(1)
1Die Deutsche Rentenversicherung Bund verteilt die Beträge nach
§ 219 Abs. 1 und
§ 223 auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung und führt die Abrechnung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Post AG durch.
2Die Ausgleiche der Zahlungsverpflichtungen zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung erfolgen ausschließlich buchhalterisch.
3Die Zahlungsausgleiche der allgemeinen Rentenversicherung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und mit der Deutschen Post AG werden von der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abrechnung durchgeführt.
(1a) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung der Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung durch. 2Nachzahlungen des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung werden zugunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund und Nachzahlungen an die knappschaftliche Rentenversicherung werden an den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abrechnung ausgeführt.
(2) Die Deutsche Post AG teilt der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zum Ablauf eines Kalenderjahres die Beträge mit, die auf Anweisung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
(3) Im Übrigen obliegt dem Erweiterten Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Aufstellung von Grundsätzen zur und die Steuerung der Finanzausstattung und der Finanzverwaltung im Rahmen des geltenden Rechts für das gesamte System der Deutschen Rentenversicherung.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 34 SozERG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... und 2, § 224 Absatz 3 Satz 1, § 224a Absatz 1 Satz 1, § 224b Absatz 3 Satz 1 und 2, § 227 Absatz 1a Satz 1 , § 227 Absatz 2, § 273a, § 287d Absatz 2 Satz 1 und § 292a Satz 2 wird das ... 1, § 224a Absatz 1 Satz 1, § 224b Absatz 3 Satz 1 und 2, § 227 Absatz 1a Satz 1, § 227 Absatz 2 , § 273a, § 287d Absatz 2 Satz 1 und § 292a Satz 2 wird das Wort ...
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885