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Artikel 5 - Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)

Artikel 5 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. April 2009 FMStFV § 2, § 5

Die Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Laufzeit der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht und 36 Monate nur in begründeten Ausnahmefällen und bei maximal einem Drittel der einem Unternehmen gewährten Garantien übersteigen."

b)
Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Die vom Fonds garantierten Verbindlichkeiten müssen spätestens am 31. Dezember 2014 auslaufen. Der Fonds legt in den Garantiebedingungen fest, dass Ansprüche aus der Garantie erlöschen, wenn der Garantiebegünstigte seine Rechte nicht unverzüglich nach Eintritt des Garantiefalles geltend macht, spätestens aber nach Ablauf von zwölf Monaten nach Eintritt des Garantiefalles."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „die Vergütungssysteme" durch die Wörter „ihre Vergütungssysteme und die Vergütungssysteme der von ihnen beherrschten Unternehmen" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden die Absätze 6 bis 9 und der neue Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Insbesondere im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 7 und 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes soll der Fonds von dem begünstigten Unternehmen die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verlangen, in welche die nach den Absätzen 1 bis 6 festgelegten Bedingungen aufzunehmen sind. Werden die Bedingungen vertraglich vereinbart, kann sich die Verpflichtungserklärung auf den wesentlichen Inhalt der Bedingungen beschränken. Diese Verpflichtungserklärung ist von allen Mitgliedern der geschäftsführungsberechtigten Organe des Unternehmens zu unterzeichnen. Die Bedingungen können, auch wenn sie vertraglich vereinbart wurden, auch durch Verwaltungsakt und Nebenbestimmungen festgelegt oder geändert werden."



 

Zitierungen von Artikel 5 FMStErgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 FMStErgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FMStErgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 2 FStFEntwG Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
... vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725) geändert worden ist, wird die Angabe ...