Das
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel
8 des Gesetzes vom
17. März 2009 (BGBl. I S. 550), wird wie folgt geändert:
In §
50c wird folgender Absatz 3 eingefügt:
-
„(3) Das Bundeskartellamt kann Angaben der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die ihm nach §
39 Abs. 3 gemacht worden sind, an andere Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in §
7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 6 des
Außenwirtschaftsgesetzes genannten Zwecke erforderlich ist. Bei Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung steht dem Bundeskartellamt die Befugnis nach Satz 1 nur hinsichtlich solcher Angaben zu, welche von der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Abs. 3 dieser Verordnung veröffentlicht worden sind."
B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 790, 1795