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Artikel 6 - Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts (PfandBFEG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. März 2009 PfandBarwertV § 2, § 4

Die Pfandbrief-Barwertverordnung vom 14. Juli 2005 (BGBl. I S. 2165) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird nach den Wörtern „Öffentlichen Pfandbriefen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Schiffspfandbriefen" die Wörter „und Flugzeugpfandbriefen" eingefügt.

2.
In § 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Öffentlichen Pfandbriefe" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Schiffspfandbriefe" die Wörter „und Flugzeugpfandbriefe" eingefügt.

3.
In § 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 PfandBFEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBFEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 4 2. BKRUG Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung
... Pfandbrief-Barwertverordnung vom 14. Juli 2005 (BGBl. I S. 2165), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt ...