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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin (BergbauTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1240 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-51 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abschnitt 1

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform
und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-
vertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
tern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-
schriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nende Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen


Abschnitt 2

1.
bis 3. Ausbildungshalbjahr:

Zeitrahmen 1 Fertigen von Baugruppen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Werkstoffbearbeitung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-
teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen
und entsorgen
c) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich der Werkzeuge sicherstellen
d) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
e) Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren her-
stellen
f) Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, ins-
besondere Bohren und Sägen, herstellen
g) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
h) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu
Baugruppen fügen
2 bis 4
2Steuerungstechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk-
tionsfähigkeit überprüfen
3Montieren, Demontieren,
Inbetriebnehmen, Be-
dienen und Warten von
Maschinen, Systemen
und Anlagen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
4Betriebliche
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,
Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recher-
chieren, Informationen auswerten
b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen
c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und
Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt-
pläne anwenden
5Planen, Organisieren
und Durchführen der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
6Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen


Zeitrahmen 2 Inbetriebnehmen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Steuerungstechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) steuerungstechnische Unterlagen erstellen und aus-
werten
b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an-
wenden
c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk-
tionsfähigkeit überprüfen
2 bis 4
2Heben und Bewegen
von Lasten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer
Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen
b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit
kontrollieren und einsetzen
d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel
ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten
Bewegungsablauf beachten
3Montieren, Demontieren,
Inbetriebnehmen, Be-
dienen und Warten von
Maschinen, Systemen
und Anlagen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der
betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-
dienen
4Förderung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a) Fördersysteme unterscheiden
5Logistik und Transport
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nr. 8)
a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen hand-
haben
6Betriebliche
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,
Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recher-
chieren, Informationen auswerten
b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen
d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und
Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt-
pläne anwenden
7Planen, Organisieren
und Durchführen der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
8Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen


Zeitrahmen 3 Hohlräume erstellen und erschließen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Heben und Bewegen
von Lasten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit
kontrollieren und einsetzen
d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel
ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten
Bewegungsablauf beachten
4 bis 6
2Montieren, Demontieren,
Inbetriebnehmen, Be-
dienen und Warten von
Maschinen, Systemen
und Anlagen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der
betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-
dienen
f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
3Geologie und
Gebirgsmechanik,
Lagerstättenerschlie-
ßung, Bergmännische
Hohlräume
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben
b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden
c) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben
d) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Auf-
schluss erklären
e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von
Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen
Gegebenheiten mitwirken
f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes
anwenden
4Logistik und Transport
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
b) Transportmittel unterscheiden
f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der
Sicherheitsvorschriften lagern
5Betriebliche
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und
Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt-
pläne anwenden
e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
6Planen, Organisieren
und Durchführen der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
7Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Ender-
gebnisse prüfen und beurteilen


Zeitrahmen 4 Montieren, Demontieren und Transportieren

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Steuerungstechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an-
wenden
3 bis 5
2Heben und Bewegen
von Lasten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer
Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen
3Montieren, Demontieren,
Inbetriebnehmen, Be-
dienen und Warten von
Maschinen, Systemen
und Anlagen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und
kennzeichnen
d) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der
betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-
dienen
f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
4Logistik und Transport
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
b) Transportmittel unterscheiden
c) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneu-
matischer und hydraulischer Transportsysteme über-
prüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren
d) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vor-
schriften in und außer Betrieb nehmen
e) Transportwege herrichten und sichern
f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der
Sicherheitsvorschriften lagern
g) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und
auswählen
h) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen,
Sondertransport durchführen, Transportgut sichern
5Betriebliche
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,
Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recher-
chieren, Informationen auswerten
b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen
c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und
Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt-
pläne anwenden
6Planen, Organisieren
und Durchführen der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be-
werten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-
keiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
7Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maß-
nahmen beachten
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen


Zeitrahmen 5 Anlagen, Maschinen und Systeme bedienen und warten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Steuerungstechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an-
wenden
c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk-
tionsfähigkeit überprüfen
2 bis 4
2Heben und Bewegen
von Lasten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
c) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten er-
kennen und geeignete Maßnahmen einleiten
3Montieren, Demontieren,
Inbetriebnehmen, Be-
dienen und Warten von
Maschinen, Systemen
und Anlagen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
d) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der
betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-
dienen
f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
4Förderung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a) Fördersysteme unterscheiden
b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneu-
matischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen,
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren
c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vor-
schriften in und außer Betrieb nehmen
d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregel-
mäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
5Logistik und Transport
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen hand-
haben
6Betriebliche
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,
Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recher-
chieren, Informationen auswerten
d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und
Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt-
pläne anwenden
7Planen, Organisieren
und Durchführen der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be-
werten
g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
8Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maß-
nahmen beachten
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen
d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten


4.
bis 6. Ausbildungshalbjahr:

Zeitrahmen 6 Rohstoffe gewinnen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Steuerungstechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an-
wenden
c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk-
tionsfähigkeit überprüfen
5 bis 7
2Montieren, Demontieren,
Inbetriebnehmen, Be-
dienen und Warten von
Maschinen, Systemen
und Anlagen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der
betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-
dienen
f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
3Geologie und Gebirgs-
mechanik, Lagerstätten-
erschließung, Bergmän-
nische Hohlräume
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben
b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden
c) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben
d) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Auf-
schluss erklären
4Gewinnung
und Deponierung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und
Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern
b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewin-
nungsbereich durchführen
c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewin-
nungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebs-
situationen anpassen
d) Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Ein-
bringen von Deponiematerial vorbereiten
e) Deponiematerial kontrollieren
f) Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von
Deponiematerial anwenden
5Betriebliche
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
6Planen, Organisieren
und Durchführen der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be-
werten
g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
7Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen


Abschnitt 3

Fachrichtung Tiefbautechnik

Zeitrahmen 7 Grubenbaue herstellen, unterhalten und verwahren

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Steuerungstechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an-
wenden
c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk-
tionsfähigkeit überprüfen
6 bis 8
2Heben und Bewegen
von Lasten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel
ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten
Bewegungsablauf beachten
3Montieren, Demontieren,
Inbetriebnehmen,
Bedienen und Warten
von Maschinen, Syste-
men und Anlagen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und
kennzeichnen
e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der
betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-
dienen
f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
4Geologie und Gebirgs-
mechanik, Lagerstätten-
erschließung, Bergmän-
nische Hohlräume
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von
Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen
Gegebenheiten mitwirken
f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes
anwenden
5Förderung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneu-
matischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen,
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren
c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vor-
schriften in und außer Betrieb nehmen
d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregel-
mäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
6Logistik und Transport
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen hand-
haben
d) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vor-
schriften in und außer Betrieb nehmen
e) Transportwege herrichten und sichern
f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der
Sicherheitsvorschriften lagern
g) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und
auswählen
h) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen,
Sondertransport durchführen, Transportgut sichern
7Bewetterungs-
und Klimatechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung
erläutern
b) Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung
unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfen
c) Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur
Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und
ausbauen und in Stand halten
d) Wetterdaten bewerten
e) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschrei-
ben, Betriebswerte bewerten
f) Klimaanlagen einbauen und warten
8Vortriebs- und
Gewinnungstechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen
Gegebenheiten herstellen und beherrschen
b) Grubenbaue durch Ausbau sichern
c) Grubenbaue funktional unterhalten
d) Grubenbaue verwahren
9Fahrung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a) Fahrungssysteme unterscheiden
b) Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen,
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren
c) Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen
Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Be-
trieb nehmen
d) Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Un-
regelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
10Betriebliche
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen
c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
11Planen, Organisieren
und Durchführen der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be-
werten
g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
12Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen
d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten


Zeitrahmen 8 Rohstoffe gewinnen und fördern

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Montieren, Demontieren,
Inbetriebnehmen, Be-
dienen und Warten von
Maschinen, Systemen
und Anlagen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und
kennzeichnen
e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der
betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-
dienen
f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
4 bis 6
2Gewinnung
und Deponierung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und
Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern
b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewin-
nungsbereich durchführen
c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewin-
nungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebs-
situationen anpassen
3Förderung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vor-
schriften in und außer Betrieb nehmen
d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregel-
mäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
4Logistik und Transport
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen hand-
haben
5Bewetterungs-
und Klimatechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung
erläutern
d) Wetterdaten bewerten
e) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschrei-
ben, Betriebswerte bewerten
f) Klimaanlagen einbauen und warten
6Versatz
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a) Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Ein-
bringen von Versatz vorbereiten
b) Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Ein-
bringen von Versatz anwenden
c) Versatz einbringen und kontrollieren
7Vortriebs- und
Gewinnungstechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
b) Grubenbaue durch Ausbau sichern
e) betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren an-
wenden
8Betriebliche
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen
c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
9Planen, Organisieren
und Durchführen der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
10Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen
d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten


Fachrichtung Tiefbohrtechnik

Zeitrahmen 9 Bohrlöcher herstellen, unterhalten und verwahren

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Steuerungstechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an-
wenden
c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk-
tionsfähigkeit überprüfen
11 bis 13
2Heben und Bewegen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer
Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen
b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit
kontrollieren und einsetzen
c) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten er-
kennen und geeignete Maßnahmen einleiten
3Montieren, Demontieren,
Inbetriebnehmen, Be-
dienen und Warten von
Maschinen, Systemen
und Anlagen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der
betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-
dienen
f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
4Geologie und Gebirgs-
mechanik, Lagerstätten-
erschließung, Bergmän-
nische Hohlräume
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohl-
räumen unter Berücksichtigung der geologischen Ge-
gebenheiten mitwirken
f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes
anwenden
5Gewinnung
und Deponierung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Ge-
winnungsverfahren lösen, laden und abfördern
b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewin-
nungsbereich durchführen
c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewin-
nungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebs-
situationen anpassen
6Förderung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneu-
matischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen,
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren
c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vor-
schriften in und außer Betrieb nehmen
d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregel-
mäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
7Bohrtechnische
Ausrüstung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a) Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheiden
b) Antriebsaggregate bedienen und warten
c) Pumpen bedienen und warten
d) Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und warten
e) Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik be-
dienen
8Bohrlochkonstruktion
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a) Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen
Gegebenheiten herstellen und beherrschen
b) Hohlräume durch Ausbau sichern
c) Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vor-
bereiten
d) Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vor-
gegebener Maße kontrollieren
e) Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaf-
fenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfen
f) Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologi-
schen Vorgaben montieren
g) verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollieren
h) Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete
Maßnahmen zu deren Behebung einleiten
i) Hohlräume funktionsfähig erhalten
j) Hohlräume verwahren
9Bohrlochmessung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a) Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheiden
b) Durchführung der Messung unterstützen
10Zementierung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
a) Zementeigenschaften und die Verwendung von Zemen-
ten in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unter-
scheiden
b) Zementationsverfahren beschreiben
c) Durchführung der Zementation unterstützen
11Spülungstechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 5)
a) Aufgaben der Spülung beschreiben
b) Spülungsarten den Aufgaben zuordnen
c) Spülung nach Vorgaben bearbeiten
d) Spülung entsorgen
e) Spülungsparameter messen und dokumentieren
12Bohrregime
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 6)
a) das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und
Gesteinszerstörung beschreiben
b) Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohr-
parameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentieren
c) Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheiden
d) Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben
zusammenstellen und ein- und ausbauen
e) Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unter-
stützen
13Bohrlochkontrolle
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 7)
a) Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterschei-
den und bedienen
b) Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und
Verluste, erkennen und beherrschen
14Betriebliche
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und
Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt-
pläne anwenden
e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
15Planen, Organisieren
und Durchführen der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be-
werten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
16Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maß-
nahmen beachten
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen
d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten




 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BergbauTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BergbauTechnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BergbauTechnAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2 , Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, ...