§ 254c Anpassung der Renten
1Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, werden angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. 2Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost) verändert.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenRentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 1 RÜAbschlG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.07.2020) ... folgt gefasst: „§ 254b (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 254c wird wie folgt gefasst: „§ 254c (weggefallen)". e) Die ... d) Die Angabe zu § 254c wird wie folgt gefasst: „ § 254c (weggefallen) ". e) Die Angabe zu § 254d wird wie folgt gefasst: „§ ... ersetzt. 14. § 254b wird aufgehoben. 15. § 254c wird aufgehoben. 16. § 254d wird wie folgt gefasst: „§ 254d ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
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