In Artikel
6 Absatz 3 des
Finanzmarktstabilisierungsgesetzes vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) wird dem neuen Absatz 2 folgender Satz angefügt:
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- „Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Absatz 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen."
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305