Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV)

V. v. 18.03.2009 BGBl. I S. 630 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Geltung ab 01.07.2010; FNA: 611-10-14-6 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Eingangsformel
§ 1 Gegenstand, Form und Frist der Meldung
§ 2 Inhalt der Meldung
§ 3 Meldepflichtiger
§ 4 Ordnungswidrigkeit
§ 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 18c Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Gegenstand, Form und Frist der Meldung


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die in § 3 genannten Verpflichteten haben die innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes) eines neuen Fahrzeuges im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 2 zu melden, sofern der Abnehmer der Lieferung keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verwendet. 2Die Meldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils gesondert. 3Sind einem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verlängert worden (§§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) gilt diese Fristverlängerung auch für die Anzeigepflichten im Rahmen dieser Verordnung.

(2) Für die Form der Mitteilung gilt:

1.
Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes haben die Meldungen nach Absatz 1 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten;

2.
Fahrzeuglieferer nach § 2a des Umsatzsteuergesetzes können die Meldung nach Absatz 1 auf elektronischem Weg übermitteln oder in Papierform abgeben.


Text in der Fassung des Artikels 21 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1679 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 2 Inhalt der Meldung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die abzugebende Meldung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Lieferers,

2.
die Steuernummer und bei Unternehmern im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers,

3.
den Namen und die Anschrift des Erwerbers,

4.
das Datum der Rechnung,

5.
den Bestimmungsmitgliedstaat,

6.
das Entgelt (Kaufpreis),

7.
die Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),

8.
den Fahrzeughersteller,

9.
den Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer),

10.
das Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt,

11.
den Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder die Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen,

12.
die Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Schiffs-Identifikations-Nummer (bei Wasserfahrzeugen) oder die Werknummer (bei Luftfahrzeugen).

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§ 3 Meldepflichtiger


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zur Meldung verpflichtet ist der Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes) oder Fahrzeuglieferer (§ 2a des Umsatzsteuergesetzes), der die Lieferung des Fahrzeugs ausführt.

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§ 4 Ordnungswidrigkeit



Ordnungswidrig im Sinne des § 26a Abs. 1 Nr. 6 des Umsatzsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

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§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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