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Änderung § 192 SGB VI vom 24.12.2025

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§ 192 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung
§ 192 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 192 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst


(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehrdienstes zu melden.

(2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst hat das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beginn und Ende des Zivildienstes zu melden.

(Text alte Fassung)

(3) § 28a Abs. 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung)