Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2011 aufgehoben
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Anlage - Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung (MelaminEFVV k.a.Abk.)

Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 1) Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland für Lebensmittel benannten Kontrollstellen


Anlage hat 2 frühere Fassungen

LandBenannte Kontrollstellen
Baden-WürttembergGrenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart
BayernGKS Flughafen München
BerlinGKS Berlin-Tegel
BrandenburgGKS Flughafen Schönefeld
BremenGKS Bremen, GKS Bremerhaven
HamburgGKS Hamburg Hafen, GKS Hamburg-Flughafen
HessenGKS Frankfurt/Main
Mecklenburg-VorpommernGKS Rostock
NiedersachsenGKS Brake, GKS Cuxhaven, GKS Hannover-
Langenhagen
Nordrhein-WestfalenGKS Düsseldorf, GKS Köln
Rheinland-PfalzGKS Hahn Airport".



Text in der Fassung des Artikels 3 Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen V. v. 22. Juli 2010 BGBl. I S. 996 m.W.v. 30. Juli 2010

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Frühere Fassungen von Anlage Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.07.2010Artikel 3 Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
vom 22.07.2010 BGBl. I S. 996
aktuell vorher 23.12.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung
vom 18.05.2009 BGBl. I S.
aktuellvor 23.12.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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