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§ 1 - Verordnung über die Kosten des Verfahrens im Rahmen der Festsetzung der Rückstandshöchstgehalte in Lebens- und Futtermitteln (RHG-GebV)

Artikel 1 V. v. 19.03.2009 BGBl. I S. 648 (Nr. 17); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 6 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 02.04.2009; FNA: 2120-6-3 Organisation des Gesundheitswesens
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§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen



Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in Verbindung mit § 1 Nummer 4 der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung vom 4. Juni 2008 (BGBl. I S. 972) einschließlich der diesbezüglichen Mitwirkungshandlung des Bundesinstitutes für Risikobewertung Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.





 

Frühere Fassungen von § 1 RHG-GebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

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aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

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