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§ 3 - Tierzuchtorganisationsverordnung (TierZOV)

V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039 (Nr. 25); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 15.05.2009; FNA: 7824-8-2 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 3 Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches



(1) Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Zuchttier mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Züchters sowie des Eigentümers oder des Tierhalters,

2.
das Geburtsdatum, soweit es bekannt ist,

3.
das Geschlecht,

4.
das Kennzeichen,

5.
die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres,

6.
bei reinrassigen Zuchttieren, außer bei Equiden, die Kennzeichen seiner Großeltern,

7.
bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die genetischen Eltern sowie die Verfahren und Testergebnisse nach § 8, die zur Überprüfung ihrer Identität und Abstammung ihrer Nachkommen erforderlich sind,

8.
bei Zuchttieren, deren Samen zur künstlichen Besamung verwendet werden soll, die Verfahren und Testergebnisse nach § 8, die zur Überprüfung ihrer Identität und Abstammung ihrer Nachkommen erforderlich sind,

9.
alle der Züchtervereinigung bekannten Ergebnisse der Leistungsprüfungen und der neuesten Zuchtwertschätzung,

10.
nach dem Abgang des Tieres das Datum und, soweit bekannt, die Ursache des Abganges und

11.
das Datum der ausgestellten Zuchtbescheinigungen.

(2) In einer Hauptabteilung eingetragene Equiden, die für eine Einkreuzung verwendet werden, sind im Zuchtbuch zu kennzeichnen.

(3) Alle Änderungen von Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8 und 10 sowie nach Absatz 2 sind aufzuzeichnen.

(4) Das Zuchtbuch kann die Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen auf Dauer angelegten und geordneten Informationsträgers haben. Dabei können Ergebnisse der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung sowie Ergebnisse aus der Anwendung von Verfahren nach § 8 in getrennten Informationssystemen aufgezeichnet werden, soweit diese im Auftrag der Zuchtorganisation geführt werden und dieser jederzeit zugänglich sind.

(5) Das Zuchtbuch kann bei der Züchtervereinigung selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Züchtervereinigung mehrere Zuchtprogramme durch oder werden von ihr Zuchttiere mehrerer Rassen oder Zuchtrichtungen betreut, so hat sie für jede dieser Rassen und Zuchtrichtungen ein eigenes Zuchtbuch zu führen.