Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (5. KVRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.03.2009 BGBl. I S. 647 (Nr. 17); Geltung ab 01.12.2009
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 7 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2009 KVR Anlage IV, KVR-V § 1, Anlage

Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „22. Vollversammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London vom 29. November 2001" durch die Wörter „25. Vollversammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London vom 25. November 2007" ersetzt.

2.
Die Anlage IV (Notzeichen) der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe d werden die Wörter „Telegraphiefunk oder eine andere" durch die Wörter „eine beliebige" ersetzt.

bb)
Die Buchstaben l und m werden wie folgt gefasst:

„l)
ein Notalarm über das Digitale Selektivrufsystem (DSC), der ausgesandt wird auf:

a)
UKW-Kanal 70 oder

b)
den GW-/KW-Frequenzen 2187,5 kHz, 8414,5 kHz, 4207,5 kHz, 6312 kHz, 12577 kHz oder 16804,5 kHz;

m)
ein Notalarm Schiff-Land, der über die Inmarsat-Anlage des Schiffes oder eine Schiffs-Erdfunkstelle eines anderen mobilen Satellitendienstanbieters übermittelt wird;".

b)
In Nummer 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „des Handbuchs für Suche und Rettung" durch die Wörter „des Internationalen Handbuchs für die luftgestützte und maritime Suche und Rettung, Band III," ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.



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