§ 13 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin (TechnModellbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1187, 2888 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-50 Berufliche Bildung
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§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Anschauung


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I 25 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II 35 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Planung und Gestaltung 15 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Fertigung 15 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin B. v. 19. August 2009 BGBl. I S. 2888 m.W.v. 1. August 2009

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Frühere Fassungen von § 13 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2009 (25.08.2009)Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin
vom 19.08.2009 BGBl. I S. 2888

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TechnModellbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TechnModellbAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin
B. v. 19.08.2009 BGBl. I S. 2888
Berichtigung TechnModellbAusbVB
... Modellbauerin vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1187) ist wie folgt zu berichtigen: § 13 Absatz 1 Nummer 3 muss wie folgt lauten: „3. Prüfungsbereich Planung und ...


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