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Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung (2. AltfahrzeugVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 4, des § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 und des § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen § 12 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

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