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Gesetz zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz - FMStErgG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. April 2009 StFG § 2, § 3, § 3a, § 4, § 5a (neu), § 6, § 9, § 13

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) wird wie folgt geändert:

0.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt:

„§ 5a Anteilserwerb".

1.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen" durch die Wörter „, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Fonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden."

b)
Im neuen Satz 5 wird das Wort „Berlin" durch die Wörter „der Sitz der Deutschen Bundesbank" ersetzt.

3.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird das Wort „Fonds" durch das Wort „Bund" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Anstalt ist berechtigt, von Unternehmen des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8 beantragen, die Erstattung von Kosten auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages zu verlangen oder diese durch Verwaltungsakt festzusetzen. Zu den Kosten gehören auch Kosten Dritter, derer sich die Anstalt gemäß Satz 1 bedient."

b)
Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In der Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen über die Organisation der Anstalt, ihre Vertretung, die Erstattung von Kosten sowie über die Haushaltsführung, Wirtschaftsführung und Rechnungslegung des Fonds und der Anstalt aufzunehmen."

3a.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 8" durch die Angabe „§§ 5a bis 8" ersetzt und werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Finanzen" die Wörter „in den Fällen der §§ 6 bis 8" sowie nach den Wörtern „auf Antrag des Unternehmens des Finanzsektors" ein Komma eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach diesem Gesetz" durch die Wörter „nach den §§ 6 bis 8" ersetzt.

3b.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a Anteilserwerb

Der Fonds ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Stabilisierung eines Unternehmens des Finanzsektors Anteile an dem betroffenen Unternehmen von diesem oder von Dritten zu erwerben. Ein solcher Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund erstrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter „Der Fonds" und die Angabe „36 Monaten" durch die Angabe „60 Monaten" ersetzt und wird am Ende vor dem Punkt der folgende Satzteil eingefügt:

„; die Laufzeit der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht und 36 Monate nur in begründeten Ausnahmefällen und für maximal ein Drittel der einem Unternehmen gewährten Garantien übersteigen".

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Soweit Schuldtitel und sonstige Forderungen vom Fonds garantiert sind,

1.
ist die vorzeitige Geltendmachung der Forderungen, auch auf Grund einer Kündigung, ausgeschlossen,

2.
dürfen die Inhaber ihre Forderungen nicht durch Arrest oder Zwangsvollstreckung gegenüber dem Emittenten geltend machen. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden,

3.
nehmen die Inhaber am Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nicht teil.

In einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners der Forderungen kann der Fonds seine Rückgriffsforderungen gegen den Schuldner als Insolvenzforderung anmelden. § 41 Absatz 2 der Insolvenzordnung findet insoweit keine Anwendung."

5.
In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „nach den §§ 7 und 8 dieses Gesetzes" durch die Wörter „nach den §§ 5a, 7 und 8 dieses Gesetzes und von Maßnahmen nach den §§ 1 und 4 des Rettungsübernahmegesetzes" ersetzt.

6.
In § 13 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Fonds kann sich auch nach dem 31. Dezember 2009 an Unternehmen des Finanzsektors beteiligen, an denen er auf Grund von Maßnahmen nach § 7 bereits beteiligt ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern."


Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS"



Das Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS" vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986) wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift werden folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:

„(Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz - FMStBG)".

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 7 wird durch folgende Angaben ersetzt:

„§ 7 Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Kapitalherabsetzung

§ 7a Bedingtes Kapital

§ 7b Schaffung eines genehmigten Kapitals durch die Hauptversammlung

§ 7c Eintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen

§ 7d Ausschluss der aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen

§ 7e Kapitalmaßnahmen durch Dritte im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme".

b)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Wertpapiererwerbs- und Übernahmeangebote; Ausschluss von Minderheitsaktionären".

c)
Die folgenden Angaben werden angefügt:

„§ 18 Anfechtung, Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, verdeckte Sacheinlage

§ 19 Keine Kündigung bei Übernahme einer Beteiligung".

3.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung auf Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des § 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, denen zum Zwecke der Stabilisierung des Finanzmarktes Stabilisierungsmaßnahmen gewährt werden. Die §§ 7 bis 7d finden auch dann Anwendung, wenn die Einberufung der Hauptversammlung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist."

4.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Kapitalherabsetzung

(1) Wird im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes eine Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen einberufen, gilt § 16 Absatz 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechend. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens einen Tag. Nach dem 2. August 2009 muss die Einberufung zur Hauptversammlung abweichend von Satz 2 spätestens am 21. Tag vor dem Tag der Hauptversammlung erfolgen. Abweichend von § 123 Absatz 3 Satz 3 des Aktiengesetzes hat sich der Nachweis bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 18. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am vierten Tag vor der Hauptversammlung zugehen, soweit der Vorstand in der Einberufung der Hauptversammlung keine kürzere Frist für den Zugang des Nachweises bei der Gesellschaft vorsieht; abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn die Kapitalerhöhung nicht nur von dem Fonds, sondern auch von Dritten gezeichnet werden kann oder die Tagesordnung der Hauptversammlung neben der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung noch andere Gegenstände enthält.

(2) Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich.

(3) Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 ausgeschlossen, bedarf der Beschluss einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen oder des vertretenen Grundkapitals umfasst. Die einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausschluss des Bezugsrechts zur Zulassung des Fonds zur Übernahme der Aktien ist in jedem Fall zulässig und angemessen.

(4) Eine vorherige Leistung durch den Fonds in das Vermögen der Gesellschaft kann der Einlagepflicht zugeordnet werden und befreit den Fonds von seiner Einlagepflicht.

(5) Die Bestimmungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten sinngemäß; an die Stelle des Vorstandes in § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 tritt die Hauptversammlung.

(6) Eine Herabsetzung des Grundkapitals im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes kann mit einer Mehrheit nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 beschlossen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Auf die Einberufung zur Hauptversammlung ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(7) Aktionäre, die eine für den Fortbestand der Gesellschaft erforderliche Kapitalmaßnahme, insbesondere durch ihre Stimmrechtsausübung oder die Einlegung unbegründeter Rechtsmittel, verzögern oder vereiteln, sind der Gesellschaft gesamtschuldnerisch zum Schadenersatz verpflichtet. Ein Aktionär kann nicht geltend machen, dass seine Stimmrechtsausübung für das Beschlussergebnis deshalb nicht ursächlich war, weil auch andere Aktionäre ihr Stimmrecht in gleicher Weise ausgeübt haben."

5.
Nach § 7 werden folgende §§ 7a bis 7e eingefügt:

„§ 7a Bedingtes Kapital

(1) Eine bedingte Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes kann auch zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an den Fonds als stillen Gesellschafter beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 192 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht; eine Anrechnung auf sonstige bedingte Kapitalien erfolgt nicht. § 194 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Es genügt, wenn in dem Beschluss oder dem damit verbundenen Beschluss nach § 15 Absatz 2 der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrages oder des Mindestausgabebetrages bestimmt werden. Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 3 Absatz 6 und § 5 gelten entsprechend.

§ 7b Schaffung eines genehmigten Kapitals durch die Hauptversammlung

(1) Der Beschluss der Hauptversammlung, mit dem der Vorstand ermächtigt wird, im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen (§ 202 Absatz 2 des Aktiengesetzes), bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht; eine Anrechnung auf sonstige genehmigte Kapitalien erfolgt nicht. Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im Ermächtigungsbeschluss ausgeschlossen oder wird hierin vorgesehen, dass der Vorstand über den Ausschluss des Bezugsrechts entscheidet, gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.

(3) Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten § 3 Absatz 5 und 6 sowie § 5 entsprechend.

§ 7c Eintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen

Ein Beschluss der Hauptversammlung nach den §§ 7, 7a und 7b ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Er ist, sofern er nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. Klagen und Anträge auf Erlass von Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren stehen der Eintragung nicht entgegen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Dasselbe gilt für die Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund einer Ermächtigung nach § 7b.

§ 7d Ausschluss der aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen

Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herrschende Unternehmen sind auf den Fonds, den Bund und die von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Sondervermögen sowie die ihnen nahe stehenden Personen oder sonstige von ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines vom Fonds beherrschten Unternehmens.

§ 7e Kapitalmaßnahmen durch Dritte im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme

Die §§ 7 bis 7d gelten bis zum 31. Dezember 2009 entsprechend für Kapitalmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, bei denen die neuen Aktien auch oder ausschließlich durch Dritte gezeichnet werden. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes geschaffen werden soll."

6.
In § 9 Absatz 1 wird das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.

7.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Wertpapiererwerbs- und Übernahmeangebote; Ausschluss von Minderheitsaktionären

(1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über eine Zielgesellschaft durch den Bund, den Fonds oder durch ihre jeweiligen Tochtergesellschaften im Zusammenhang mit einer Stabilisierung nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz oder einer Maßnahme nach dem Rettungsübernahmegesetz erlangt, so befreit sie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(2) § 30 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes findet keine Anwendung, wenn sich Aktionäre einer Zielgesellschaft oder Personen oder Gesellschaften, denen nach § 30 Absatz 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Stimmrechte aus Aktien dieser Zielgesellschaft zugerechnet werden, ihr Verhalten in Bezug auf diese Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise mit dem Fonds, dem Bund oder mit deren jeweiligen Tochterunternehmen im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7 oder § 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes über die Ausübung von Stimmrechten oder in sonstiger Weise in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmen.

(3) Gibt der Bund oder der Fonds im Zusammenhang mit einer Stabilisierung ein Angebot im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zum Erwerb von Wertpapieren eines Unternehmens des Finanzsektors im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ab, gilt Folgendes:

1.
Die Annahmefrist darf unter Abweichung von § 16 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht weniger als zwei Wochen betragen. Die weitere Annahmefrist im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entfällt. Die Schwellenwerte in § 39a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes betragen jeweils 90 Prozent. Die §§ 13, 16 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind nicht anzuwenden.

2.
In der Angebotsunterlage bedarf es nicht der Aufnahme der ergänzenden Angaben nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und der ergänzenden Angaben nach § 2 Nummer 1 der WpÜG-Angebotsverordnung für solche Personen, die lediglich nach Maßgabe des § 2 Absatz 5 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes als gemeinsam handelnde Personen gelten, aber tatsächlich ihr Verhalten im Hinblick auf ihren Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft oder ihre Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft nicht mit dem Bund oder dem Fonds abstimmen.

3.
Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und den §§ 4 bis 6 der WpÜG-Angebotsverordnung bemisst sich der Mindestwert bei Übernahmeangeboten nach Abschnit 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während der letzten zwei Wochen vor Bekanntgabe oder Bekanntwerden der Absicht eines Übernahmeangebots. Das gilt nicht, wenn dieser Wert über dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während des Zeitraums vom 1. bis zum 15. Februar 2009 liegt. In diesem Fall ist der letztgenannte Wert der maßgebliche Mindestwert. § 31 Absatz 4 und 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes findet keine Anwendung.

(4) Der Fonds kann ein Verlangen nach § 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes stellen, wenn ihm Aktien der Gesellschaft in Höhe von 90 Prozent des Grundkapitals gehören. § 327b Absatz 3 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden. Anstelle des § 327e Absatz 2 des Aktiengesetzes findet § 7c Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Ist eine gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses gerichtete Klage begründet, hat der Fonds den Aktionären ihre Aktien Zug um Zug gegen Erstattung einer bereits gezahlten Abfindung zurückzuübertragen. Im Übrigen sind die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes anzuwenden."

8.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend, wenn sich im Rahmen einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes neben dem Fonds auch Dritte als stille Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligen oder die stille Beteiligung nach Gewährung der Einlage ganz oder in Teilen an Dritte übertragen wird."

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) In der Vereinbarung kann auch ein Umtausch oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Ein Umtausch- oder Bezugsrecht bedarf der Zustimmung oder Ermächtigung der Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen oder des vertretenen Grundkapitals umfasst. Die einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des gezeichneten Kapitals vertreten ist."

9.
Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Fonds und von ihm abhängige Unternehmen gelten als Zweckgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 26 des Kreditwesengesetzes."

10.
Die folgenden §§ 18 und 19 werden angefügt:

„§ 18 Anfechtung, Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, verdeckte Sacheinlage

(1) Rechtshandlungen, die im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen stehen, können nicht zu Lasten des Fonds, des Bundes und der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Sondervermögen sowie der ihnen nahe stehenden Personen oder sonstigen von ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung und des Anfechtungsgesetzes angefochten werden.

(2) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, insbesondere § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenzordnung, gelten nicht zu Lasten der in Absatz 1 genannten Personen und Rechtsträger.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch zugunsten von Rechtsnachfolgern, die in die Rechte und Pflichten in Bezug auf die privilegierte Forderung oder Sicherheit eintreten.

(4) Die Rechtsgrundsätze der verdeckten Sacheinlage finden auf Rechtsgeschäfte zwischen dem Fonds und Unternehmen des Finanzsektors keine Anwendung.

§ 19 Keine Kündigung bei Übernahme einer Beteiligung

Die Übernahme einer Beteiligung des Fonds an einem Unternehmen des Finanzsektors stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung eines Schuldverhältnisses dar und führt auch nicht zu einer automatischen Beendigung von Schuldverhältnissen. Entgegenstehende vertragliche Bestimmungen sind unwirksam."


Artikel 3 Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes


Artikel 3 ändert mWv. 9. April 2009 RettungsG

(gesamter Text siehe Rettungsübernahmegesetz - RettungsG)


Artikel 4 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. April 2009 FMStG Artikel 6

In Artikel 6 Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) wird dem neuen Absatz 2 folgender Satz angefügt:

 
„Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Absatz 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen."


Artikel 5 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. April 2009 FMStFV § 2, § 5

Die Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Laufzeit der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht und 36 Monate nur in begründeten Ausnahmefällen und bei maximal einem Drittel der einem Unternehmen gewährten Garantien übersteigen."

b)
Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Die vom Fonds garantierten Verbindlichkeiten müssen spätestens am 31. Dezember 2014 auslaufen. Der Fonds legt in den Garantiebedingungen fest, dass Ansprüche aus der Garantie erlöschen, wenn der Garantiebegünstigte seine Rechte nicht unverzüglich nach Eintritt des Garantiefalles geltend macht, spätestens aber nach Ablauf von zwölf Monaten nach Eintritt des Garantiefalles."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „die Vergütungssysteme" durch die Wörter „ihre Vergütungssysteme und die Vergütungssysteme der von ihnen beherrschten Unternehmen" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden die Absätze 6 bis 9 und der neue Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Insbesondere im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 7 und 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes soll der Fonds von dem begünstigten Unternehmen die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verlangen, in welche die nach den Absätzen 1 bis 6 festgelegten Bedingungen aufzunehmen sind. Werden die Bedingungen vertraglich vereinbart, kann sich die Verpflichtungserklärung auf den wesentlichen Inhalt der Bedingungen beschränken. Diese Verpflichtungserklärung ist von allen Mitgliedern der geschäftsführungsberechtigten Organe des Unternehmens zu unterzeichnen. Die Bedingungen können, auch wenn sie vertraglich vereinbart wurden, auch durch Verwaltungsakt und Nebenbestimmungen festgelegt oder geändert werden."


Artikel 6 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. April 2009.