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§ 18 - Truppenzollgesetz (TrZollG)

Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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§ 18 Rationsmengen



(1) Festgelegte Rationsmengen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 sind:

1.
Zigaretten 200 Stück je Person und Woche,

2.
Kaffee 2,5 Kilogramm je Person und Monat,

3.
Kaffee-Extrakte 250 Gramm je Person und Monat,

4.
Whisky und Gin 6 Liter je Person und Monat,

5.
Kraftstoff

a)
für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW 400 Liter je Fahrzeug und Monat,

b)
für andere Kraftfahrzeuge 200 Liter je Fahrzeug und Monat,

c)
für Motorräder, Motorfahrräder und Motorroller 80 Liter je Fahrzeug und Monat,

d)
für Flugzeuge 1.600 Liter je Flugzeug und Monat.

(2) Die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere können in Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen die in Absatz 1 genannten Rationsmengen bis zu folgenden Mengen erhöhen:

1.
Zigaretten 300 Stück je Person und Woche,

2.
Kaffee 3,5 Kilogramm je Person und Monat,

3.
Kaffee-Extrakte 350 Gramm je Person und Monat,

4.
Whisky und Gin 8,5 Liter je Person und Monat,

5.
Kraftstoff

a)
für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW 600 Liter je Fahrzeug und Monat,

b)
für andere Kraftfahrzeuge 300 Liter je Fahrzeug und Monat,

c)
für Motorräder, Motorfahrräder und Motorroller 120 Liter je Fahrzeug und Monat,

d)
für Flugzeuge 2.400 Liter je Flugzeug und Monat.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Behörden der Truppe oder der Hauptquartiere berechtigten Käufern zur Deckung

1.
eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren an Feiertagen und bei besonderen gesellschaftlichen Anlässen,

2.
eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren, in den Fällen, in denen sich die betreffende Person auf einer genehmigten Reise befindet,

3.
eines in Einzelfällen bestehenden höheren persönlichen Bedarfs an Zigaretten

besondere Rationserhöhungen gewähren.



 

Zitierungen von § 18 TrZollG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 TrZollG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrZollG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 TrZollG Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Zuführung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung
... oder Hauptquartiere Einfuhrwaren über die ihm zustehende Rationsmenge (§ 18 ) hinaus bezieht, oder seine Berechtigung zur Inanspruchnahme der in § 3 Abs. 1 und § 11 ...
§ 17 TrZollG Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung
... Artikeln 16 und 17 des Ergänzungsabkommens über die festgelegten Rationsmengen (§ 18 ) hinaus bezieht, ohne die in § 16 Abs. 2 geregelte Gestellungspflicht zu erfüllen; ...
 
Zitat in folgenden Normen

Truppenzollverordnung (TrZollV)
V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
§ 9 TrZollV Abgabe von Waren aus anderen dienstlichen Gründen
... Die Abgabe von rationierten Waren im Sinne des § 18 des Gesetzes und von Einfuhrwaren bis zu einem Wert von 25 Euro je einzelner Ware durch die ...
§ 14 TrZollV Erwerb von Einfuhrwaren
... Streitkräften oder den Hauptquartieren die Abgabe von rationierten Waren im Sinne des § 18 des Gesetzes und von Einfuhrwaren bis zu einem Wert je einzelner Ware von 25 Euro abweichend von ...
§ 16 TrZollV Rechte und Pflichten der versorgungsberechtigten Personen
... in den Verkaufseinrichtungen der ausländischen Streitkräfte andere als die in § 18 des Gesetzes genannten Waren (nichtrationierte Waren) ausschließlich für ihren ...