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Änderung § 13 AEntG vom 29.11.2019

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§ 13 AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2019 geltenden Fassung
§ 13 AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1756

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Rechtsfolgen


(Text alte Fassung)

Eine Rechtsverordnung nach § 11 steht für die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie der Abschnitte 5 und 6 einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich.

(Text neue Fassung)

1 Die Regelungen einer Rechtsverordnung nach § 7a gehen den Regelungen einer Rechtsverordnung nach § 11 vor, soweit sich die Geltungsbereiche der Rechtsverordnungen überschneiden. 2 Unbeschadet des Satzes 1 steht eine Rechtsverordnung nach § 11 für die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie der Abschnitte 5 und 6 einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich.


 
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