§ 225 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
(1)
1Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet.
2Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des
§ 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging.
3Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (
§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.
(2)
1Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen.
2Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
3Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt
§ 187 Abs. 7 entsprechend.
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interne Verweise§ 183 SGB VI Erhöhung und Minderung der Beiträge beim Versorgungsausgleich ... Trägers der Rentenversicherung aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten erstattet hat ( § 225 Abs. 1 ), 2. zur Ablösung der Erstattungspflicht für die Begründung von ... von Rentenanwartschaften zugunsten des Ausgleichsberechtigten Beiträge gezahlt hat ( § 225 Abs. 2 ). Minderungsbetrag ist 1. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ...
Zitat in folgenden NormenAltersgeldzuständigkeitsanordnung (AltGZustAnO)
A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462; zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358; zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2522
Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (VAErstV)
V. v. 09.10.2001 BGBl. I S. 2628; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAnordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung
A. v. 15.08.2006 BGBl. I S. 2079; zuletzt geändert durch B. v. 15.09.2006 BGBl. I 2181
I. ZustAOVersÄndAnO (vom 01.10.2006) ... ist dies in den Fällen der Erstattungen von Aufwendungen gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträger von dem ...
Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung
A. v. 23.05.2008 BGBl. I S. 973
I. ZustAOVersÄndAO ... 3. Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, auf Grund der Begründung von ... ist dies in den Fällen der Erstattungen von Aufwendungen gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträger von dem nunmehr ...
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Zitate in aufgehobenen TitelnBeamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908; aufgehoben durch A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619
Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619; aufgehoben durch § 19 A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358
BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung - (ZustAO Vers)
A. v. 27.01.2000 BGBl. I S. 1213; aufgehoben durch H. A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908
B. ZustAO Vers Versorgungsausgleich (vom 01.01.2008) ... 3. Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, auf Grund der Begründung von ... ist dies in den Fällen der Erstattungen von Aufwendungen gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträger von dem nunmehr ...
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