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Änderung § 192a SGB VI vom 24.12.2025

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§ 192a SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung
§ 192a SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung


(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.

(Text alte Fassung)

(2) § 28a Absatz 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

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