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§ 18 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin (BergbauTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1240 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-51 Berufliche Bildung
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§ 18 Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht"



(1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht" soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,

1.
bohrtechnische und bergbaulogistische Prozesse unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen zu analysieren und zu bewerten,

2.
Prozesse zu dokumentieren,

3.
Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten,

4.
bohrtechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,

5.
technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,

6.
technische Unterlagen anzuwenden,

7.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,

8.
Transport- und Fördermittel auszuwählen,

9.
bei bohrtechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,

10.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und

11.
Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.



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Frühere Fassungen von § 18 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
vom 05.05.2015 BGBl. I S. 683

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BergbauTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BergbauTechnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BergbauTechnAusbV Durchführung der Berufsausbildung (vom 01.08.2015)
... Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 bis 14 und 16 bis 19 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...