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§ 13 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin (BergbauTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1240 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-51 Berufliche Bildung
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§ 13 Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht"



(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht" soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,

1.
bergbautechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,

2.
technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,

3.
technische Unterlagen anzuwenden,

4.
sicherheitstechnische Anforderungen bei der Herstellung, Unterhaltung und Verwahrung von Grubenbauen zu berücksichtigen,

5.
Rohstoffe zu gewinnen,

6.
Grubenbaue zu bewettern und zu klimatisieren,

7.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,

8.
Transport- und Fördermittel auszuwählen und einzusetzen,

9.
Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu gestalten und durchzuführen,

10.
bei bergbautechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,

11.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und

12.
Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.





 

Frühere Fassungen von § 13 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
vom 05.05.2015 BGBl. I S. 683

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BergbauTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BergbauTechnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BergbauTechnAusbV Durchführung der Berufsausbildung (vom 01.08.2015)
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 bis 14 und 16 bis 19 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...