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§ 5 - Tierzuchtorganisationsverordnung (TierZOV)

V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039 (Nr. 25); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 15.05.2009; FNA: 7824-8-2 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 5 Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtregisters



(1) Das Zuchtregister muss für jedes registrierte Zuchtschwein mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Züchters und des Eigentümers oder des Tierhalters,

2.
das Geburtsdatum,

3.
das Geschlecht,

4.
das Kennzeichen,

5.
die Kennzeichen der Eltern des Zuchtschweins,

6.
bei Zuchtschweinen, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die genetischen Eltern und die Verfahren und Testergebnisse nach § 8, die zur Überprüfung ihrer Identität und der Abstammung ihrer Nachkommen erforderlich sind,

7.
bei nicht ausschließlich zur Erzeugung von Endprodukten eingesetzten Zuchtschweinen, deren Samen zur künstlichen Besamung verwendet werden soll, die Verfahren und Testergebnisse nach § 8, die zur Überprüfung ihrer Identität und Abstammung ihrer Nachkommen erforderlich sind,

8.
nach dem Abgang des Tieres das Datum und, soweit bekannt, die Ursache des Abganges und

9.
das Datum der ausgestellten Herkunftsbescheinigungen.

(2) Alle Änderungen von Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8 sind aufzuzeichnen.

(3) Das Zuchtregister kann die Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen auf Dauer angelegten und geordneten Informationsträgers haben. Dabei können Ergebnisse aus der Anwendung von Verfahren nach § 8 in getrennten Informationssystemen aufgezeichnet werden, soweit diese durch die Zuchtorganisation oder in deren Auftrag geführt werden und der Zuchtorganisation jederzeit zugänglich sind. Für Nachkommen reinrassiger Zuchtschweine im Rahmen eines Kreuzungsprogramms werden entweder die verwendeten reinrassigen Zuchtschweine auch im Zuchtregister eingetragen oder die Abstammung der Nachkommen wird durch Angabe der Zuchtbuchnummer der reinrassigen Elterntiere in Verbindung mit der Bezeichnung des jeweiligen Herkunftszuchtbuches registriert.

(4) Das Zuchtregister kann bei der Zuchtorganisation selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Zuchtorganisation mehrere Zuchtprogramme durch, so hat sie für jedes Zuchtprogramm ein besonderes Zuchtregister zu führen.