzen von Fontanellen 5,00 €
27.8Setzen von Cantharidenblasen 5,00 €
27.9Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) 5,00 €
27.10Anwendung von Pustulantien 5,00 €
27.12Biersche Stauung 5,00 €
28 Infiltrationen  
28.1Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig 9,00 €
28.2Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig 15,00 €
29 Roedersches Verfahren  
29.1Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren 5,00 €
30 Sonstiges  
30.1Spülung des Ohres 5,00 €
31 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes  
31.1Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses 9,00 €
31.2Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung 8,00 €
32 Versorgung einer frischen Wunde  
32.1bei einer kleinen Wunde 8,00 €
32.2bei einer größeren und verunreinigten Wunde 13,00 €
33 Verbände (außer zur Wundbehandlung)  
33.1Verbände, jedes Mal 5,00 €
33.2Elastische Stütz- und Pflasterverbände 7,00 €
33.3Kompressions- oder Zinkleimverband
10,00 €
 Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem
Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.
 
34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung  
34.1Chiropraktische Behandlung 4,00 €
34.2Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule
Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.
17,00 €
35 Osteopathische Behandlung  
35.1des Unterkiefers 11,00 €
35.2des Schultergelenkes und der Wirbelsäule 21,00 €
35.3der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der
Fußgelenke
21,00 €
35.4des Schlüsselbeins und der Kniegelenke 12,00 €
35.5des Daumens 10,00 €
35.6einzelner Finger und Zehen 10,00 €
36 Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
 
36.1Leitung eines ansteigenden Vollbades 7,00 €
36.2Leitung eines ansteigenden Teilbades 4,00 €
36.3Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) 13,00 €
36.4Kneippsche Güsse 4,00 €
37 Elektrische Bäder und Heißluftbäder
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
 
37.1Teilheißluftbad, zum Beispiel Kopf oder Arm 3,00 €
37.2Ganzheißluftbad, zum Beispiel Rumpf oder Beine 5,00 €
37.3Heißluftbad im geschlossenen Kasten 5,00 €
37.4Elektrisches Vierzellenbad 4,00 €
37.5Elektrisches Vollbad (Stangerbad)
8,00 €
38 Spezialpackungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig.
 
38.1Fangopackungen 3,00 €
38.2Paraffinpackungen, örtliche 3,00 €
38.3Paraffinganzpackungen 3,00 €
38.4Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen 3,00 €
39 Elektro-physikalische Heilmethoden  
39.1Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen 3,00 €
39.2Ganzbestrahlungen 8,00 €
39.4Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) 4,00 €
39.5Anwendung der Influenzmaschine 4,00 €
39.6Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) 4,00 €
39.7Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen 8,00 €
39.8Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit
verschiedenen Apparaten
3,00 €
39.9Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung 3,00 €
39.10Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten 4,00 €
39.11Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) 4,00 €
39.12Niederfrequente Reizstromtherapie, zum Beispiel Jono-Modulator 4,00 €
39.13Ultraschall-Behandlung 4,00 €





Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung



Abschnitt 1 Psychotherapeutische Leistungen


1.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a)
Familientherapie,

b)
Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,

c)
Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),

d)
Gestalttherapie,

e)
Körperbezogene Therapie,

f)
Konzentrative Bewegungstherapie,

g)
Logotherapie,

h)
Musiktherapie,

i)
Heileurhythmie,

j)
Psychodrama,

k)
Respiratorisches Biofeedback,

l)
Transaktionsanalyse.

2.
Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:

a)
Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,

b)
Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Familien-, Lebens-, Paar- oder Sexualberatung,

c)
Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie

d)
Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.

Abschnitt 2 Psychosomatische Grundversorgung


1.
Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für

a)
Allgemeinmedizin,

b)
Augenheilkunde,

c)
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

d)
Haut- und Geschlechtskrankheiten,

e)
Innere Medizin,

f)
Kinder- und Jugendlichenmedizin,

g)
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

h)
Neurologie,

i)
Phoniatrie und Pädaudiologie,

j)
Psychiatrie und Psychotherapie,

k)
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder

l)
Urologie.

2.
Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, progressive Muskelrelaxation nach Jacobson, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von

a)
einer Ärztin oder einem Arzt,

b)
einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,

c)
einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,

d)
einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten.

Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen.

Abschnitt 3 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie


1.
Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

a)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren,

b)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.

2.
Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

a)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,

b)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapievereinbarung erfüllt,

c)
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.

3.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:

a)
Psychotherapeutische Medizin,

b)
Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

c)
Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder

d)
Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie" oder „Psychoanalyse".

Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung „Psychotherapie" kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse" oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung „Psychotherapie" kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen.

4.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Ausnahmefällen (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in Ausnahmefällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach § 18a Absatz 1 und 2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.

Abschnitt 4 Verhaltenstherapie


1.
Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

a)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren,

b)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.

2.
Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

a)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,

b)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern- und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapeutenvereinbarung erfüllt,

c)
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.

3.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:

a)
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,

b)
Psychiatrie und Psychotherapie,

c)
Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder

d)
Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie".

Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.

Abschnitt 5 Systemische Therapie


1.
Leistungen der Systemischen Therapie dürfen nur von folgenden Personen erbracht werden:

a)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in diesem Verfahren,

b)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren,

c)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4 und einer Zusatzqualifikation für dieses Verfahren, die die Anforderungen des § 6 Absatz 8 der Psychotherapievereinbarung erfüllt.

2.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:

a)
Psychiatrie und Psychotherapie,

b)
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder

c)
Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie" mit erfolgreicher Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.

Abschnitt 6 Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung


1.
Leistungen der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung dürfen nur von folgenden Personen erbracht werden:

a)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4,

b)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4.

2.
Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.

3.
Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder Nummer 2 bei Psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychologischen Psychotherapeuten nicht im Rahmen der Ausbildung und bei Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person

a)
in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben und

b)
mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen Eye-Movement-Desensitizationand-Reprocessing-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung durchgeführt haben.

4.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person

a)
die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder 4 erfüllen und

b)
Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.




Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte



Nr. ProduktbezeichnungMedizinische Anwendungsfälle
0
 1xklysma salinisch Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Ope-
rationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei
Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
1
1.1ALCON BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
1.2AMO
ENDOSOL
Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirur-
gischen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische
Maßnahmen.
1.3Ampuwa
für Spülzwecke
Zum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluft-
befeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Systemen in
medizinisch notwendigen Fällen; jeweils in einer Menge, die aus-
schließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist.
1.4AmviscZur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen Augenabschnitt.
1.5Amvisc Plus Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen Augenabschnitt.
1.6Aqua B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung
von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtam-
ponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchläs-
sigkeit von Blasenkathetern und zur mechanischen Augenspülung.
2
2.1Bausch & Lomb Balanced Salt
Solution
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
2.2BD PosiFlushSP Ausschließlich zur Spülung von In-situ-Gefäßzugangssystemen;
nicht in einem sterilen Umfeld verwendbar.
2.3BD PosiFlushXS Ausschließlich zum Spülen von In-situ-Gefäßzugangssystemen, bei
Verwendung aseptischer Technik in einem sterilen Umfeld.
2.4belAir
NaCl 0,9 %
Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Ver-
neblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der
Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des
arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.
2.5BSS DISTRA-SOL Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und
anderer intraokularer Eingriffe.
2.6BSS PLUS
(Alcon Pharma GmbH)
Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge,
bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist.
2.7BSS STERILE SPÜLLÖSUNG
(Alcon Pharma GmbH)
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
3 unbesetzt
4
4.1Dimet 20 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
4.2 Dk-lineZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur
mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/
PDR, Riesenrissen oder okularen Traumata sowie zur vereinfachten
Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glas-
körperraum.
4.3DuoViscZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts bei Kataraktextraktion und Implantation
einer Intraokularlinse.
5
5.1EtoPrilBehandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
5.2 Eye-Lotion
Balanced Salt Solution
Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
6
6.1Freka-ClyssBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Ent-
leerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von uro-
logischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchun-
gen sowie vor Rektoskopien bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
6.2Freka Drainjet NaCl 0,9 % Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extra-
korporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasen-
spülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-
Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehand-
lung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden.
6.3Freka Drainjet
Purisole SM verdünnt
Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologi-
schen Eingriffen.
7 unbesetzt
8
8.1HealonFür die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen.
8.2Healon5Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei
Operationen am vorderen Augenabschnitt.
8.3Healon GV Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei
Operationen am vorderen Augenabschnitt.
8.4Hedrin Once Liquid Gel Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) den sechsten Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebens-
jahr vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
8.5 HSOZur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen und hinteren Augenabschnitt.
8.6 HSO Plus Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen und hinteren Augenabschnitt.
8.7Hylo-GelAls synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen
(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes
Auge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen
oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei
Lagophthalmus.
9
9.1InstillaGel Lubri Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung.
9.2IsoFreeAls Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung
in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend
vorgesehen ist.
9.3ISOMOLBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
9.4Isotonische Kochsalzlösung zur
Inhalation (Eifelfango)
Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung
in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend
vorgesehen ist.
10 unbesetzt
11
11.1Kinderlax elektrolytfrei Zur Behandlung der Obstipation für Personen, die den fünften
Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet
haben.
11.2Klistier Fresenius Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose,
Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Ent-
leerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von uro-
logischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchun-
gen sowie vor Rektoskopien bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
11.3Kochsalz 0,9 %
Inhalat Pädia
Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer Trägerlösung in der
Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorge-
sehen ist.
12 unbesetzt
13
13.1Macrogol AbZ Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.2Macrogol dura Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.3MacrogolratiopharmBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.4Macrogolratiopharm flüssig Orange Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.5 Macrogol TAD Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.6Medicoforum Laxativ Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.7Microvisc plus Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
13.8Mosquito med Läuse-Shampoo Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.9 Mosquito med Läuse-Shampoo 10 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
13.10 MOVICOLBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation der chronischen Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- oder Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.11 MOVICOL aromafrei Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.12MOVICOL flüssig Orange Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.13MOVICOL Junior aromafrei Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber
noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch
nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.
13.14MOVICOL Junior Schoko Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber
noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.
13.15MOVICOL Schoko Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.16MOVICOL V Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
13.17MucoClear 6 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose
bei Personen, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben.
13.18myVISC Hyal 1.0 Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
14
14.1NaCl 0,9 % B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung
von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wund-
tamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durch-
lässigkeit von Blasenkathetern sowie zur mechanischen Augen-
spülung.
14.2NaCl 0,9 % Fresenius Kabi Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extra-
korporalen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen
Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im
Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wund-
behandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige An-
wendung geeignet ist.
14.3Natriumchlorid-Lösung
6 % zur Inhalation
Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose
bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
14.4Nebusal 7 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose
bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
14.5NYDABehandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
14.6 NYDA Läusespray Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
15
15.1OcuCoatZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
15.2Oculentis BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
15.3Okta-lineZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur
mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/
PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Ent-
fernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörper-
raum.
15.4Optyluron NHS 1,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
15.5Optyluron NHS 1,4 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
15.6Oxane 1300 Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-
ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-
pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die
Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren
diabetischen Retinopathien.
15.7 Oxane 5700 Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-
ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-
pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die
Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren
diabetischen Retinopathien.
16
16.1PädiaSalin 6 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für
Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.
16.2Paranix ohne Nissenkamm Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.
16.3 PARI NaCl Inhalationslösung Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz
einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen
Inhalats zwingend vorgesehen ist.
16.4ParkoLaxBehandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.
16.5Pe-Ha-Luron 1,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
16.6Pe-Ha-Visco 2,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
16.7POLYVISC 2,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.
16.8POLYSOLZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
16.9ProViscZur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts bei Kataraktextraktion und Implantation
einer Intraokularlinse.
16.10PURI CLEAR Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
16.11Purisole SM verdünnt Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologi-
schen Eingriffen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die
einmalige Anwendung geeignet ist.
17 unbesetzt
18
18.1Ringer B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung
von Wunden und Verbrennungen sowie zur intraoperativen und
postoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen.
18.2Ringer Fresenius Spüllösung Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feucht-
halten des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und
Verbrennungen, zur Spülung bei diagnostischen Untersuchungen
sowie zum Anfeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer
Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet
ist.
19
19.1Saliva natura Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkolo-
gischen Erkrankungen oder Autoimmunerkrankungen.
19.2SentolZur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
19.3Serag BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
19.4Serumwerk-Augenspüllösung BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
20
20.1TauroSeptAls Katheter-Block-Lösung zur Instillation von venösen Gefäß-
kathetern zur Vorbeugung gegen Blutstrominfektionen für paren-
teral ernährte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Dies gilt nicht bei malignen Grunderkrankungen oder bereits vor-
handenem Katheter und katheterassoziierten Blutstrominfektionen
in der Vorgeschichte.
20.2TP SalineFlush Ausschließlich zum Spülen von In-situ-Gefäßzugangssystemen.
21 unbesetzt
22
22.1VISCOATZur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen
Augenabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implan-
tation einer Intraokularlinse.
22.2VISMEDAls synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen
(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes
Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen
oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei
Lagophthalmus.
22.3VISMED MULTI Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen
(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes
Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen
oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei
Lagophthalmus.
23 unbesetzt
24 unbesetzt
25 unbesetzt
26
26.1Z-HYALINZur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augen-
abschnitt bei Kataraktoperationen.





Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen



Abschnitt 1 Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend)

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
A 08 AA 01 Phentermin  
A 08 AA 02 Fenfluramin  
A 08 AA 03 Amfepramon REGENON
TENUATE Retard
A 08 AA 04 Dexfenfluramin  
A 08 AA 05 Mazindol  
A 08 AA 06 Etilamfetamin  
A 08 AA 07 Cathin ALVALIN
A 08 AA 08 Clobenzorex  
A 08 AA 09 Mefenorex  
A 08 AA 10 Sibutramin  
A 08 AA 13 Phenylpropanolamin  
A 08 AA 62 Bupropion, Naltrexon Mysimba
A 08 AA 63 Phenylpropanolamin, Kombinationen  
A 08 AX 01 Rimonabant  
A 08 AX 02 Liraglutid
A 10 BJ 02
(gilt nur bei der Anwendung zur Gewichtsreduktion
Saxenda
A 08 AH 02 Fucus vesiculosus Fucus-Gastreu S R59
Gracia
Redumax
A 08 AH 01 Calotropis gigantea (madar) Cefamadar
Abschnitt 2 Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend)

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
A 08 AB 01 Orlistat alli
XENICAL
alle generischen Orlistat-Fertigarzneimittel
Abschnitt 3 Behandlung der sexuellen Dysfunktion

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
G 04 BE 01 Alprostadil
(außer als Diagnostikum)
CAVERJECT
CAVERJECT Impuls
MUSE
VIRIDAL
Vitaros HEXAL
G 04 BE 02 Papaverin  
G 04 BE 03 Sildenafil VIAGRA
alle generischen Sildenafil-Fertigarzneimittel
G 04 BE 04 Yohimbin YOCON GLENWOOD
V 03 AB 36 Phentolamin
(gilt nur bei der Anwendung zur Behandlung der sexuel-
len Dysfunktion)
C 04 AB 01
(gilt nur bei der Anwendung zur Behandlung der sexuel-
len Dysfunktion)
 
G 04 BE 06 Moxisylyt  
G 04 BE 07 Apomorphin  
G 04 BE 08 Tadalafil
(außer Tadalafil 5 mg zur Behandlung des benignen
Prostatasyndroms bei Männern, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben)
CIALIS
alle generischen Tadalafil-Fertigarzneimittel
G 04 BE 09 Vardenafil LEVITRA
alle generischen Vardenafil-Fertigarzneimittel
G 04 BE 10 Avanafil SPEDRA
N 01 BB 20 Lidocain; Prilocain Fortacin
G 04 BE 30 Kombinationen  
G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen  
G 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid Priligy
Turnera diffusa Cefagil
DESEO
Neradin
Turnera diffusa Kombinationen Damiana N Oligoplex
Virilis - Gastreu S R41
Yohimbin Vitalkomplex
Abschnitt 4 Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
N 07 BA 01 Nicotin NIQUITIN
Nicopass
Nicorette
Nicotinell
Nikofrenon
N 07 BA 02 Bupropion
N 06 AX 12
(gilt nur bei Anwendung zur Behandlung der Nikotin-
abhängigkeit)
ZYBAN
N 07 BA 03 Varenicline Champix
Abschnitt 5 Steigerung des sexuellen Verlangens

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
G 03 BA 03 Testosteron  
Turnera diffusa Cefagil
DESEO
Neradin
Remisens
Turnera diffusa Kombinationen Damiana N Oligoplex
Virilis - Gastreu S R41
Yohimbin Vitalkomplex
Abschnitt 6 Verbesserung des Haarwuchses

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
D 11 AX 01 Minoxidil ALOPEXY 5 %
REGAINE
Minoxidil BIO-H-TIN-Pharma
Minoxicutan
D 11 AX 10 Finasterid PROPECIA
Finahair
Finapil
alle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel
Estradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure ALPICORT F
AlfatradiolELL CRANELL
PANTOSTIN
Dexamethason; Alfatradiol  
Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch;
L-Cystin; Keratin
Pantovigar
H 02 AB 01 Betamethasonacetat
(gilt für das Anwendungsgebiet Alopecia areata)
Celestan
alle generischen Betamethasonacetat-Fertigarzneimittel
H 02 AB 08 Triamcinolon
(Triamcinolonacetonid, Triamcinolonhexacetonid)
(gilt für das Anwendungsgebiet Alopecia areata)
Volon
Lederlon
alle generischen Triamcinolon-Fertigarzneimittel
Abschnitt 7 Verbesserung des Aussehens

WirkstoffFertigarzneimittel, alle Wirkstärken
M 03 AX 01 Clostridium botulinum Toxin Typ A Azzalure
Vistabel
Bocouture Vial





Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel



Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind:

1.
Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.

2.
Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) als Thrombozyten-Aggregationshemmer bei koronarer Herzkrankheit (gesichert durch Symptomatik und ergänzende nichtinvasive oder invasive Diagnostik) und in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen.

3.
Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden.

4.
Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffizienz sowie bei Neoblase, Ileumconduit, Nabelpouch und Implantation der Harnleiter in den Dünndarm.

5.
Topische Anästhetika und/oder Antiseptika nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (zum Beispiel Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus).

6.
Antihistaminika

nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien,

nur zur Behandlung schwerer rezidivierender Urticarien,

nur bei schwerwiegendem anhaltendem Pruritus,

nur zur Behandlung bei persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist.

7.
Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum.

8.
Antiseptika und Gleitmittel nur für Personen mit Katheterisierung.

9.
Arzneistofffreie Injektions-/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen sowie parenterale Osmodiuretika bei Hirnödem (Mannitol, Sorbitol).

10.
Calciumverbindungen (mindestens 300 mg Calcium-Ion/Dosiseinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung

nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,

nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosiseinheit von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen, bei Bisphosphonat-Behandlung nach der Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.

11.
Calciumverbindungen als Monopräparate

bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus,

bei Bisphosphonat-Behandlung nach der Angabe in der jeweiligen Fachinformation, bei zwingender Notwendigkeit.

12.
Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel.

13.
Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen.

14.
Dinatriumcromoglycat-(DNCG-)haltige Arzneimittel (oral) nur zur symptomatischen Behandlung der systemischen Mastozytose.

15.
E.-coli-Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin.

16.
Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie.

17.
Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV-assoziierter Diarrhö.

18.
Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Karzinoms.

19.
Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosiseinheit) nur zur Behandlung der Demenz.

20.
Glukokortikoide, topisch nasal nur zur Behandlung bei persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik

21.
Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 Prozent nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für die jeweilige Patientin oder den jeweiligen Patienten indiziert sind.

22.
Iodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen.

23.
Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren.

24.
Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliämie.

25.
Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie.

26.
Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung einschließlich der notwendigen Vitamine und Spurenelemente.

27.
Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen.

28.
Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko.

29.
Metixenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms.

30.
Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität.

31.
Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall.

32.
Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Personen.

33.
Ornithinaspartat nur zur Behandlung des hepatischen (Prä-)Komas und der episodischen, hepatischen Enzephalopathie.

34.
Pankreasenzyme nur zur Behandlung der chronischen, exokrinen Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhoe.

35.
Phosphatbinder nur zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse.

36.
Phosphatverbindungen bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.

37.
Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mindestens 2 Prozent Salicylsäure) in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme.

38.
Synthetischer Speichel nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmun-Erkrankungen.

39.
Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.

40.
Vitamin K als Monopräparat nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.

41.
Wasserlösliche Vitamine, auch in Kombinationen, nur bei der Dialyse.

42.
Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/Dosiseinheit).

43.
Zinkverbindungen als Monopräparat nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Hämodialysebehandlung bedingtem nachgewiesenem Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson.

44.
Arzneimittel zur sofortigen Anwendung

Antidote bei akuten Vergiftungen,

Lokalanästhetika zur Injektion,

apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung zur sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen, können verordnet werden, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen getroffen werden.

Bei den in Satz 1 genannten schwerwiegenden Erkrankungen sind Aufwendungen für anthroposophische und homöopathische Arzneimittel dann beihilfefähig, wenn die Anwendung als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist.




Anlage 7 (aufgehoben)







Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel



Folgende Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen sind nur unter den genannten Voraussetzungen beihilfefähig:

1.
Alkoholentwöhnungsmittel sind nur beihilfefähig zur Unterstützung der

a)
Aufrechterhaltung der Abstinenz bei alkoholkranken Patientinnen oder Patienten im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen und soziotherapeutischen Maßnahmen,

b)
Reduktion des Alkoholkonsums bei alkoholkranken Patientinnen oder Patienten, die zu einer Abstinenztherapie hingeführt werden, für die aber entsprechende Therapiemöglichkeiten nicht zeitnah zur Verfügung stehen, für die Dauer von höchstens drei Monaten, in Ausnahmefällen für die Dauer von weiteren drei Monaten.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Erforderlichkeit der Alkoholentwöhnungsmittel in der ärztlichen Verordnung besonders begründet worden ist.

2.
Antidiabetika, orale, sind nur beihilfefähig nach einer Therapie mit nichtmedikamentösen Maßnahmen, die erfolglos war; die Anwendung anderer therapeutischer Maßnahmen ist zu dokumentieren.

3.
Antidysmenorrhoika sind nur beihilfefähig als

a)
Prostaglandinsynthetasehemmer bei Regelschmerzen,

b)
systemische hormonelle Behandlung von Regelanomalien.

4.
Clopidogrel als Monotherapie zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Personen mit Herzinfarkt, mit ischämischem Schlaganfall oder mit nachgewiesener peripherer arterieller Verschlusskrankheit ist nur beihilfefähig für Personen mit

a)
Amputation oder Gefäßintervention, bedingt durch periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), oder

b)
diagnostisch eindeutig gesicherter typischer Claudicatio intermittens mit Schmerzrückbildung in weniger als 10 Minuten bei Ruhe oder

c)
Acetylsalicylsäure-Unverträglichkeit, soweit wirtschaftlichere Alternativen nicht eingesetzt werden können.

5.
Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig bei Patienten mit

a)
akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu zwölf Monaten,

b)
Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen,

c)
akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert worden ist.

6.
Glinide zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:

a)
Nateglinid

b)
Repaglinid.

Repaglinid ist nur beihilfefähig bei Behandlung niereninsuffizienter Personen mit einer Kreatinin-Clearance von weniger als 25 ml/min, sofern keine anderen oralen Antidiabetika in Frage kommen und eine Insulintherapie nicht angezeigt ist.

7.
Insulinanaloga, schnell wirkend zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:

a)
Insulin Aspart,

b)
Insulin Glulisin,

c)
Insulin Lispro.

Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu schnell wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind. Dies gilt nicht für Personen,

a)
die gegen den Wirkstoff Humaninsulin allergisch sind,

b)
bei denen trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit Humaninsulin nicht erreichbar ist, dies aber mit schnell wirkenden Insulinanaloga nachweislich gelingt, oder

c)
bei denen auf Grund unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit schnell wirkenden Insulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist.

8.
Insulinanaloga, lang wirkend zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:

a)
Insulin glargin,

b)
Insulin detemir.

Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu intermediär wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind; die notwendige Dosiseinheit zur Erreichung des therapeutischen Ziels ist zu berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für

a)
eine Behandlung mit Insulin glargin für Personen, bei denen im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie auch nach individueller Überprüfung des Therapieziels und individueller Anpassung des Ausmaßes der Blutzuckersenkung in Ausnahmefällen ein hohes Risiko für schwere Hypoglykämien bestehen bleibt, oder

b)
Personen, die gegen intermediär wirkende Humaninsuline allergisch sind.

9.
Prostatamittel sind nur beihilfefähig

a)
einmalig für eine Dauer von 24 Wochen als Therapieversuch sowie

b)
längerfristig, sofern der Therapieversuch nach Buchstabe a erfolgreich verlaufen ist.

10.
Saftzubereitungen sind für Erwachsene nur beihilfefähig in Ausnahmefällen; die Gründe müssen dabei in der Person liegen.




Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel



Abschnitt 1 Leistungsverzeichnis


Nr.Leistungbeihilfefähiger
Höchstbetrag
in Euro
bis 31.12.2018
beihilfefähiger
Höchstbetrag
in Euro
ab 1.1.2019
 Bereich Inhalation  
1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung  
a) als Einzelinhalation 8,008,80
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 4,304,80
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natür-
licher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
6,807,50
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben
gesondert beihilfefähig.
 
2 Radon-Inhalation 
a) im Stollen 13,6014,90
b) mittels Hauben 16,6018,20
 Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen  
3Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans 15,0016,50
4Krankengymnastik, auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie,
einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzel-
behandlung, Richtwert: 20 Minuten
23,4025,70
5Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Proprio-
zeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen
nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert:
30 Minuten
30,7033,80
6Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei
zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten
41,2045,30
7Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 25 Minuten
je Teilnehmerin oder Teilnehmer
7,408,20
8Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Perso-
nen), Richtwert: 45 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer
13,0014,30
9Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchial-
erkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten
64,9071,40
10 Krankengymnastik im Bewegungsbad  
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert:
30 Minuten
28,3031,20
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
17,8019,50
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
14,2015,60
11Manuelle Therapie, Richtwert: 30 Minuten 27,0029,70
12Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert: 20 Minuten 17,3019,00
13 Bewegungsübungen 
a) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten 9,2010,20
b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 20 Minuten 6,006,60
14 Bewegungsübungen im Bewegungsbad  
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert:
30 Minuten
28,3031,20
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
17,8019,50
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
14,2015,60
15Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behand-
lungstag
98,30108,10
16Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen
Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung
für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen), Richtwert: 60 Minuten,
begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr
42,0046,20
17Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch,
Perl'sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten
8,008,80
 Bereich Massagen  
18 Massage einzelner oder mehrerer Körperteile  
a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-,
Bürsten- und Colonmassage, Richtwert: 20 Minuten
16,6018,20
b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 30 Minuten 16,6018,20
19 Manuelle Lymphdrainage (MLD)  
a) Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten 23,4025,70
b) Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten 35,0038,50
c) Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 53,0058,30
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das not-
wendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzug-
binden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig
11,3012,40
20Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 Minuten
27,7030,50
 Bereich Palliativversorgung  
21Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert:
60 Minuten
60,0066,00
 Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder  
22Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe 12,4013,60
23 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen
Nachruhe
 
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel
Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)
14,2015,60
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor,
Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder
Vlies zwischen Haut und Peloid
 
aa) Teilpackung32,9036,20
bb) Großpackung 43,4047,80
24Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung
nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
17,9019,70
25 Kaltpackung (Teilpackung)  
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem 9,2010,20
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango,
Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen
Haut und Peloid
18,5020,30
26Heublumensack, Peloidkompresse 11,0012,10
27Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz 5,506,10
28Trockenpackung3,704,10
29 a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 3,704,10
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 5,506,10
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 4,905,40
30 a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der
erforderlichen Nachruhe
14,8016,20
b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der er-
forderlichen Nachruhe
24,0026,40
31 Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe  
a) Teilbad11,0012,10
b) Vollbad 16,0017,60
32Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 22,8025,10
33 Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe  
a) Teilbad39,4043,30
b) Vollbad 47,9052,70
34 Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe  
a) Teilbad34,4037,90
b) Vollbad 39,4043,30
35Balneo-Phototherapie (Sole-Phototherapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich
Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe
39,4043,30
36 Medizinisches Bad mit Zusatz  
a) Hand- oder Fußbad 8,008,80
b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 16,0017,60
c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 22,2024,40
d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz 3,704,10
37 Gashaltiges Bad  
a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließ-
lich der erforderlichen Nachruhe
23,4025,70
b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe 27,0029,70
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen
Nachruhe
25,2027,70
d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 22,2024,40
e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat 3,704,10
38Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind
nicht beihilfefähig. Bei Teil- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen
Heilwässern erhöhen sich die Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a
bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 3,70 Euro und ab 1.1.2019 um
4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buch-
stabe d beihilfefähig.
 
 Bereich Kälte- und Wärmebehandlung  
39Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation inten-
siver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln,
direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie
Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen
11,8012,90
40Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richt-
wert: 20 Minuten
6,807,50
41Ultraschall-Wärmetherapie10,8011,90
 Bereich Elektrotherapie  
42Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten
Stromstärken und Frequenzen
7,408,20
43Elektrostimulation bei Lähmungen 14,2015,60
44Iontophorese7,408,20
45Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad) 13,6014,90
46Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, ein-
schließlich der erforderlichen Nachruhe
26,4029,00
 Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie  
47Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines
Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall
98,20108,00
48 Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluck-
störungen
 
a) Richtwert: 30 Minuten 38,0041,80
b) Richtwert: 45 Minuten 53,6059,00
c) Richtwert: 60 Minuten 62,6068,90
d) Richtwert: 90 Minuten 94,00103,40
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den
sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des
Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
 
49 Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluck-
störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
 
a) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten 45,8050,40
b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten 31,4034,60
c) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten 61,4067,60
d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten 51,0056,10
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den
sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des
Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
 
 Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)  
50Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungs-
planung, einmal je Behandlungsfall
38,0041,80
51 Einzelbehandlung 
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten 38,0041,80
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten 49,8054,80
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 60 Minuten 65,8072,30
d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert:
120 Minuten
116,50128,20
e) als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen
eines Hausbesuchs, einmal pro Behandlungsfall
 
aa) bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit  
aaa) bei motorisch-funktionellen Störungen 37,0040,70
bbb) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen 49,4054,40
bb) bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit bei psychisch-funktionellen
Störungen
61,6067,70
52 Gruppenbehandlung 
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten, je Teilnehmerin
oder Teilnehmer
14,5016,00
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer
18,7020,60
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 90 Minuten, je Teilnehmerin
oder Teilnehmer
34,4037,90
d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert:
180 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
63,8070,20
53Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richt-
wert: 30 Minuten
42,0046,20
54Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert: 45 Minuten, je Teil-
nehmerin oder Teilnehmer
18,7020,60
 Bereich Podologie  
55Hornhautabtragung an beiden Füßen 24,2026,70
56Hornhautabtragung an einem Fuß 17,2018,90
57Nagelbearbeitung an beiden Füßen 22,8025,10
58Nagelbearbeitung an einem Fuß 17,2018,90
59Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)
beider Füße
37,8041,60
60Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)
eines Fußes
24,2026,70
61Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser,
einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagel-Korrektur-
Spange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen
176,90194,60
62Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich
Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
34,0037,40
63Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, in-
folge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell einschließlich
Applikation
58,9064,80
64Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxie-
spange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und
Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
68,0074,80
65Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einteilig, einschließlich
Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
34,0037,40
 Bereich Ernährungstherapie  
66Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert: 60 Minuten 60,0066,00
67Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behandlun-
gen pro Jahr
30,0033,00
68Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behand-
lungen pro Jahr
10,0011,00
 Bereich Sonstiges  
69Ärztlich verordneter Hausbesuch 11,0012,10
70Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem
Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je
Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförde-
rungsmittels
 
71Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind
die Aufwendungen nach den Nummern 69 und 70 nur anteilig je Patientin oder
Patient beihilfefähig.
 


Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme (Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Die Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.

Abschnitt 2 Erweiterte ambulante Physiotherapie


1.
Aufwendungen für eine EAP nach Abschnitt 1 Nummer 15 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation oder zur EAP zugelassen ist und bei einer der folgenden Indikationen angewendet wird:

a)
Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

aa)
nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),

bb)
Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

cc)
nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

dd)
instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,

ee)
lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50° Grad nach Cobb,

b)
Operationen am Skelettsystem bei

aa)
posttraumatischen Osteosynthesen,

bb)
Osteotomien der großen Röhrenknochen,

c)
prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulären Defiziten bei

aa)
Schulterprothesen,

bb)
Knieendoprothesen,

cc)
Hüftendoprothesen,

d)
operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten bei

aa)
Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),

bb)
Schultergelenkläsionen, insbesondere nach

aaa)
operativ versorgter Bankard-Läsion,

bbb)
Rotatorenmanschettenruptur,

ccc)
schwerer Schultersteife (frozen shoulder),

ddd)
Impingement-Syndrom,

eee)
Schultergelenkluxation,

fff)
tendinosis calcarea,

ggg)
periathritis humero-scapularis,

cc)
Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,

e)
Amputationen.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist zudem eine Verordnung von

a)
einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,

b)
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

c)
einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

d)
einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin".

2.
Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

3.
Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

a)
Krankengymnastische Einzeltherapie,

b)
Physikalische Therapie,

c)
MAT.

4.
Werden Lymphdrainage, Massage, Bindegewebsmassage, Isokinetik oder Unterwassermassage zusätzlich erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 15 abgegolten.

5.
Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.

Abschnitt 3 Medizinisches Aufbautraining


1.
Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes MAT nach Abschnitt 1 Nummer 16 mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn

a)
das Training verordnet wird von

aa)
einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,

bb)
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

cc)
einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

dd)
einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin",

b)
Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und

c)
jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.

2.
Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.

3.
Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:

a)
Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog. Aufwendungen für eine Kontrolluntersuchung (Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) nach Abschluss der Behandlungsserie sind beihilfefähig.

b)
Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen (Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog), zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings (Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) und begleitender krankengymnastischer Übungen (Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte). Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506, Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig.

4.
Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 16.

5.
Aufwendungen für Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach Nummer 1 entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

Abschnitt 4 Palliativversorgung


1.
Aufwendungen für Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von § 40 Absatz 1 umfasst sind.

2.
Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei

a)
passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,

b)
aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder -insuffizienz,

c)
atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,

d)
spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt),

e)
schlaffen Lähmungen,

f)
abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,

g)
Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,

h)
funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen-/Bronchialerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),

i)
unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.

3.
Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 umfassen folgende Leistungen:

a)
Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,

b)
Wahrnehmungsschulung,

c)
Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),

d)
dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),

e)
angepasstes, gerätegestütztes Training,

f)
Anwendung entstauender Techniken,

g)
Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vorbereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,

h)
ergänzende Beratung,

i)
Begleitung in der letzten Lebensphase,

j)
Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,

k)
Hilfsmittelversorgung,

l)
interdisziplinäre Absprachen.




Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel



Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspricht:

1.
Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie

a)
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,

b)
Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,

c)
Krankengymnastin oder Krankengymnast,

2.
Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

a)
Logopädin oder Logopäde,

b)
Sprachtherapeutin oder Sprachtherapeut,

c)
staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,

d)
Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,

e)
klinische Linguistin oder klinischer Linguist,

f)
klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,

g)
bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch

aa)
Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,

bb)
Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

cc)
Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

dd)
Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

h)
Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist,

3.
Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie einschließlich Bereich Kälte- und Wärmebehandlung)

a)
Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,

b)
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,

4.
Bereich Podologie

a)
Podologin oder Podologe,

b)
medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,

5.
Bereich Ernährungstherapie

a)
Diätassistentin oder Diätassistent,

b)
Oecotrophologin oder Oecotrophologe,

c)
Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.




Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke



Abschnitt 1 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

Die Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden:

1.1
Abduktionslagerungskeil

1.2
Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung)

1.3
Adaptionshilfen

1.4
Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)

1.5
Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker

1.6
Anatomische Brillenfassung

1.7
Anus-praeter-Versorgungsartikel

1.8
Anzieh- oder Ausziehhilfen

1.9
Aquamat

1.10
Armmanschette

1.11
Armtragegurt oder -tuch

1.12
Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer

1.13
Atemtherapiegeräte

1.14
Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)

1.15
Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl

1.16
Aufrichteschlaufe

1.17
Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)

1.18
Aufstehgestelle

1.19
Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung)

1.20
Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen

1.21
Augenschielklappe, auch als Folie

2.1
Badestrumpf

2.2
Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis)

2.3
Badewannenverkürzer

2.4
Ballspritze

2.5
Behinderten-Dreirad

2.6
Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie

2.7
Bettnässer-Weckgerät

2.8
Beugebandage

2.9
Billroth-Batist-Lätzchen

2.10
Blasenfistelbandage

2.11
Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb)

2.12
Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)

2.13
Blindenstock, -langstock oder -taststock

2.14
Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)

2.15
Blutlanzette

2.16
Blutzuckermessgerät

2.17
Bracelet

2.18
Bruchband

3.1
Clavicula-Bandage

3.2
Cochlea-Implantate einschließlich Zubehör

3.3
Communicator (bei dysarthrischen Sprechstörungen)

3.4
Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3.500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5.400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen

4.1
Defibrillatorweste

4.2
Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)

4.3
Delta-Gehrad

4.4
Drehscheibe, Umsetzhilfen

4.5
Duschsitz oder -stuhl

5.1
Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse

5.2
Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten

5.3
Ekzemmanschette

5.4
Elektroscooter bis zu 2.500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung

5.5
Elektrostimulationsgerät

5.6
Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten

5.7
Epitrainbandage

5.8
Ernährungssonde

6.1
Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)

6.2
Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)

6.3
Fingerling

6.4
Fingerschiene

6.5
Fixationshilfen

6.6
Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)

7.1
Gehgipsgalosche

7.2
Gehhilfen und -übungsgeräte

7.3
Gehörschutz

7.4
Genutrain-Aktiv-Kniebandage

7.5
Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)

7.6
Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring - CGM, Flash Glucose Monitoring - FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig

7.7
Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)

7.8
Gilchrist-Bandage

7.9
Gipsbett, Liegeschale

7.10
Glasstäbchen

7.11
Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz

7.12
Gummistrümpfe

8.1
Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze

8.2
Handgelenkriemen

8.3
Hebekissen

8.4
Heimdialysegerät

8.5
Helfende Hand, Scherenzange

8.6
Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor

8.7
Hochtontherapiegerät

8.8
Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte] sowie In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte] einschließlich Otoplastik, Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1.500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten

9.1 Impulsvibrator

9.2 Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör

9.3 Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher

9.4 Innenschuh, orthopädischer

9.5 Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)

9.6 Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges

10.1
(frei)

11.1
Kanülen und Zubehör

11.2
Katapultsitz

11.3
Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör

11.4
Kieferspreizgerät

11.5
Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz

11.6
Klumpfußschiene

11.7
Klumphandschiene

11.8
Klyso

11.9
Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern

11.10
Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage

11.11
Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation

11.12
Knöchel- und Gelenkstützen

11.13
Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen

11.14
Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose

11.15
Koordinator nach Schielbehandlung

11.16
Kopfring mit Stab, Kopfschreiber

11.17
Kopfschützer

11.18
Korrektursicherungsschuh

11.19
Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker

11.20
Krampfaderbinde

11.21
Krankenfahrstuhl und Zubehör

11.22
Krankenpflegebett

11.23
Krankenstock

11.24
Kreuzstützbandage

11.25
Krücke

12.1
Latextrichter bei Querschnittlähmung

12.2
Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden

12.3
Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)

12.4
Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

12.5
Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter)

12.6
Lispelsonde

12.7
Lumbalbandage

13.1
Malleotrain-Bandage

13.2
Mangoldsche Schnürbandage

13.3
Manutrain-Bandage

13.4
Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro:

13.4.1
Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),

13.4.2
Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),

13.4.3
Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),

13.4.4
Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren),

13.4.5 Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)

13.5
Milchpumpe

13.6
Mundsperrer

13.7
Mundstab/-greifstab

14.1
Narbenschützer

14.2
Neurodermitis-Overall für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zwei pro Jahr und bis zu 80 Euro je Overall)

15.1
Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches

15.2
Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro

15.3
Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)

16.1
Pavlik-Bandage

16.2
Peak-Flow-Meter

16.3
Penisklemme

16.4
Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel

16.5
Phonator

16.6
Polarimeter

16.7
Psoriasiskamm

17.1
Quengelschiene

18.1
Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

18.2
Reflektometer

18.3
Rektophor

18.4
Rollator

18.5
Rollbrett

18.6
Rutschbrett

19.1
Schede-Rad

19.2
Schrägliegebrett

19.3
Schutzbrille für Blinde

19.4
Schutzhelm für Behinderte

19.5
Schwellstromapparat

19.6
Segofix-Bandagensystem

19.7
Sitzkissen für Oberschenkelamputierte

19.8
Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht

19.9
Skolioseumkrümmungsbandage

19.10
Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)

19.11
Spezialschuhe für Diabetiker, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro

19.12
Sphinkter-Stimulator

19.13
Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion

19.14
Spreizfußbandage

19.15
Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz

19.16
Spritzen

19.17
Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)

19.18
Stehübungsgerät

19.19
Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik

19.20
Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter

19.21
Stubbies

19.22
Stumpfschutzhülle

19.23
Stumpfstrumpf

19.24
Suspensorium

19.25
Symphysengürtel

20.1
Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar)

20.2
Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)

20.3
Therapiestuhl

20.4
Tinnitusgerät

20.5
Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten oder Personen mit Hüfttotalendoprothese

20.6
Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)

20.7
Tragegurtsitz

21.1
Übertragungsanlagen - zur Befriedung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zusätzlich zu einem Hörgerät oder einem Cochlea-Implantat oder wenn bei peripherer Normalhörigkeit auf Grund einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung eine pathologische Einschränkung des Sprachverstehens im Störschall besteht

21.2
Übungsschiene

21.3
Urinale

21.4
Urostomiebeutel

22.1 Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung)

22.2 Vibrationstrainer bei Taubheit

23.1
Wasserfeste Gehhilfe

23.2
Wechseldruckgerät

24.1
(frei)

25.1
(frei)

26.1
Zyklomat-Hormon-Pumpe.

Abschnitt 2 Perücken

Aufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder Teilperücken einschließlich Befestigungselementen wie Klebestreifen und Spangen sowie Materialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn, vorübergehend oder langfristig, großflächiger und massiver Haarverlust wegen einer Krankheit oder im Zusammenhang mit einer Krankheit vorliegt, insbesondere bei:

1.
Chemotherapie,

2.
Strahlenbehandlung,

3.
vorübergehender oder dauerhafter Medikamentengabe,

4.
Operationen,

5.
Infekten oder entzündlichen Erkrankungen,

6.
Stoffwechselerkrankungen,

7.
psychischen Erkrankungen mit oder durch Haarverlust,

8.
sonstigen Erkrankungen mit Haarverlust,

9.
Deformation des Kopfes mit entstellender Wirkung,

10.
Unfallfolgen.

Aufwendungen für eine zweite Voll- oder Teilperücke zum Wechseln sind nur beihilfefähig, wenn eine Voll- oder Teilperücke länger als ein Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke sind beihilfefähig, wenn

1.
seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Kunststoff ein Jahr vergangen ist,

2.
seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Echthaar zwei Jahre vergangen sind oder

3.
sich bei Kindern vor Ablauf der vorgenannten Zeiträume die Kopfform geändert hat.

Bei der Erstverordnung sind auch die Aufwendungen für einen Perückenkopf beihilfefähig.

Abschnitt 3 Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining

1.
Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig.

2.
Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

a)
Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:

aa)
Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden 63,50 Euro,

bb)
Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird 50,48 Euro,

cc)
Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,

dd)
notwendige Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist, je Tag 26 Euro.

Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden,

b)
Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt,

c)
Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.

3.
Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.

4.
Aufwendungen für ärztlich verordnete elektronische Systeme zur Informationsverarbeitung und Informationsausgabe für Blinde sind beihilfefähig.

Abschnitt 4 Sehhilfen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen

1.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.

2.
Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

a)
sich die Refraktion geändert hat,

b)
die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,

c)
sich die Kopfform geändert hat.

3.
Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:

a)
Brillengläser,

b)
Kontaktlinsen,

c)
vergrößernde Sehhilfen.

4.
Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Unterabschnitt 2 Nummer 1 und 2; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig.

Unterabschnitt 2 Brillengläser zur Verbesserung des Visus

1.
Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a)
für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/-6 Dioptrien (dpt):

aa)
Einstärkengläser:

aaa)
für ein sphärisches Glas 31,00 Euro,

bbb)
für ein zylindrisches Glas 41,00 Euro,

bb)
Mehrstärkengläser:

aaa)
für ein sphärisches Glas 72,00 Euro,

bbb)
für ein zylindrisches Glas 92,50 Euro,

b)
für vergütete Gläser mit Gläserstärken über +/-6 dpt zuzüglich je Glas 21,00 Euro,

c)
für Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas 21,00 Euro,

d)
für Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21,00 Euro.

2.
Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 1 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a)
für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas 21,00 Euro,

aa)
für Gläserstärken ab +6/-8 dpt,

bb)
für Anisometropien ab 2 dpt,

cc)
unabhängig von der Gläserstärke

aaa)
für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

bbb)
für Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,

ccc)
für Brillen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,

b)
für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas 11,00 Euro,

aa)
bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),

bb)
bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,

cc)
bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),

dd)
bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),

ee)
bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,

ff)
bei Ciliarneuralgie,

gg)
bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,

hh)
bei totaler Farbenblindheit,

ii)
bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,

jj)
bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),

kk)
bei Gläserstärken ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.

3.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a)
hochbrechende Lentikulargläser,

b)
entspiegelte Gläser,

c)
polarisierende Gläser,

d)
Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,

e)
Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeitbereich,

f)
Bildschirmbrillen,

g)
Brillenversicherungen,

h)
Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung),

i)
Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden,

j)
Gläser für Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 5,

k)
Brillenetuis,

l)
Brillenfassungen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 5.

Unterabschnitt 3 Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus

1.
Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei:

a)
Myopie ab 8 dpt,

b)
Hyperopie ab 8 dpt,

c)
irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,

d)
Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,

e)
Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° oder 135° +/-30°) ab 2 dpt,

f)
Keratokonus,

g)
Aphakie,

h)
Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),

i)
Anisometropie ab 2 dpt.

2.
Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähig

a)
für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,

b)
für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.

3.
Bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 sind zusätzlich Aufwendungen für eine Brille nach Unterabschnitt 2 ungeachtet von Unterabschnitt 1 Nummer 2 beihilfefähig. Liegt keine Indikation nach Nummer 1 vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Gläser beihilfefähig.

4.
Nicht beihilfefähig sind:

a)
Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,

b)
Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris,

c)
One-Day-Linsen,

d)
multifokale Mehrstärkenkontaktlinsen,

e)
Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,

f)
Reinigungs- und Pflegemittel für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Unterabschnitt 4 Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe

1.
Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:

a)
optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser); in Ausnahmefällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger,

b)
elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,

c)
optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem entsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat.

2.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a)
Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,

b)
separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),

c)
Fresnellinsen.

Unterabschnitt 5 Therapeutische Sehhilfen

1.
Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist:

a)
Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei

aa)
Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),

bb)
Albinismus.

Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

b)
Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei

aa)
Aphakie,

bb)
Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,

cc)
UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,

dd)
Iriskolobom,

ee)
Albinismus.

Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und bei Albinismus zudem eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

c)
Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

d)
Glas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei

aa)
angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),

bb)
dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),

cc)
Albinismus.

Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

e)
Horizontale Prismen in Gläsern ab 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ab 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien ab 1 Prismendioptrie, bei

aa)
krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern,

bb)
Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig. Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig.

f)
Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung;

g)
Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

h)
Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln;

i)
Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden;

j)
Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus);

k)
Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach

aa)
Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,

bb)
Abrasio nach Operation,

cc)
Verätzung oder Verbrennung,

dd)
Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend),

ee)
Keratoplastik,

ff)
Hornhautentzündungen und -ulzerationen (zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis);

l)
Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr;

m)
Kontaktlinsen

aa)
bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex,

bb)
nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik;

n)
Kunststoffgläser als Schutzgläser bei

aa)
erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind,

bb)
funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2).

Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.

2.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

a)
Kantenfilter bei

aa)
altersbedingter Makuladegeneration,

bb)
diabetischer Retinopathie,

cc)
Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),

dd)
Fundus myopicus,

b)
Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,

c)
Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.




Anlage 12 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle



Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen (§ 6 Absatz 1) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben (§ 25 Absatz 2) oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind insbesondere folgende Gegenstände:

1.1
Adju-Set/-Sano

1.2
Angorawäsche

1.3
antiallergene Matratzen, Matratzenbezüge und Bettbezüge

1.4
Aqua-Therapie-Hose

1.5
Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl

1.6
Augenheizkissen

1.7
Autofahrerrückenstütze

1.8
Autokindersitz

1.9
Autokofferraumlifter

1.10
Autolifter

2.1
Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte

2.2
Bandagen (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)

2.3
Basalthermometer

2.4
Bauchgurt

2.5
Bestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt

2.6
Bett (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)

2.7
Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze

2.8
Bett-Tisch

2.9
Bidet

2.10
Bildschirmbrille

2.11
Bill-Wanne

2.12
Blinden-Uhr

2.13
Blutdruckmessgerät

2.14
Brückentisch

3.1
(frei)

4.1
Dusche

5.1
Einkaufsnetz

5.2
Einmal-Handschuhe, es sei denn, sie sind bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittgelähmten zur Darmentleerung erforderlich

5.3
Eisbeutel und -kompressen

5.4
Elektrische Schreibmaschine

5.5
Elektrische Zahnbürste

5.6
Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt

5.7
Elektro-Luftfilter

5.8
Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)

5.9
Erektionshilfen

5.10
Ergometer

5.11
Ess- und Trinkhilfen

5.12
Expander

6.1
Fieberthermometer

6.2
Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (zum Beispiel Venentrainer)

7.1
Garage für Krankenfahrzeuge

8.1
Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 11.21 der Anlage 11 erforderlich

8.2
Handtrainer

8.3
Hängeliege

8.4
Hantel (Federhantel)

8.5
Hausnotrufsystem

8.6
Hautschutzmittel

8.7
Heimtrainer

8.8
Heizdecke/-kissen

8.9
Hilfsgeräte für die Hausarbeit

8.10
Höhensonne

8.11
Hörkissen

8.12
Hörkragen Akusta-Coletta

9.1 Intraschallgerät (Schallwellengerät)

9.2 Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)

9.3 Ionisierungsgeräte (zum Beispiel Ionisator, Pollimed 100)

9.4 Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger

10.1
(frei)

11.1
Katzenfell

11.2
Klingelleuchten, die nicht von Nummer 12.4 der Anlage 11 erfasst sind

11.3
Knickfußstrumpf

11.4
Knoche Natur-Bruch-Slip

11.5
Kolorimeter

11.6
Kommunikationssystem

11.7
Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung

11.8
Krankenunterlagen, es sei denn,

a)
sie sind in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich (Blasen- oder Darminkontinenz im Rahmen einer Dekubitusbehandlung oder bei Dermatitiden),

b)
neben der Blasen- oder Darminkontinenz liegen so schwere Funktionsstörungen vor (zum Beispiel Halbseitenlähmung mit Sprachverlust), dass sonst der Eintritt von Dekubitus oder Dermatitiden droht,

c)
die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht

11.9
Kreislaufgerät

12.1
Lagerungskissen/-stütze, ausgenommen Nummer 1.1 der Anlage 11

12.2
Language-Master

12.3
Luftreinigungsgeräte

13.1
Magnetfolie

13.2
Monophonator

13.3
Munddusche

14.1
Nackenheizkissen

15.1
Öldispersionsapparat

16.1
Pulsfrequenzmesser

17.1
(frei)

18.1
Rotlichtlampe

18.2
Rückentrainer

19.1
Salbenpinsel

19.2
Schlaftherapiegerät

19.3
Schuhe, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt

19.4
Spezialsitze

19.5
Spirometer

19.6
Spranzbruchband

19.7
Sprossenwand

19.8
Sterilisator

19.9
Stimmübungssystem für Kehlkopflose

19.10
Stockroller

19.11
Stockständer

19.12
Stufenbett

19.13
SUNTRONIC-System (AS 43)

20.1
Taktellgerät

20.2
Tamponapplikator

20.3
Tandem für Behinderte

20.4
Telefonverstärker

20.5
Telefonhalter

20.6
Therapeutische Wärme-/Kältesegmente

20.7
Treppenlift, Monolift, Plattformlift

21.1
Übungsmatte

21.2
Ultraschalltherapiegeräte

21.3
Urin-Prüfgerät

22.1 Venenkissen

23.1
Waage

23.2
Wandstandgerät

24.1
(frei)

25.1
(frei)

26.1
Zahnpflegemittel

26.2
Zweirad für Behinderte.




Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen



1 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen

1.1
Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz

1.2
Früherkennungsuntersuchungen

1.2.1
U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben

1.2.2
U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben

1.2.3
J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben

2 Schutzimpfungen

2.1
Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen

2.2
Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen




Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko



Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für

1.
Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,

2.
genetische Analyse,

3.
Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm

zusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.

1.
Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung

Pro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung, Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.

2.
Genetische Analyse

Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind pauschal in Höhe von 4.500 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 250 Euro beihilfefähig.

Die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden genetischen Analyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.

3.
Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm

Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von pauschal 580 Euro beihilfefähig.

4.
Im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossene universitäre Zentren

a)
Berlin

Charité - Universitätszentrum Berlin, Brustzentrum

b)
Dresden

Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden

Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

c)
Düsseldorf

Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum

d)
Erlangen

Universitätsklinikum Erlangen Familiäres Brust- und Eierstockkrebszentrum

e)
Frankfurt

Universitätsklinikum Frankfurt Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

f)
Freiburg

Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Freiburg

g)
Göttingen

Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum

h)
Greifswald

Institut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald

i)
Halle

Universitätsklinikum Halle, Klinik und Poliklinik für Gynäkologie

j)
Hamburg

Brustzentrum Klinik und Poliklinik für Gynäkologie

Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

k)
Hannover

Institut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannover

l)
Heidelberg

Institut für Humangenetik der Universität Heidelberg

m)
Kiel

Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein

n)
Köln

Zentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs

o)
Leipzig

Institut für Humangenetik der Universität Leipzig

Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs

p)
Mainz

Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs der Universitätsmedizin Mainz, Institut für Humangenetik und Klinik für Frauengesundheit

q)
München

Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-Großhadern

Universitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isar

r)
Münster

Institut für Humangenetik der Universität Münster

s)
Regensburg

Institut für Humangenetik, Universität Regensburg

t)
Tübingen

Universität Tübingen, Institut für Humangenetik

u)
Ulm

Frauenklinik und Poliklinik der Universität Ulm

v)
Würzburg

Institut für Humangenetik der Universität Würzburg




Anlage 14a (zu § 41 Absatz 4) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko



Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für

1.
Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,

2.
Tumorgewebsdiagnostik,

3.
genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation),

4.
Früherkennungsmaßnahmen

zusammen und sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in nachstehender Nummer 5 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.

1.
Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung

Unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt sind, sind die Aufwendungen für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung einmalig in Höhe von 600 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-Syndrom oder Polyposis-Syndrom bekannt ist, sind in Höhe von 300 Euro beihilfefähig.

2.
Tumorgewebsdiagnostik

Aufwendungen für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind in Höhe von 500 Euro beihilfefähig. Ist die Analyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf eine Mutation nicht beihilfefähig. Bei Verdacht eines Polyposis-Syndroms entfällt eine Tumorgewebsdiagnostik.

3.
Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)

Aufwendungen für eine genetische Analyse zur Mutationssuche auf eine bis dahin in der Familie nicht identifizierten Keimbahnmutation bei einem Indexfall oder bei Vorliegen der Voraussetzungen bei einem ratsuchenden Verdachtsfall sind in Höhe von 3.500 Euro beihilfefähig, wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen. Aufwendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte Genmutation sind in Höhe von 350 Euro beihilfefähig.

4.
Früherkennungsmaßnahmen

Unter den Voraussetzungen, dass ein Lynch- oder ein Polyposis-Syndrom vorliegt, sind Aufwendungen für eine jährliche endoskopische Untersuchung des Magendarmtraktes einschließlich Biopsien, Polypektomien und Videoendoskopien in Höhe von 540 Euro beihilfefähig.

5.
Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums

a)
Berlin

Charité - Universitätsmedizin Berlin

b)
Bochum

Ruhr-Universität Bochum

Knappschaftskrankenhaus, Medizinische Universitätsklinik

c)
Bonn

Institut für Humangenetik, Biomedizinisches Zentrum

d)
Dresden

Abteilung Chirurgische Forschung, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus

e)
Düsseldorf

Institut für Humangenetik und Anthropologie, Universitätsklinikum Düsseldorf

f)
Halle

Universitätsklinikum Halle

g)
Hannover

Medizinische Hochschule

h)
Heidelberg

Abteilung für Angewandte Tumorbiologie, Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg

i)
Köln

Universitätsklinikum Köln

j)
Leipzig

Universität Leipzig

k)
Lübeck

Klinik für Chirurgie, Universität zu Lübeck und Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck

l)
München

Medizinische Klinik, Ludwig-Maximilians-Universität

Medizinisch-Genetisches Zentrum

m)
Münster

Universitätsklinikum Münster

n)
Tübingen

Universität Tübingen

o)
Ulm

Universitätsklinikum Ulm

p)
Wuppertal

HELIOS Universitätsklinikum Wuppertal




Anlage 15 (aufgehoben)







Anlage 16 (zu § 51a Absatz 2) Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung



Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 1261)


Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 1262)