| SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung | SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis Erster Abschnitt Versicherung kraft Gesetzes § 1 Beschäftigte § 2 Selbständig Tätige § 3 Sonstige Versicherte § 4 Versicherungspflicht auf Antrag § 5 Versicherungsfreiheit § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht Zweiter Abschnitt Freiwillige Versicherung § 7 Freiwillige Versicherung Dritter Abschnitt Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting § 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting Zweites Kapitel Leistungen Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe Erster Unterabschnitt Voraussetzungen für die Leistungen § 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe § 10 Persönliche Voraussetzungen § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen § 12 Ausschluss von Leistungen Zweiter Unterabschnitt Umfang der Leistungen | |
| (Text alte Fassung) Erster Titel Allgemeines | (Text neue Fassung) Erster Titel Allgemeines und Fallmanagement |
§ 13 Leistungsumfang | |
| | § 13a Fallmanagement |
Zweiter Titel Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge § 14 Leistungen zur Prävention § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 15a Leistungen zur Kinderrehabilitation § 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 17 Leistungen zur Nachsorge §§ 18 bis 19 (weggefallen) Dritter Titel Übergangsgeld § 20 Anspruch § 21 Höhe und Berechnung §§ 22 bis 27 (weggefallen) Vierter Titel Ergänzende Leistungen § 28 Ergänzende Leistungen § 29 (weggefallen) § 30 (weggefallen) Fünfter Titel Sonstige Leistungen § 31 Sonstige Leistungen Sechster Titel Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen § 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen Zweiter Abschnitt Renten Erster Unterabschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch § 33 Rentenarten § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten Erster Titel Renten wegen Alters § 35 Regelaltersrente § 36 Altersrente für langjährig Versicherte § 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen § 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte § 39 (weggefallen) § 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute § 41 Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses § 42 Vollrente und Teilrente Zweiter Titel Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 43 Rente wegen Erwerbsminderung § 44 (weggefallen) § 45 Rente für Bergleute Dritter Titel Renten wegen Todes § 46 Witwenrente und Witwerrente § 47 Erziehungsrente § 48 Waisenrente § 49 Renten wegen Todes bei Verschollenheit Vierter Titel Wartezeiterfüllung § 50 Wartezeiten § 51 Anrechenbare Zeiten § 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung § 53 Vorzeitige Wartezeiterfüllung Fünfter Titel Rentenrechtliche Zeiten § 54 Begriffsbestimmungen § 55 Beitragszeiten § 56 Kindererziehungszeiten § 57 Berücksichtigungszeiten § 58 Anrechnungszeiten § 59 Zurechnungszeit § 60 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung § 61 Ständige Arbeiten unter Tage § 62 Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung Erster Titel Grundsätze § 63 Grundsätze Zweiter Titel Berechnung und Anpassung der Renten § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente § 65 Anpassung der Renten § 66 Persönliche Entgeltpunkte § 67 Rentenartfaktor § 68 Aktueller Rentenwert § 68a Schutzklausel § 69 Verordnungsermächtigung Dritter Titel Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten § 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung) § 72 Grundbewertung § 73 Vergleichsbewertung § 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung § 75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn § 76 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich § 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse § 76b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung § 76c Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting § 76d Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters § 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung § 76f Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit § 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung § 77 Zugangsfaktor § 78 Zuschlag bei Waisenrenten § 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten Vierter Titel Knappschaftliche Besonderheiten § 79 Grundsatz § 80 Monatsbetrag der Rente § 81 Persönliche Entgeltpunkte § 82 Rentenartfaktor § 83 Entgeltpunkte für Beitragszeiten § 84 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung) § 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag) § 86 (aufgehoben) § 86a Zugangsfaktor § 87 Zuschlag bei Waisenrenten Fünfter Titel Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen § 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten § 88a Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten Vierter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen § 89 Mehrere Rentenansprüche § 90 Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe § 91 Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte § 92 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen § 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung § 94 (aufgehoben) § 95 (weggefallen) § 96 Nachversicherte Versorgungsbezieher § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst § 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes § 97a Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung § 98 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften Fünfter Unterabschnitt Beginn, Änderung und Ende von Renten § 99 Beginn § 100 Änderung und Ende § 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen § 102 Befristung und Tod Sechster Unterabschnitt Ausschluss und Minderung von Renten § 103 Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit § 104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat § 105 Tötung eines Angehörigen § 105a (aufgehoben) Dritter Abschnitt Zusatzleistungen § 106 Zuschuss zur Krankenversicherung § 107 Rentenabfindung § 108 Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen Vierter Abschnitt Serviceleistungen § 109 Renteninformation und Rentenauskunft § 109a Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland § 110 Grundsatz § 111 Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss § 112 Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit § 113 Höhe der Rente § 114 Besonderheiten Sechster Abschnitt Durchführung Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluss des Verfahrens § 115 Beginn § 116 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe § 117 Abschluss § 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung Zweiter Unterabschnitt Auszahlung und Anpassung § 118 Fälligkeit und Auszahlung § 118a Anpassungsmitteilung § 119 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG § 120 Verordnungsermächtigung Dritter Unterabschnitt Rentensplitting § 120a Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten § 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen § 120c Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten § 120d Verfahren und Zuständigkeit § 120e Rentensplitting unter Lebenspartnern Vierter Unterabschnitt Besonderheiten beim Versorgungsausgleich § 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten § 120g Externe Teilung § 120h Abzuschmelzende Anrechte Fünfter Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze § 121 Allgemeine Berechnungsgrundsätze § 122 Berechnung von Zeiten § 123 Berechnung von Geldbeträgen § 124 Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit Erster Abschnitt Organisation Erster Unterabschnitt Deutsche Rentenversicherung § 125 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung § 126 Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung § 127 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene § 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen § 127b (weggefallen) § 128 Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger § 128a Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland § 129 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte § 130 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See § 131 Auskunfts- und Beratungsstellen Dritter Unterabschnitt Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung § 132 Versicherungsträger § 133 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte § 134 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten § 135 Nachversicherung § 136 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See § 136a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung § 137 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen Unterabschnitt 3a Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse § 137a Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse § 137b Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung § 137c Vermögen, Haftung § 137d Organe § 137e Beirat Vierter Unterabschnitt Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium § 138 Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung § 139 Erweitertes Direktorium § 140 Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Fünfter Unterabschnitt Vereinigung von Regionalträgern § 141 Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen § 142 Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung Sechster Unterabschnitt Beschäftigte der Versicherungsträger § 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger § 144 Landesunmittelbare Versicherungsträger Siebter Unterabschnitt Datenstelle der Rentenversicherung § 145 Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung § 146 (weggefallen) Zweiter Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit § 147 Versicherungsnummer § 148 Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger § 149 Versicherungskonto § 150 Dateisysteme bei der Datenstelle § 151 Auskünfte der Deutschen Post AG § 151a Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt § 151b Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung § 151c (aufgehoben) § 152 Verordnungsermächtigung Viertes Kapitel Finanzierung Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht Erster Unterabschnitt Umlageverfahren § 153 Umlageverfahren Zweiter Unterabschnitt Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat § 154 Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus § 155 Aufgabe des Sozialbeirats § 156 Zusammensetzung des Sozialbeirats Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren Erster Unterabschnitt Beiträge Erster Titel Allgemeines § 157 Grundsatz § 158 Beitragssätze § 159 Beitragsbemessungsgrenzen § 160 Verordnungsermächtigung Zweiter Titel Beitragsbemessungsgrundlagen § 161 Grundsatz § 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter § 163 Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter § 164 (weggefallen) § 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger § 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter § 167 Freiwillig Versicherte Dritter Titel Verteilung der Beitragslast § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten § 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten § 171 Freiwillig Versicherte § 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht § 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Vierter Titel Zahlung der Beiträge § 173 Grundsatz § 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen § 175 Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten § 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen § 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen § 176b Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen § 176c Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich § 177 Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten § 178 Verordnungsermächtigung Fünfter Titel Erstattungen § 179 Erstattung von Aufwendungen § 180 Verordnungsermächtigung Sechster Titel Nachversicherung § 181 Berechnung und Tragung der Beiträge § 182 Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen § 183 Erhöhung und Minderung der Beiträge beim Versorgungsausgleich § 184 Fälligkeit der Beiträge und Aufschub § 185 Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung § 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung § 186a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum Siebter Titel Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen § 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich § 187a Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters § 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse § 188 Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung Achter Titel Berechnungsgrundsätze § 189 Berechnungsgrundsätze Zweiter Unterabschnitt Verfahren Erster Titel Meldungen § 190 Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden § 190a Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen § 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen § 192 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst § 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung § 192b Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen § 192c Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich § 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten § 194 Gesonderte Meldung und Hochrechnung § 195 Verordnungsermächtigung Zweiter Titel Auskunfts- und Mitteilungspflichten § 196 Auskunfts- und Mitteilungspflichten § 196a (aufgehoben) Dritter Titel Wirksamkeit der Beitragszahlung § 197 Wirksamkeit von Beiträgen § 198 Neubeginn und Hemmung von Fristen § 199 Vermutung der Beitragszahlung § 200 Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen § 201 Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung § 202 Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung § 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung Vierter Titel Nachzahlung § 204 Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation § 205 Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen § 206 Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute § 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten § 208 (aufgehoben) § 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung Fünfter Titel Beitragserstattung und Beitragsüberwachung § 210 Beitragserstattung § 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge § 212 Beitragsüberwachung § 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung § 212b Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbständigen Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes § 213 Zuschüsse des Bundes § 214 Liquiditätssicherung § 214a Liquiditätserfassung § 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung Zweiter Unterabschnitt Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich § 216 Nachhaltigkeitsrücklage § 217 Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage § 218 (weggefallen) § 219 Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung § 220 Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren § 221 Ausgaben für das Verwaltungsvermögen § 222 Ermächtigung Dritter Unterabschnitt Erstattungen § 223 Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich § 224 Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit § 224a Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung § 224b Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung § 225 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast § 226 Verordnungsermächtigung Vierter Unterabschnitt Abrechnung der Aufwendungen § 227 Abrechnung der Aufwendungen Fünftes Kapitel Sonderregelungen Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle Erster Unterabschnitt Grundsatz § 228 Grundsatz § 228a (aufgehoben) § 228b Maßgebende Werte in der Anpassungsphase Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis § 229 Versicherungspflicht § 229a Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet § 230 Versicherungsfreiheit § 231 Befreiung von der Versicherungspflicht § 231a Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet § 232 Freiwillige Versicherung § 233 Nachversicherung § 233a Nachversicherung im Beitrittsgebiet Dritter Unterabschnitt Teilhabe § 234 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe § 234a Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten § 235 Regelaltersrente § 236 Altersrente für langjährig Versicherte § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen § 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte § 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit § 237a Altersrente für Frauen § 238 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute § 239 Knappschaftsausgleichsleistung § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit § 241 Rente wegen Erwerbsminderung § 242 Rente für Bergleute § 242a Witwenrente und Witwerrente § 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten § 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet § 243b Wartezeit § 244 Anrechenbare Zeiten § 244a Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung § 245 Vorzeitige Wartezeiterfüllung § 245a Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet § 246 Beitragsgeminderte Zeiten § 247 Beitragszeiten § 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland § 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung § 249a Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet § 249b Berücksichtigungszeiten wegen Pflege § 250 Ersatzzeiten § 251 Ersatzzeiten bei Handwerkern § 252 Anrechnungszeiten § 252a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet § 253 Pauschale Anrechnungszeit § 253a Zurechnungszeit § 254 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung § 254a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet Fünfter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung § 254b (aufgehoben) § 254c (aufgehoben) § 254d Umbenennung in Entgeltpunkte § 255 Rentenartfaktor § 255a (aufgehoben) § 255b (aufgehoben) § 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024 § 255d Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026 § 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 § 255f Verordnungsermächtigung § 255g Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021 § 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 § 255i Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 § 255j Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 § 256 Entgeltpunkte für Beitragszeiten § 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet § 256b Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten § 256c Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage § 256d (weggefallen) § 257 Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten § 258 Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten § 259 Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug § 259a Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 § 259b Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem § 259c (weggefallen) § 260 Beitragsbemessungsgrenzen § 261 Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte § 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt § 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten § 263a (aufgehoben) § 264 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich § 264a (aufgehoben) § 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung § 264c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten § 264d Zugangsfaktor § 265 Knappschaftliche Besonderheiten § 265a (aufgehoben) § 265b (weggefallen) Sechster Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen § 266 Erhöhung des Grenzbetrags | |
| § 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung | § 267 (aufgehoben) |
Siebter Unterabschnitt Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich § 268 Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten § 268a Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen § 269 Steigerungsbeträge § 269a (aufgehoben) § 269b Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern § 270 (aufgehoben) § 270a (weggefallen) Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung § 270b Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit § 271 Höhe der Rente § 272 Besonderheiten § 272a Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004 Zehnter Unterabschnitt Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz Erster Titel Organisation § 273 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See § 273a Zuständigkeit in Zweifelsfällen § 273b (weggefallen) Zweiter Titel Datenverarbeitung und Datenschutz § 274 Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 § 274a Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes § 274b Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner Dritter Titel Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger § 274c Ausgleichsverfahren § 274d (aufgehoben) Elfter Unterabschnitt Finanzierung Erster Titel (weggefallen) § 275 (weggefallen) Zweiter Titel Beiträge § 275a (aufgehoben) § 275b (aufgehoben) § 275c (aufgehoben) § 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung § 276a Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit § 276b Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich § 276c (aufgehoben) § 277 Beitragsrecht bei Nachversicherung § 277a Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet § 278 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung § 278a Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet § 279 Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern § 279a Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet § 279b (aufgehoben) § 279c Beitragstragung im Beitrittsgebiet § 279d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet § 279e (aufgehoben) § 279f (aufgehoben) § 279g Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten § 280 Höherversicherung für Zeiten vor 1998 § 281 Nachversicherung § 281a (aufgehoben) § 281b Verordnungsermächtigung Dritter Titel Verfahren § 281c Meldepflichten im Beitrittsgebiet § 282 Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze § 283 (weggefallen) § 284 Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte § 284a (weggefallen) § 285 Nachzahlung bei Nachversicherung § 286 Versicherungskarten § 286a Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen § 286b Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet § 286c Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet § 286d Beitragserstattung § 286e Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung § 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung § 286g Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen § 286h Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen Vierter Titel Berechnungsgrundlagen § 287 Beitragssatzgarantie bis 2025 § 287a Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2025 § 287b Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe § 287c Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe § 287d Erstattungen in besonderen Fällen § 287e Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet § 287f Getrennte Abrechnung § 287g Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027 § 288 (weggefallen) Fünfter Titel Erstattungen § 289 Wanderversicherungsausgleich § 289a Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich § 290 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast § 290a Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet § 291 Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld § 291a Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit § 291b Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen § 291c Anschubfinanzierung § 292 Verordnungsermächtigung § 292a Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet Sechster Titel Vermögensanlagen § 293 Vermögensanlagen Zwölfter Unterabschnitt Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 § 294 Anspruchsvoraussetzungen § 294a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet § 295 Höhe der Leistung § 295a (aufgehoben) § 296 Beginn und Ende § 296a (weggefallen) § 297 Zuständigkeit § 298 Durchführung § 299 Anrechnungsfreiheit Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts Erster Unterabschnitt Grundsatz § 300 Grundsatz Zweiter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe § 301 Leistungen zur Teilhabe | |
| § 301a Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz | § 301a (aufgehoben) |
Dritter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten § 302 Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen § 302a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten § 302b Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 303 Witwerrente § 303a Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit § 304 Waisenrente § 305 Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe § 306 Grundsatz § 307 Umwertung in persönliche Entgeltpunkte § 307a Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets § 307b Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets § 307c Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b § 307d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung § 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020 § 307f Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992 § 307g Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung § 307h Evaluierung § 307i Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes § 307j Rentenzuschlag bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes für die Zeit von Juli 2024 bis November 2025 § 308 Umstellungsrenten § 309 Neufeststellung auf Antrag § 310 Erneute Neufeststellung von Renten § 310a Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post § 310b Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz § 310c Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen § 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung § 312 Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979 § 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 313a (aufgehoben) § 314 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes § 314a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet § 314b (aufgehoben) Sechster Unterabschnitt Zusatzleistungen § 315 Zuschuss zur Krankenversicherung § 315a Auffüllbetrag § 315b Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets § 316 (weggefallen) Siebter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland § 317 Grundsatz | |
| § 317a Neufeststellung | § 317a (aufgehoben) |
§ 318 (aufgehoben) § 319 Zusatzleistungen Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets § 319a Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993 Neunter Unterabschnitt Leistungen bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets § 319b Übergangszuschlag Zehnter Unterabschnitt (aufgehoben) § 319c (aufgehoben) Elfter Unterabschnitt Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts § 319d Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften § 320 Bußgeldvorschriften § 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten § 322 (aufgehoben) Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM Anlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM Anlage 2b Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten Anlage 3 Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen Anlage 4 Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen Anlage 5 Entgeltpunkte für Berliner Beiträge Anlage 6 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark Anlage 7 Entgeltpunkte für saarländische Beiträge Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war Anlage 9 Hauerarbeiten Anlage 10 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets Anlage 11 Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet Anlage 12 Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen Anlage 14 Bereich Anlage 15 Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen Anlage 16 Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne Freiwillige Zusatzrentenversicherung Anlage 17 (weggefallen) Anlage 18 (weggefallen) Anlage 19 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Anlage 20 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen Anlage 21 (aufgehoben) Anlage 22 (aufgehoben) Anlage 23 (aufgehoben) | |
§ 5 Versicherungsfreiheit | |
(1) 1 Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, 2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, 3. Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. 2 Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie 1. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder 2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder 3. innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder 4. in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen. 3 Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. 4 Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt. (2) 1 Versicherungsfrei sind Personen, die eine 1. Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder 2. geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. 2 Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. 3 § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. 4 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind. (3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. (4) 1 Versicherungsfrei sind Personen, die 1. nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen, 2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder 3. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben. | |
| 2 Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. 3 Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären. | 2 Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. 3 Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären. |
§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht | |
(1) 1 Von der Versicherungspflicht werden befreit 1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, 2. Lehrer oder Erzieher, die an nichtöffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, 3. nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, 4. Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. 2 Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. 3 Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. 4 Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. 5 Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. 6 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen. (1a) 1 Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit 1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt, 2. nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. 3 Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist. (1b) 1 Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 2 Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. 3 § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. 4 Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. 5 Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen. | |
| (2) 1 Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. 3 Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. 4 Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. 5 Der Rentenversicherungsträger informiert den Arbeitgeber elektronisch über das Ergebnis seiner Entscheidung. 6 Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. 7 Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. 8 Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind. | (2) 1 Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. 3 Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. 4 Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller und dem Arbeitgeber in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. 5 Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. 6 Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. 7 Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind. |
(3) 1 Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. 2 Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. 3 In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. 4 Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend. (4) 1 Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. 2 In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. 3 Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. 4 In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten. (5) 1 Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. 2 Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. | |
§ 13a (neu) | § 13a Fallmanagement |
| | (1) Die Träger der Rentenversicherung können Versicherte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und besonderem Unterstützungsbedarf in Bezug auf die berufliche Teilhabe, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 oder 2 erfüllen, mit einem Fallmanagement aktivierend und koordinierend bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung begleiten und unterstützen. (2) 1 Zur frühzeitigen Erkennung eines Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten Buches können die Träger der Rentenversicherung bereits vor der Entscheidung über die Durchführung eines Fallmanagements Kontakt mit Versicherten aufnehmen. 2 Das Fallmanagement ist nur mit Einwilligung der Versicherten zulässig. 3 Die Einwilligung ist zu dokumentieren. 4 Für die Durchführung des Fallmanagements erforderliche Datenverarbeitungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Versicherten erfolgen. (3) Das Fallmanagement kann Folgendes umfassen: 1. die Erkennung, Ermittlung und Feststellung des individuellen Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten Buches einschließlich der Dokumentation des Bedarfs, 2. die Entwicklung und Koordinierung eines individuellen Rehabilitationsprozesses gemeinsam mit den Versicherten und unter Einbindung weiterer Beteiligter sowie die Erstellung eines individuellen Teilhabeplans nach § 19 des Neunten Buches soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, 3. die rechtskreisübergreifende Unterstützung der Versicherten bei der Beantragung von in Betracht kommenden Sozialleistungen und bei der Inanspruchnahme weiterer unterstützender Angebote, 4. die Begleitung der Versicherten mit dem Ziel des Erhalts zügiger und aufeinander abgestimmter Leistungen, soweit die Versicherten Ansprüche gegen Träger von Sozialleistungen haben oder haben könnten, die die berufliche Wiedereingliederung fördern und unterstützen können, 5. die begleitende Bewertung und mögliche Anpassung des individuellen Rehabilitationsprozesses gemeinsam mit den Versicherten. (4) Das Fallmanagement kann vollständig oder in Teilen durch die Träger der Rentenversicherung oder durch beauftragte Dritte durchgeführt werden. (5) 1 Sind bei der Durchführung des Fallmanagements spezifische Anforderungen erforderlich, so können die Träger der Rentenversicherung Dritte damit beauftragen, das Fallmanagement als Leistung durchzuführen. 2 Die spezifischen Anforderungen dieser Leistung bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem gemeinsamen Rahmenkonzept der Träger der Rentenversicherung. (6) Führt ein Träger der Rentenversicherung ein Fallmanagement durch, werden die Bedarfsermittlung und, sofern die Voraussetzungen für ein Teilhabeplanverfahren nach Teil 1 Kapitel 2 bis 4 des Neunten Buches vorliegen, das Teilhabeplanverfahren als Bestandteil des Fallmanagements erbracht. |
§ 42 Vollrente und Teilrente | |
(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen. (2) (aufgehoben) | |
| (3) 1 Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. 2 Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen. | |
§ 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung | |
(1) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt. (2) 1 Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3; § 55 Absatz 2 gilt entsprechend. 2 Grundrentenzeiten sind auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten. 3 Abweichend von Satz 1 sind Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten. (3) 1 Grundrentenbewertungszeiten sind Kalendermonate mit Zeiten nach Absatz 2, wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte betragen. 2 Berücksichtigt werden für die Grundrentenbewertungszeiten auch Zuschläge an Entgeltpunkten nach den §§ 76e und 76f. (4) 1 Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten und umfasst zunächst diesen Durchschnittswert. 2 Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes den jeweils maßgeblichen Höchstwert an Entgeltpunkten nach den Sätzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. 3 Der Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte, wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen. 4 Liegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, wird der Höchstwert nach Satz 3 je zusätzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte erhöht; das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen zu runden. 5 Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, beträgt der Höchstwert 0,0667 Entgeltpunkte. 6 Zur Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Entgeltpunktewert mit dem Faktor 0,875 und anschließend mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten, vervielfältigt. | |
| (5) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet. | (5) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet. |
§ 97a Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung | |
(1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet. (2) 1 Als Einkommen zu berücksichtigen sind 1. das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes, 2. der steuerfreie Teil von Renten nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sowie der nach § 19 Absatz 2 und § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen und 3. die versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese nicht bereits in dem Einkommen nach Nummer 1 enthalten sind; im Falle der Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes gilt als Einkommen ein Zehntel des Ertrags, längstens jedoch für zehn Jahre. 2 Als Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind grundsätzlich die von den Trägern der Rentenversicherung nach § 151b automatisiert abzurufenden, bei den Finanzbehörden jeweils bis zum 30. September für das vorvergangene Kalenderjahr vorliegenden Festsetzungsdaten zugrunde zu legen. 3 Liegen für das vorvergangene Kalenderjahr keine Festsetzungsdaten nach Satz 1 Nummer 1 vor, sind die Festsetzungsdaten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 des vorvorvergangenen Kalenderjahres maßgeblich. 4 Liegen keine Festsetzungsdaten des vorvorvergangenen Kalenderjahres nach Satz 1 Nummer 1 vor, sind 1. die jeweils in entsprechender Anwendung von § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 3, 6 und 8 des Vierten Buches gekürzten Renten nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satzteil vor Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, 2. die jeweils in entsprechender Anwendung von § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches gekürzten Versorgungsbezüge nach § 19 Absatz 2 Satz 2 und nach § 22 Nummer 4 Satzteil vor Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, 3. die in entsprechender Anwendung von § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 des Vierten Buches gekürzten Leistungen nach § 22 Nummer 5 Satzteil vor Satz 2 sowie Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes sowie 4. das Einkommen nach Satz 1 Nummer 3 des vorvergangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen. 5 Bei Anwendung von Satz 4 ist für Hinterbliebenenleistungen für die Bestimmung des maßgeblichen Kürzungsbetrages auf den Beginn der Leistung abzustellen, von der die Hinterbliebenenleistung abgeleitet wurde. 6 Die Träger der Rentenversicherung sind an die übermittelten Festsetzungsdaten gebunden. 7 Von dem Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie den Renten nach den Sätzen 4 und 5 ist der darin enthaltene Rentenanteil, der auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruht, abzuziehen. (3) 1 Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel des Einkommens, das nach Absatz 2 zu berücksichtigen ist. 2 Für Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die vergleichbare ausländische Einkommen haben, gilt Absatz 2 sinngemäß. 3 Berechtigte und deren Ehegatten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland haben vergleichbare ausländische Einkommen durch geeignete Unterlagen gegenüber dem Träger der Rentenversicherung nachzuweisen; bei fehlendem Nachweis ist kein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu zahlen. (4) 1 Anrechenbar ist dasjenige Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten, das monatlich die in den Sätzen 2 bis 4 genannten, jeweils auf einen vollen Eurobetrag aufgerundeten Beträge übersteigt. 2 Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten monatlich das 36,56fache des aktuellen Rentenwertes, werden 60 vom Hundert angerechnet, solange das anrechenbare Einkommen nicht mehr als das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes beträgt. 3 Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes, wird das diesen Betrag übersteigende anrechenbare Einkommen in voller Höhe angerechnet; Satz 2 bleibt unberührt. 4 Ist neben dem Einkommen des Berechtigten auch Einkommen seines Ehegatten zu berücksichtigen, sind die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des 36,56fachen des aktuellen Rentenwertes das 57,03fache des aktuellen Rentenwertes und anstelle des 46,78fachen des aktuellen Rentenwertes das 67,27fache des aktuellen Rentenwertes tritt. 5 Änderungen der Höhe der Beträge nach den Sätzen 2 bis 4 werden mit Beginn des Kalendermonats wirksam, zu dessen Beginn Einkommensänderungen nach Absatz 5 zu berücksichtigen sind. (5) 1 Einkommen nach Absatz 2 ist auch dann abschließend zu berücksichtigen, wenn die Einkommensteuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt oder die Entscheidung der Finanzbehörde angefochten wurde, es sei denn, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides wurde ausgesetzt. 2 Einkommensänderungen, die dem Träger der Rentenversicherung jeweils bis zum 31. Oktober vorliegen, sind vom darauffolgenden 1. Januar an zu berücksichtigen; Absatz 6 bleibt unberührt. | |
| (6) 1 Die jährliche Einkommensanrechnung ist zunächst nur unter Berücksichtigung von Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 durchzuführen. 2 Ist ein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu leisten, haben der Berechtigte und sein Ehegatte über Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides über den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung dem Träger der Rentenversicherung mitzuteilen, wenn solches Einkommen in dem nach Absatz 2 Satz 3 und 4 maßgeblichen Kalenderjahr erzielt wurde und dessen Höhe nachzuweisen. 3 Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2, gilt Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 als nicht erzielt. 4 Teilen der Berechtigte und sein Ehegatte Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit und ergibt sich nach erneuter Einkommensprüfung ein veränderter Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, ist der Bescheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. 5 Im Fall einer zu Unrecht unterbliebenen oder unrichtigen Auskunft ist der Bescheid vom Beginn des Zeitraumes der Anrechnung von Einkommen nach Satz 1 aufzuheben. 6 Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind zu viel erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 2a bis 5 des Zehnten Buches bleibt unberührt. 7 Nicht anzuwenden ist die Vorschrift zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches). | (6) 1 Die jährliche Einkommensanrechnung ist zunächst nur unter Berücksichtigung von Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 durchzuführen. 2 Ist ein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu leisten, haben der Berechtigte und sein Ehegatte über Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides über den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung dem Träger der Rentenversicherung mitzuteilen, wenn solches Einkommen in dem nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 maßgeblichen Kalenderjahr erzielt wurde und dessen Höhe nachzuweisen. 3 Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2, gilt Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 als nicht erzielt. 4 Teilen der Berechtigte und sein Ehegatte Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit und ergibt sich nach erneuter Einkommensprüfung ein veränderter Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, ist der Bescheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. 5 Im Fall einer zu Unrecht unterbliebenen oder unrichtigen Auskunft ist der Bescheid vom Beginn des Zeitraumes der Anrechnung von Einkommen nach Satz 1 aufzuheben. 6 Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind zu viel erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 2a bis 5 des Zehnten Buches bleibt unberührt. 7 Nicht anzuwenden ist die Vorschrift zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches). |
(7) 1 Ist in einer Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung enthalten, sind auf den hierauf beruhenden Rentenanteil die Regelungen zu Renten und Hinzuverdienst sowie zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht anzuwenden. 2 Auf diesen Rentenanteil finden ausschließlich die Absätze 1 bis 6 Anwendung. | |
§ 149 Versicherungskonto | |
(1) 1 Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. 2 In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. 3 Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist. (2) 1 Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. 2 Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. 3 Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. 4 Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. 5 Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen. (3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf). (4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen. | |
| (5) 1 Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. 2 Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. 3 Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. | (5) 1 Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. 2 Wurden im Feststellungsbescheid Zeiten einer schulischen Ausbildung über die Höchstdauer nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 hinaus festgestellt, ist der Feststellungsbescheid insoweit durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 44 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) sind insoweit nicht anzuwenden. 3 Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches) sind insoweit nicht anzuwenden. 4 Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. |
§ 192 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst | |
(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehrdienstes zu melden. (2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst hat das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beginn und Ende des Zivildienstes zu melden. | |
| (3) § 28a Abs. 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend. | (3) § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend. |
§ 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | |
(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden. | |
| (2) § 28a Absatz 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend. | (2) § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend. |
§ 192b Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen | |
(1) Bei früheren Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden. | |
| (2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Vierten Buches gelten entsprechend. | (2) § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend. |
§ 192c Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich | |
(1) Bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges des Erwerbsschadensausgleichs sowie den Betrag des Erwerbsschadensausgleichs, der im gemeldeten Zeitraum gezahlt wurde, in vollen Euro zu melden. | |
| (2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Vierten Buches, § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 sowie § 38 Absatz 2, 4 und 5 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung gelten entsprechend. | (2) Die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend. |
§ 194 Gesonderte Meldung und Hochrechnung | |
(1) 1 Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen und bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163 Absatz 7 für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. 2 Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. 3 Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 erfolgt elektronisch durch den Träger der Rentenversicherung. 4 Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. 5 Die Ausnahmen bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 6 Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen für die Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des § 163 Absatz 7. 7 Die weitere Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches bleibt unberührt. | |
| (2) 1 Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen, das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Übergangsgebührnissen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten. 2 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. 3 Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nummer 2 und nach den §§ 192b und 44 Absatz 3 des Elften Buches bleibt unberührt. | (2) 1 Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen, das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Übergangsgebührnissen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten. 2 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. 3 Die Meldepflichten nach § 191 Satz 1 Nummer 2, den §§ 192b und 192c dieses Buches und nach § 44 Absatz 3 des Elften Buches bleiben unberührt. |
(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme. | |
§ 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | |
(1) 1 Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Stellen, die die Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte sowie für nachversicherte Personen zu zahlen haben (Zahlungspflichtige), ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch im Zusammenhang mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen ordnungsgemäß erfüllen. 2 Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. 3 Eine Prüfung erfolgt mindestens alle vier Jahre; die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Zahlungspflichtige dies verlangt. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Stellen, die die Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zu zahlen haben. | |
| (2) 1 Ein Zahlungspflichtiger ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen. 2 Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Zahlungspflichtigen sie prüfen. 3 Soweit die Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, ist örtlich der Regionalträger zuständig, in dessen Bereich der Zahlungspflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat. 4 Eine Prüfung beim Arbeitgeber nach § 28p des Vierten Buches soll zusammen mit einer Prüfung bei den Zahlungspflichtigen durchgeführt werden; eine entsprechende Kennzeichnung des Arbeitgebers im Dateisystem nach § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches ist zulässig. | (2) 1 Ein Zahlungspflichtiger ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen. 2 Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Zahlungspflichtigen sie prüfen. 3 Soweit die Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, ist örtlich der Regionalträger zuständig, in dessen Bereich der Zahlungspflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat. 4 Eine Prüfung beim Arbeitgeber nach § 28p des Vierten Buches kann zusammen mit einer Prüfung bei den Zahlungspflichtigen durchgeführt werden; eine entsprechende Kennzeichnung des Arbeitgebers im Dateisystem nach § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches ist zulässig. |
(3) 1 Die Zahlungspflichtigen haben angemessene Prüfhilfen zu leisten. 2 Automatisierte Abrechnungsverfahren sind in die Prüfung einzubeziehen. 3 Die Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung treffen entsprechende Vereinbarungen. (4) 1 Zu prüfen sind auch Rechenzentren und vergleichbare Stellen, soweit sie im Auftrag der Zahlungspflichtigen oder einer von ihnen beauftragten Stelle die Pflichtbeiträge berechnen, zahlen oder Meldungen erstatten. 2 Soweit die Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Stelle. 3 Absatz 3 gilt entsprechend. (5) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen ein Dateisystem, in dem folgende Daten gespeichert werden: 1. der Name, 2. die Anschrift, 3. die Betriebsnummer und, soweit erforderlich, ein weiteres Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen, 4. die für die Planung der Prüfung erforderlichen Daten der Zahlungspflichtigen und 5. die Ergebnisse der Prüfung. 2 Sie darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen und bei den Arbeitgebern verarbeiten. 3 Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung der Zahlungspflichtigen ein Dateisystem, in dem 1. die Betriebsnummern und, soweit erforderlich, ein weiteres Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen, 2. die Versicherungsnummern der Versicherten, für welche die Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen haben und 3. der Beginn und das Ende der Zahlungspflicht gespeichert werden; im Falle des Satzes 4 darf die Datenstelle die Daten der Stammsatzdatei (§ 150) und der Dateisysteme nach § 28p Abs. 8 Satz 1 und 3 des Vierten Buches für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken. 4 Die Datenstelle der Rentenversicherung ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung 1. die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, 2. die in den Versicherungskonten der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der Versicherten, für die von den Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen waren oder zu zahlen sind, 3. die bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten über die Nachweise der unmittelbar an sie zu zahlenden Pflichtbeiträge, 4. das Identifikationskennzeichen jeder Meldung und 5. bei Stornierung einer Meldung das Identifikationskennzeichen der ursprünglichen Meldung zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlich ist. 5 Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle der Rentenversicherung und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. 6 Die Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen Daten zu übermitteln. 7 Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. (5a) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 stehen. 2 Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung nach Absatz 1 durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden. (6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über 1. die Pflichten der Zahlungspflichtigen und der in Absatz 4 genannten Stellen bei automatisierten Abrechnungsverfahren, 2. die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und 3. den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 5 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung und für die Speicherung der Ergebnisse der Prüfungen bei Zahlungspflichtigen erforderlichen Daten sowie über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems bestimmen. | |
§ 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten | |
(1) 1 Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. 2 Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat. (2) (weggefallen) | |
| (2a) 1 Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. 2 Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. 3 Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. 4 Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet. | (2a) 1 Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. 2 Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. 3 Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. 4 Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet. |
(3) 1 Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. 2 Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. 3 Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. 4 Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle bei Beginn der Rente im | der Werte 75 vom Hundert | 0,0625 Entgeltpunkte Jahr | Monat | die Werte 2005 | Januar | 75,00 | 0,0625 Februar | 73,44 | 0,0612 März | 71,88 | 0,0599 April | 70,31 | 0,0586 Mai | 68,75 | 0,0573 Juni | 67,19 | 0,0560 Juli | 65,63 | 0,0547 August | 64,06 | 0,0534 September | 62,50 | 0,0521 Oktober | 60,94 | 0,0508 November | 59,38 | 0,0495 Dezember | 57,81 | 0,0482 2006 | Januar | 56,25 | 0,0469 Februar | 54,69 | 0,0456 März | 53,13 | 0,0443 April | 51,56 | 0,0430 Mai | 50,00 | 0,0417 Juni | 48,44 | 0,0404 Juli | 46,88 | 0,0391 August | 45,31 | 0,0378 September | 43,75 | 0,0365 Oktober | 42,19 | 0,0352 November | 40,63 | 0,0339 Dezember | 39,06 | 0,0326 2007 | Januar | 37,50 | 0,0313 Februar | 35,94 | 0,0299 März | 34,38 | 0,0286 April | 32,81 | 0,0273 Mai | 31,25 | 0,0260 Juni | 29,69 | 0,0247 Juli | 28,13 | 0,0234 August | 26,56 | 0,0221 September | 25,00 | 0,0208 Oktober | 23,44 | 0,0195 November | 21,88 | 0,0182 Dezember | 20,31 | 0,0169 2008 | Januar | 18,75 | 0,0156 Februar | 17,19 | 0,0143 März | 15,63 | 0,0130 April | 14,06 | 0,0117 Mai | 12,50 | 0,0104 Juni | 10,94 | 0,0091 Juli | 9,38 | 0,0078 August | 7,81 | 0,0065 September | 6,25 | 0,0052 Oktober | 4,69 | 0,0039 November | 3,13 | 0,0026 Dezember | 1,56 | 0,0013 2009 | Januar | 0,00 | 0,0000. (4) 1 Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. 2 Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957. (5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten. (6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten. (7) 1 Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. 2 Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten. | |
§ 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung | § 267 (aufgehoben) |
| Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt. | |
§ 301a Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz | § 301a (aufgehoben) |
| (1) 1 Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze, erhöht. 2 Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. (2) 1 Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. 2 Entscheidungen über die Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen. | |
§ 317a Neufeststellung | § 317a (aufgehoben) |
(1) 1 Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, in der die persönlichen Entgeltpunkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden, wird ab dem 1. Oktober 2013 neu festgestellt. 2 Bei der Neufeststellung sind die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. (2) 1 Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. 2 Bei der Neufeststellung sind das am 1. Januar 1992 geltende Recht und die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. (3) 1 Hatten Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und sind in einer Rente für Zeiten vor dem 19. Mai 1990 an die Stelle von Entgeltpunkten Entgeltpunkte (Ost) getreten, weil sich die berechtigte Person nach dem 18. Mai 1990 nicht mehr gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, so ist diese Rente ab 1. Juli 2020 neu festzustellen und zu leisten. 2 Bei der Neufeststellung ist § 254d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der am 1. Juli 2020 geltenden Fassung anzuwenden. | |